§ 60a AufenthG – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung): Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
Die Duldung nach § 60a AufenthG ist eine der praktisch wichtigsten und zugleich am häufigsten missverstandenen Rechtsfiguren des deutschen Aufenthaltsrechts. Sie setzt die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers vorübergehend aus, ohne ihm einen Aufenthaltstitel zu verschaffen und ohne die Ausreisepflicht selbst zu beseitigen. Geduldete leben damit in einem aufenthaltsrechtlichen Zwischenstadium: Ihr Aufenthalt wird nicht beendet, ist aber auch nicht erlaubt im Sinne eines regulären Titels. Wer geduldet ist, hat seinen Aufenthalt nicht legalisiert, sondern lediglich die zwangsweise Durchsetzung der Ausreise aufgeschoben bekommen.
In diesem ausführlichen Kommentar erläutern wir als auf das Aufenthaltsrecht spezialisierte Kanzlei, wann eine Duldung beansprucht werden kann, wann sie im Ermessen der Behörde steht, welche Pflichten und Rechte mit ihr verbunden sind und wie sich § 60a AufenthG von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten des § 60 AufenthG abgrenzt. Wir gehen auf die strengen Anforderungen an ärztliche Atteste bei Reiseunfähigkeit ein, auf die Erwerbstätigkeit von Geduldeten, auf die Sperren für selbstverschuldete Abschiebungshindernisse und auf den Weg von der Duldung zu einem verfestigten Aufenthalt nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Beitrag richtet sich sowohl an Betroffene und ihre Angehörigen als auch an juristisch interessierte Leserinnen und Leser.
1. Einführung: Was regelt § 60a AufenthG?
§ 60a AufenthG regelt die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung – die in der Praxis fast immer schlicht als Duldung bezeichnet wird. Die Vorschrift gehört zu den am häufigsten angewendeten Normen des Aufenthaltsgesetzes überhaupt, denn sie betrifft jeden Menschen, der zwar zur Ausreise verpflichtet ist, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann. In Deutschland leben durchgehend mehrere Hunderttausend Menschen mit einer Duldung – teils nur für wenige Wochen, teils über viele Jahre hinweg.
Das Aufenthaltsrecht unterscheidet streng zwischen drei Stufen: dem erlaubten Aufenthalt (mit Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren), dem geduldeten Aufenthalt nach § 60a AufenthG und dem unerlaubten Aufenthalt ohne Duldung, der die Strafbarkeit nach § 95 AufenthG auslösen kann. Die Duldung ist damit kein Aufenthaltstitel, sondern eine reine Vollstreckungsmaßnahme: Sie hält die staatliche Pflicht zur Abschiebung an, ohne den Aufenthalt zu legalisieren. Der zentrale Satz, den wir unseren Mandantinnen und Mandanten immer wieder erläutern müssen, lautet daher: Eine Duldung beseitigt nicht die Ausreisepflicht – sie setzt nur deren zwangsweise Durchsetzung aus.
Die Duldung nach § 60a AufenthG ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Sie ist kein Aufenthaltstitel, lässt die Ausreisepflicht unberührt und endet, sobald das Abschiebungshindernis entfällt oder der Betroffene ausreist.
Um die systematische Stellung der Norm zu verstehen, hilft ein Blick auf den Gesetzesaufbau. § 60a AufenthG steht im Abschnitt über die Beendigung des Aufenthalts. Die Ausreisepflicht selbst folgt aus § 50 AufenthG, ihre Vollziehbarkeit aus § 58 Abs. 2 AufenthG, die Abschiebung und ihre Androhung aus §§ 58, 59 AufenthG. § 60 AufenthG enthält die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote. Erst danach – gleichsam als letzte Station der Verfahrenskette – greift § 60a AufenthG: Er beantwortet die Frage, was geschieht, wenn die Ausreisepflicht zwar feststeht und auch durchsetzbar wäre, die Abschiebung im konkreten Fall aber tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Innerhalb des § 60a AufenthG sind mehrere Konstellationen zu unterscheiden. Absatz 1 erlaubt der obersten Landesbehörde, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen einen allgemeinen Abschiebestopp für bestimmte Herkunftsstaaten oder Personengruppen anzuordnen – etwa bei einem Bürgerkrieg oder einer Naturkatastrophe im Herkunftsland. Absatz 2 enthält den Kernfall: die zwingende Aussetzung der Abschiebung, wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (Anspruchsduldung), sowie die Ermessensduldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen. Die weiteren Absätze regeln Reiseunfähigkeit und ärztliche Atteste (Abs. 2c und 2d), das Erlöschen der Duldung (Abs. 5), Ankündigungspflichten bei Familien mit kleinen Kindern (Abs. 5a) sowie die Erwerbstätigkeit Geduldeter (Abs. 5b und 6).
Begrifflich ist eine weitere Klarstellung wichtig, weil sie immer wieder zu Missverständnissen führt: Die Duldung ist von der Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz und von der Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG strikt zu trennen. Die Aufenthaltsgestattung erlaubt den Aufenthalt während eines laufenden Asylverfahrens und ist – anders als die Duldung – kein bloßes Aussetzen einer Vollstreckung, sondern ein erlaubter Aufenthalt eigener Art. Die Fiktionswirkung wiederum fingiert während eines Titelverfahrens den Fortbestand des bisherigen Titels. Wer geduldet ist, befindet sich demgegenüber bereits im Stadium der vollziehbaren Ausreisepflicht – das ist rechtlich und praktisch eine grundlegend andere Lage.
Für Betroffene ist § 60a AufenthG existenziell, weil sich an die Duldung zahlreiche Folgefragen knüpfen: Darf ich arbeiten? Darf mein Kind eine Ausbildung beginnen? Wann droht mir eine Abschiebung trotz Duldung? Und – die wichtigste Perspektivfrage – wie komme ich aus der Duldung in einen gesicherten Aufenthalt? Genau deshalb behandeln wir die Norm in diesem Kommentar so ausführlich. In unserer Beratungspraxis erleben wir regelmäßig, dass die rechtliche Tragweite der Duldung von Betroffenen unterschätzt wird: Eine Duldung über mehrere Jahre kann Bleibeperspektiven eröffnen, sie kann aber bei einem plötzlichen Wegfall des Hindernisses auch ohne erneute Androhung in eine unmittelbar drohende Abschiebung umschlagen. Wer die Mechanik der Norm kennt, kann diese Risiken früh steuern.
⚠ Rechtsstand und Praxishinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand 2026 wieder. Mit dem Inkrafttreten des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 haben sich vor allem die unionsrechtlichen Bezüge im Umfeld des Asylverfahrens verschoben; § 60a AufenthG selbst bleibt eine nationale Vollstreckungsnorm. Eine Duldung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Ihnen eine Abschiebung droht oder Ihre Duldung nicht verlängert wird, lassen Sie Ihren Fall unbedingt anwaltlich prüfen – häufig sind Fristen kurz und Eilrechtsschutz nötig.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 60a AufenthG
▶ § 60a AufenthG – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (Stand 2026)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert.
(5a) Ist die Abschiebung eines Ausländers mit Kindern im Alter von unter zwölf Jahren länger als ein Jahr ausgesetzt, so ist die nach dem Widerruf im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(5b) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.
(6) Im Übrigen darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a und 29b oder § 29b des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß § 12b des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Einordnung des Wortlauts
Der Wortlaut des § 60a AufenthG ist über die Jahre durch zahlreiche Gesetzesänderungen stark angewachsen und wirkt auf den ersten Blick unübersichtlich. Hinter der Fülle der Absätze verbirgt sich jedoch eine klare innere Ordnung. Absatz 1 betrifft die kollektive, gruppenbezogene Aussetzung durch die oberste Landesbehörde (Abschiebestopp). Absatz 2 ist das Herzstück und enthält die individuelle Duldung – aufgeteilt in eine gebundene Entscheidung (Satz 1: ist auszusetzen) und eine Ermessensentscheidung (Satz 3: kann erteilt werden). Die Absätze 2a bis 2d regeln Sonderfälle und die strengen Beweisanforderungen bei gesundheitsbedingten Abschiebungshindernissen.
Sprachlich entscheidend ist der Unterschied zwischen „ist auszusetzen" (gebundene Entscheidung – Anspruch, sofern die Voraussetzungen vorliegen) und „kann erteilt werden" beziehungsweise „soll" (Ermessen, gegebenenfalls intendiertes Ermessen). Diese Wortwahl bestimmt, wie weit der gerichtliche Prüfungsmaßstab reicht: Bei der gebundenen Anspruchsduldung kann das Verwaltungsgericht voll überprüfen, ob die Abschiebung tatsächlich unmöglich ist; bei der Ermessensduldung beschränkt sich die Kontrolle auf Ermessensfehler.
Beachten Sie auch Absatz 3 in seiner Kürze: „Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt." Dieser eine Satz ist der dogmatische Schlüssel zur gesamten Norm – er macht deutlich, dass die Duldung die Abschiebung nur aufschiebt, die zugrunde liegende Ausreisepflicht aber bestehen bleibt.
Wir gehen die einzelnen Tatbestände im folgenden Abschnitt geordnet durch, damit der Aufbau für Betroffene wie für Fachleser nachvollziehbar wird.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden ordnen wir die wichtigsten Tatbestände des § 60a AufenthG nach ihrer praktischen Bedeutung. Voraussetzung jeder Duldung ist stets, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 50, 58 AufenthG) – also weder einen Aufenthaltstitel noch eine Aufenthaltsgestattung besitzt und auch kein laufendes, aufenthaltsberechtigendes Verfahren mehr offen hat. Die Duldung knüpft erst dort an, wo die Ausreisepflicht feststeht, ihre Durchsetzung aber gerade nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Methodisch empfehlen wir, jeden Duldungsfall in drei Prüfungsschritten zu durchdenken: erstens die Frage nach der vollziehbaren Ausreisepflicht (besteht überhaupt ein Anwendungsbereich des § 60a AufenthG, oder ist der Betroffene noch im Gestattungs- oder Fiktionsstadium?), zweitens die Frage nach dem konkreten Aussetzungstatbestand (gebundene Anspruchsduldung wegen Unmöglichkeit oder Ermessensduldung?), drittens die Frage nach den Nebenfolgen (Erwerbstätigkeit, Wohnsitzauflage, räumliche Beschränkung, Bleibeperspektive). Erst diese saubere Trennung verhindert, dass Argumente an der falschen Stelle vorgetragen werden – ein Fehler, der nach unserer Erfahrung mehr Anträge scheitern lässt als die Sache selbst.
⚖ Der allgemeine Abschiebestopp (Absatz 1)
Nach Absatz 1 kann die oberste Landesbehörde – in der Regel das Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes – aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Personen aus bestimmten Staaten oder bestimmten Gruppen für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Typische Anlässe sind ein ausgebrochener Bürgerkrieg, eine humanitäre Katastrophe oder eine Naturkatastrophe im Herkunftsland. Soll der Abschiebestopp länger als sechs Monate gelten, ist nach dem Verweis auf § 23 Abs. 1 AufenthG das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erforderlich. Der Abschiebestopp wirkt kollektiv: Wer unter ihn fällt, erhält eine Duldung, ohne dass es auf individuelle Hindernisse ankommt.
Wichtig ist der Charakter des Abschiebestopps als politisch-administratives Instrument: Er begründet keinen einklagbaren Individualanspruch auf seine Anordnung. Der Einzelne kann die oberste Landesbehörde nicht zwingen, einen Erlass zu verfügen; er kann sich aber, sobald ein Erlass besteht, auf ihn als Grundlage seiner Duldung berufen. Endet ein solcher Erlass, fällt damit zugleich die Duldungsgrundlage weg – weshalb wir in solchen Konstellationen stets prüfen, ob daneben ein individuelles Abschiebungshindernis (Abs. 2) besteht, das den Bestandsschutz unabhängig vom politischen Erlass sichert.
⚖ Die Anspruchsduldung wegen Unmöglichkeit der Abschiebung (Absatz 2 Satz 1)
Der mit Abstand häufigste Fall: Die Abschiebung ist auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung – liegt ein Hindernis vor, besteht ein Anspruch auf Duldung. Das hat erhebliche prozessuale Folgen: Anders als bei der Ermessensduldung kann der Betroffene die Duldung notfalls gerichtlich erstreiten, ohne dass die Behörde sich auf einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum berufen kann.
- Tatsächliche Unmöglichkeit: Es fehlen Reisedokumente (kein Pass, Passersatzpapiere werden vom Herkunftsstaat nicht ausgestellt), die Identität ist ungeklärt, es bestehen keine Flugverbindungen, oder der Zielstaat verweigert die Rückübernahme. Auch eine Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen fällt hierunter (dazu sogleich Abs. 2c und 2d). Zu beachten ist, dass eine vom Betroffenen selbst verschuldete tatsächliche Unmöglichkeit – etwa durch beharrliche Verweigerung der Passbeschaffung – zwar den Duldungsanspruch dem Grunde nach unberührt lässt, aber nach Abs. 6 die Erwerbstätigkeit sperrt und nach Abs. 5a den Ankündigungsschutz entfallen lässt.
- Rechtliche Unmöglichkeit: Der Abschiebung stehen höherrangige Rechtsnormen entgegen. Praktisch besonders wichtig sind die sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse – allen voran der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG (etwa bei einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft mit einem aufenthaltsberechtigten Kind) sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG bei Reiseunfähigkeit. Hinzu treten der Schutz des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und – bei minderjährigen Kindern – die nach Art. 6 GG und der UN-Kinderrechtskonvention gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls.
Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (z. B. Reiseunfähigkeit, familiäre Bindungen, Suizidgefahr während der Abschiebung) prüft die Ausländerbehörde im Rahmen des § 60a AufenthG. Zielstaatsbezogene Gefahren (z. B. Verfolgung, fehlende medizinische Versorgung im Herkunftsland) gehören dagegen zu § 60 AufenthG und werden grundsätzlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren geprüft. Diese Zuständigkeitsabgrenzung ist in der Praxis fehleranfällig und entscheidet oft über Erfolg oder Misserfolg eines Antrags.
⚖ Weitere zwingende Aussetzungstatbestände (Absatz 2 Sätze 2–4)
Absatz 2 enthält über den Grundfall hinaus weitere gebundene Aussetzungen: die Aussetzung für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht die Anwesenheit des Ausländers für sachgerecht hält, weil ohne seine Angaben die Sachverhaltsaufklärung erschwert wäre (Zeugenschutz), sowie die Aussetzung im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung nach § 85a AufenthG, solange das dortige Prüfverfahren nicht abgeschlossen ist. Diese Tatbestände sind eng auszulegen und an die jeweilige verfahrensrechtliche Lage gekoppelt: Endet das Strafverfahren oder das Vaterschaftsprüfverfahren, entfällt zugleich die Duldungsgrundlage.
⚖ Die Ermessensduldung (Absatz 2 Satz 3)
Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern. Diese Ermessensduldung ist der flexibelste Tatbestand der Norm. Typische Fälle sind der bevorstehende Schulabschluss eines Kindes, eine notwendige medizinische Behandlung von begrenzter Dauer, die Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen, der Abschluss eines wichtigen Geschäfts oder – sehr praxisrelevant – die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung. Für letztere verweist die Praxis auf die Sondervorschriften der §§ 60b und 60c AufenthG (Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung), die spezielle, verfestigte Formen der Duldung mit erhöhtem Bestandsschutz darstellen.
Bei der Ermessensduldung ist der Begriff vorübergehend der entscheidende Hebel: Sie deckt nur einen absehbaren, zeitlich begrenzten Anwesenheitsbedarf. Ein dauerhaftes Bleibeinteresse lässt sich über Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich nicht abbilden – dafür sind die Verfestigungsnormen (§ 25 Abs. 5, § 25b AufenthG) vorgesehen. In der Praxis tragen wir daher bei der Ermessensduldung stets konkret vor, welcher Zweck binnen welcher Zeit erreicht ist (z. B. konkretes Abschlussdatum eines Schuljahres, voraussichtliche Behandlungsdauer laut Attest), damit die Behörde ihr Ermessen überhaupt sachgerecht ausüben kann. Fehlt es an dieser Konkretisierung, ist die Ablehnung programmiert.
⚖ Reiseunfähigkeit und ärztliche Atteste (Absätze 2c und 2d)
Gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse sind ein Kernthema unserer Beratungspraxis – und zugleich ein Bereich, in dem viele Anträge an formalen Hürden scheitern. Absatz 2c stellt eine gesetzliche Vermutung auf: Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Wer sich auf eine Erkrankung berufen will, muss diese Vermutung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung widerlegen.
Pflichtinhalte einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung (§ 60a Abs. 2c)
- Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist
- Die Methode der Tatsachenerhebung
- Die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose)
- Der Schweregrad der Erkrankung
- Der lateinische Name oder die Klassifizierung nach ICD 10
- Die voraussichtlichen Folgen aus der krankheitsbedingten Situation
- Erforderliche Medikamente mit Wirkstoffen und international gebräuchlicher Bezeichnung
Absatz 2d verschärft die Anforderungen prozessual: Die Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Wer dies versäumt, riskiert, dass die Behörde sein Vorbringen zur Erkrankung gar nicht mehr berücksichtigt – es sei denn, er war unverschuldet an der Einholung gehindert oder es bestehen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Ordnet die Behörde nach Vorlage eine eigene ärztliche Untersuchung an und kommt der Betroffene dieser ohne zureichenden Grund nicht nach, darf die Erkrankung ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
Praktisch zentral ist die Unterscheidung der beiden gesundheitlichen Konstellationen, weil sie über die Zuständigkeit entscheidet: Geht es um Reiseunfähigkeit (der Transport oder der unmittelbare Abschiebungsvorgang gefährdet die Gesundheit), liegt ein inlandsbezogenes Hindernis vor und § 60a AufenthG ist einschlägig – zuständig ist die Ausländerbehörde. Geht es dagegen darum, dass die notwendige Behandlung im Zielstaat fehlt oder unerreichbar ist, handelt es sich um eine zielstaatsbezogene Gefahr nach § 60 Abs. 7 AufenthG, über die das Bundesamt entscheidet. Wer ein gesundheitliches Attest vorlegt, sollte daher exakt benennen, welche der beiden Gefahrenrichtungen es belegen soll.
⚠ Praxiswarnung: Ein einfaches Attest des Hausarztes („nicht reisefähig") genügt den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG in aller Regel nicht. Fehlt auch nur ein Pflichtbestandteil, weist die Ausländerbehörde das Attest häufig zurück. Lassen Sie ein qualifiziertes Attest – bei psychischen Erkrankungen idealerweise durch einen Facharzt für Psychiatrie – exakt nach dem gesetzlichen Katalog erstellen und legen Sie es nachweisbar und unverzüglich vor.
⚖ Erlöschen, Widerruf und Ankündigungspflichten (Absätze 5 und 5a)
Die Duldung erlischt nach Absatz 5 mit der Ausreise und wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Danach kann ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben werden – ein Punkt, der für Betroffene oft überraschend und gefährlich ist. Einen gewissen Schutz bietet Absatz 5a für Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, deren Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt war: Hier ist die Abschiebung mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen. Dieser Schutz entfällt allerdings, wenn der Betroffene die Hindernisse durch Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeigeführt oder zumutbare Mitwirkungspflichten verletzt hat.
In der Beratung weisen wir besonders auf die Gefahr der Kettenduldung mit kurzer Laufzeit hin: Wird eine Duldung nur für wenige Wochen erteilt und nicht rechtzeitig verlängert, kann die Ausländerbehörde nach Wegfall des Hindernisses sehr schnell vollstrecken. Wir achten deshalb stets darauf, dass Verlängerungsanträge rechtzeitig und mit aktualisierter Begründung gestellt werden und dass bei drohendem Wegfall des Hindernisses parallel ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (etwa nach § 25 Abs. 5 AufenthG) gestellt wird, um den Übergang in einen verfestigten Aufenthalt nicht zu verpassen.
4. Aktuelle Rechtslage 2026 und Reformbezug
§ 60a AufenthG ist eine nationale Vollstreckungsnorm und kein unmittelbar unionsrechtlich determinierter Tatbestand. Das ist für das Verständnis der Rechtslage 2026 zentral: Während das materielle Asylrecht (internationaler Schutz nach §§ 3, 4 AsylG) durch das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) tiefgreifend unionsrechtlich überformt ist, regelt § 60a AufenthG, was passiert, nachdem eine Ausreisepflicht feststeht und die Abschiebung trotzdem nicht vollzogen werden kann. Die Duldung steht damit am Ende der Verfahrenskette, nicht an ihrem Anfang.
Das reformierte GEAS ist am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Es prägt vor allem das Asylverfahren und den internationalen Schutz – etwa durch die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 (AMM-VO). § 60a AufenthG übernimmt diesen Rahmen nur punktuell: In Absatz 5b Nummer 5 verweist die Norm ausdrücklich auf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351. Insoweit ist der unionsrechtliche Bezug echt und im Wortlaut verankert.
▶ Wo der EU-Bezug tatsächlich besteht
Ein vorschnelles „alles ist jetzt GEAS" wäre falsch. Der unionsrechtliche Bezug des § 60a AufenthG beschränkt sich auf einige klar benannte Stellen:
- Absatz 2a nimmt auf die Richtlinie 2003/110/EG (Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg) Bezug. Diese Norm betrifft die kurzfristige Aussetzung von einer Woche, wenn eine Rückübernahmeverpflichtung Deutschlands besteht.
- Absatz 5b Nummer 5 knüpft die Versagung der Erwerbstätigkeitserlaubnis an die Einleitung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 38 Abs. 1 der AMM-VO (EU) 2024/1351. Dies ersetzt im Ergebnis die frühere Dublin-Zuständigkeitsbestimmung.
Im Übrigen bleibt § 60a AufenthG rein nationales Recht. Die zentralen Tatbestände – die Unmöglichkeit der Abschiebung, die Ermessensduldung, die Anforderungen an ärztliche Atteste – sind nicht unionsrechtlich vorgegeben, sondern Ausdruck des deutschen Vollstreckungs- und Verfassungsrechts.
▶ Der mittelbare unionsrechtliche Rahmen: Rückführungsrichtlinie
Über die ausdrücklich genannten Verweise hinaus steht § 60a AufenthG in einem mittelbaren unionsrechtlichen Kontext, den man kennen sollte: Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG setzt für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger einen unionsweiten Mindeststandard. Sie verlangt unter anderem, dass der Vollzug der Rückkehr ausgesetzt wird, solange einer Abschiebung der Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen, und dass der Aufschub den Betroffenen schriftlich bestätigt wird. Die deutsche Duldung nach § 60a AufenthG ist das nationale Instrument, mit dem dieser unionsrechtliche Aussetzungsauftrag umgesetzt wird. Bei der Auslegung der nationalen Begriffe ist daher der Anwendungsvorrang und das Effektivitätsgebot des Unionsrechts zu beachten – auch wenn die Norm im Kern national bleibt.
▶ Verfassungsrechtlicher Rahmen
Verfassungsrechtlich ist § 60a AufenthG vor allem durch drei Garantien geprägt: Art. 2 Abs. 2 GG (Leben und körperliche Unversehrtheit, zentral bei der Reiseunfähigkeit), Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie, zentral bei familiären Bindungen im Inland) und Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz, zentral für den Eilrechtsschutz gegen drohende Abschiebungen). Diese verfassungsrechtliche Verankerung erklärt, warum die inlandsbezogenen Hindernisse trotz der grundsätzlich nationalen Prägung der Norm zwingend zu beachten sind: Sie wurzeln unmittelbar im Grundgesetz und stehen daher nicht zur Disposition der Verwaltung.
▶ Tendenz der Gesetzgebung
Die gesetzgeberische Entwicklung der letzten Jahre verläuft in zwei gegenläufigen Richtungen. Auf der einen Seite stehen verschärfende Elemente: erhöhte Mitwirkungspflichten, strengere Beweisanforderungen bei Gesundheitsgründen (Abs. 2c, 2d), Sperren für die Erwerbstätigkeit bei selbstverschuldeten Hindernissen (Abs. 6) und der Ausschluss von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten. Auf der anderen Seite stehen integrationsfördernde Instrumente, vor allem die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (§§ 60b, 60c AufenthG) und das Chancen-Aufenthaltsrecht, die langjährig Geduldeten realistische Bleibeperspektiven eröffnen sollen.
⚠ Hinweis zur Aktualität: Das Migrationsrecht gehört zu den am häufigsten geänderten Rechtsgebieten überhaupt. Einzelne Absätze, Fristen und Verweisungen des § 60a AufenthG können kurzfristig angepasst werden. Verlassen Sie sich bei einer konkreten Entscheidung nie allein auf einen Ratgebertext, sondern lassen Sie den aktuellen Gesetzesstand und die Verwaltungspraxis Ihres Bundeslandes im Einzelfall prüfen.
Für die Praxis 2026 gilt damit: § 60a AufenthG bleibt das nationale Scharnier zwischen der – zunehmend europäisierten – Asyl- und Statusebene einerseits und der nationalen Vollstreckungsebene andererseits. Wer die Norm anwendet, muss beide Welten zusammendenken, ohne den einen Rahmen unzulässig auf den anderen zu übertragen. Hinzu kommt eine ausgeprägte föderale Streuung: Da die obersten Landesbehörden und die örtlichen Ausländerbehörden über erhebliche Spielräume verfügen, unterscheidet sich die Verwaltungspraxis von Bundesland zu Bundesland zum Teil deutlich – etwa bei der Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen oder bei der Auslegung der dringenden persönlichen Gründe. Eine bundesweit tätige Vertretung muss diese landesspezifischen Erlasslagen und Handhabungen jeweils im Blick behalten.
5. Verhältnis zum Asyl- und EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 60a AufenthG steht in einem dichten Geflecht von Vorschriften. Wer die Norm richtig anwenden will, muss insbesondere ihr Verhältnis zu § 60 AufenthG, zu den Statusnormen des Asylgesetzes und zu den Verfestigungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes kennen.
⚖ § 60a AufenthG und § 60 AufenthG: inlandsbezogen vs. zielstaatsbezogen
Die wichtigste Abgrenzung im gesamten Themenfeld ist die zwischen zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen. Diese Unterscheidung ist nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der dogmatische Dreh- und Angelpunkt.
| Zielstaatsbezogene Verbote (§ 60 AufenthG) | Inlandsbezogene Hindernisse (§ 60a AufenthG) |
|---|---|
| Gefahr droht im Herkunfts-/Zielstaat | Hindernis liegt im Inland bzw. im Abschiebungsvorgang selbst |
| z. B. Verfolgung, drohende Folter, fehlende lebensnotwendige medizinische Versorgung, extreme allgemeine Gefahrenlage | z. B. Reiseunfähigkeit, akute Suizidgefahr im Vollzug, Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), fehlende Reisedokumente |
| Prüfung grundsätzlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Asylverfahren) | Prüfung durch die Ausländerbehörde |
| Rechtsfolge: Abschiebungsverbot, regelmäßig Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG | Rechtsfolge: Duldung nach § 60a AufenthG, kein Titel |
Innerhalb des § 60 AufenthG sind die anerkannten Maßstäbe zu beachten: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) sowie § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit). Bei allgemeinen Gefahren, die eine ganze Bevölkerungsgruppe treffen, wird § 60 Abs. 7 AufenthG nach anerkannter Dogmatik nur in Fällen einer extremen Gefahrenlage verfassungskonform unmittelbar angewendet – wenn der Betroffene gleichsam „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Diese Maßstäbe gehören zu § 60 AufenthG, nicht zu § 60a AufenthG, und werden in unserem gesonderten Kommentar zu § 60 AufenthG vertieft.
Ein in der Praxis oft übersehener Punkt: Die Feststellung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bindet die Ausländerbehörde. Diese darf eine zielstaatsbezogene Gefahr nicht selbst neu bewerten. Umgekehrt ist die Ausländerbehörde für inlandsbezogene Hindernisse allein zuständig, und das Bundesamt darf insoweit nicht entscheiden. Diese wechselseitige Kompetenzverteilung sauber zu adressieren, ist der Schlüssel zu einem erfolgreichen Antrag – und ihre Missachtung der häufigste Grund für Ablehnungen aus rein formalen Gründen.
⚖ Verhältnis zum Asylgesetz (§§ 3, 4 AsylG)
Solange ein Asylverfahren läuft, besteht eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz – nicht etwa eine Duldung. § 60a AufenthG greift erst, wenn das Asylverfahren bestands- oder rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und damit Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eingetreten ist. Wird internationaler Schutz nach § 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) oder § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) zuerkannt, erhält der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis (insbesondere nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG) – die Duldung ist dann gegenstandslos. Der internationale Schutz ist seit dem GEAS-Inkrafttreten unionsrechtlich durch die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347 gerahmt.
Hinter dem internationalen Schutz steht der völkerrechtliche Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), insbesondere das in Art. 33 GFK verankerte Refoulement-Verbot, sowie Art. 3 EMRK. Diese Garantien wirken in das deutsche Recht hinein: Steht einer Abschiebung das Refoulement-Verbot entgegen, ist dies primär über § 60 AufenthG und die dort vermittelten Schutzformen abzubilden; soweit ausnahmsweise nur die Vollziehung gehemmt ist, bleibt § 60a AufenthG das Auffanginstrument. Wichtig für Betroffene: Ein Folgeantrag oder ein Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt kann eine zielstaatsbezogene Gefahr neu zur Prüfung bringen – die parallele Geltendmachung inlandsbezogener Hindernisse bei der Ausländerbehörde ist davon unabhängig zu führen.
⚖ Brücke in den legalen Aufenthalt: § 25 Abs. 5 AufenthG und Bleiberecht
Für viele Geduldete ist die entscheidende Frage, wie sie die Duldung hinter sich lassen können. Mehrere Wege kommen in Betracht:
- § 25 Abs. 5 AufenthG: Ist die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, soll nach 18 Monaten Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden – vorausgesetzt, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert. Dies ist der klassische Übergang von der Duldung in einen Titel.
- § 25a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende; Absatz 2b des § 60a AufenthG schützt in diesem Zusammenhang die Familienangehörigen vor Abschiebung.
- §§ 60b, 60c AufenthG: Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung als verfestigte Duldungsformen mit Bleibeperspektive.
- Chancen-Aufenthaltsrecht und § 25b AufenthG: Bleiberecht bei nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt.
Die Duldung ist selten ein Ziel, sondern fast immer eine Durchgangsstation. Wer geduldet ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, welcher Weg in einen verfestigten Aufenthalt offensteht – Ausbildung, langjährige Integration, familiäre Bindungen oder dauerhafte Unmöglichkeit der Ausreise. Jede Phase der Duldung sollte mit Blick auf das spätere Bleiberecht dokumentiert werden.
⚖ Abgrenzung der Duldung von §§ 60b und 60c AufenthG
Die Sonderformen der §§ 60b und 60c AufenthG verdienen eine klare Abgrenzung von der allgemeinen Duldung des § 60a AufenthG. Während die Duldung nach § 60a AufenthG kurzfristig und jederzeit widerruflich ist, gewähren die Ausbildungsduldung (§ 60b AufenthG) und die Beschäftigungsduldung (§ 60c AufenthG) einen deutlich erhöhten Bestandsschutz: Für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung beziehungsweise einer dauerhaften Beschäftigung wird die Duldung verfestigt und ist nur unter engen Voraussetzungen entziehbar. Sie setzen jeweils eine geklärte Identität und die Erfüllung bestimmter Mitwirkungs- und Beschäftigungsvoraussetzungen voraus. Diese verfestigten Formen sind regelmäßig der entscheidende Hebel, um aus der prekären Kettenduldung in eine planbare Bleibeperspektive zu gelangen – weshalb wir bei jungen Mandanten und bei beschäftigten Geduldeten stets prüfen, ob die strengeren, aber sichereren Tatbestände der §§ 60b, 60c AufenthG eröffnet sind.
⚖ Weitere flankierende Vorschriften
§ 60a AufenthG wirkt nicht isoliert: § 61 AufenthG regelt räumliche Beschränkungen und Wohnsitzauflagen für Geduldete, §§ 58, 59 AufenthG die Abschiebung und die Abschiebungsandrohung, § 50 AufenthG die Ausreisepflicht selbst. Die Erwerbstätigkeit Geduldeter (Abs. 5b und 6) ist mit dem Recht der Bundesagentur für Arbeit verzahnt, der Leistungsbezug mit dem Asylbewerberleistungsgesetz. Strafrechtlich relevant ist schließlich § 95 AufenthG: Der Aufenthalt ohne Duldung kann strafbar sein, weshalb die lückenlose Verlängerung der Duldung nicht nur aufenthalts-, sondern auch strafvermeidungsrechtlich bedeutsam ist.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
§ 60a AufenthG ist eine außerordentlich praxis- und prozessintensive Norm. Wir benennen im Folgenden die gefestigten Maßstäbe und die in der Praxis der Verwaltungsgerichte regelmäßig umstrittenen Fragen – bewusst ohne Berufung auf einzelne, hier nicht im genauen Wortlaut zitierbare Entscheidungen.
⚖ Gefestigte Maßstäbe
- Inlandsbezogen vs. zielstaatsbezogen: Die saubere Trennung beider Hindernisarten und die daran anknüpfende Zuständigkeitsverteilung (Ausländerbehörde vs. Bundesamt) ist nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt und wird von den Gerichten konsequent eingefordert.
- Reiseunfähigkeit: Es wird zwischen Reiseunfähigkeit im engeren Sinne (der Betroffene ist transportunfähig) und Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (die Abschiebung selbst würde eine erhebliche Gesundheitsgefahr, etwa eine ernsthafte Suizidgefahr, auslösen) unterschieden. Beide sind inlandsbezogen und im Rahmen des § 60a AufenthG zu prüfen.
- Anforderungen an Atteste: Die Verwaltungsgerichte halten an den strengen formalen Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG fest; unvollständige Atteste werden regelmäßig als nicht ausreichend behandelt.
- Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz: Bei Ermessensentscheidungen verlangen die Gerichte eine an der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Abwägung; langjährige Duldung kann unter dem Gesichtspunkt der Integrationsprognose Gewicht entfalten.
- Schutzvorkehrungen bei der Abschiebung: Wo eine gesundheitliche Gefahr durch ärztliche Begleitung, Übergabe an Behandler im Zielstaat oder Mitgabe von Medikamenten beherrschbar erscheint, verlangen die Gerichte regelmäßig eine konkrete Auseinandersetzung der Behörde mit solchen Vorkehrungen, statt die Gefahr pauschal zu verneinen oder zu bejahen.
▶ Offene und umstrittene Fragen
Trotz dieser gefestigten Linien bleiben zahlreiche Fragen einzelfallabhängig und streitig:
- Reichweite des inlandsbezogenen Schutzes aus Art. 6 GG: Wann genau begründet eine familiäre Lebensgemeinschaft – etwa mit einem deutschen oder aufenthaltsberechtigten Kind – ein rechtliches Abschiebungshindernis, und ab wann verlangt die Behörde stattdessen die (vorübergehende) Trennung und die Nachholung eines Visumverfahrens? Hier ist die Praxis uneinheitlich.
- Suizidgefahr im Vollzug: Die Abgrenzung zwischen einer abschiebungshindernden ernsthaften Gefahr und einer durch ärztliche Begleitung beherrschbaren Belastung ist stark einzelfallabhängig und Gegenstand vieler Eilverfahren.
- Selbstverschulden bei Identitätstäuschung: Wann ist ein Abschiebungshindernis im Sinne von Absatz 6 „selbst zu vertreten", und welche Mitwirkungshandlungen sind dem Betroffenen zumutbar (Passbeschaffung, Vorsprache bei der Auslandsvertretung)? Die Anforderungen variieren erheblich.
- „Duldung light": Die rechtliche Behandlung von Personen mit ungeklärter Identität – einschließlich der Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer Bescheinigung über die Aussetzung ohne reguläre Duldung ergeben – ist weiterhin umstritten.
- Verfestigung nach langer Duldung: Ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Kettenduldung in einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG umschlägt, ist regelmäßig Streitgegenstand.
- Anrechnung der Duldungszeiten: Inwieweit Zeiten der Duldung auf Voraufenthaltszeiten für ein späteres Bleiberecht (etwa § 25b AufenthG oder das Chancen-Aufenthaltsrecht) anzurechnen sind und welche Mitwirkungsdefizite diese Anrechnung hindern, wird unterschiedlich beurteilt.
▶ Prozessuale Brennpunkte
Neben den materiellen Streitfragen ist § 60a AufenthG vor allem ein prozessuales Schlachtfeld. Da die Duldung nach verbreiteter Auffassung kein klassischer Verwaltungsakt im Sinne eines belastenden Bescheides ist, sondern die Aussetzung einer Vollstreckung, läuft der vorläufige Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung regelmäßig nicht über § 80 Abs. 5 VwGO (aufschiebende Wirkung), sondern über die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO: Der Betroffene begehrt, der Behörde die Abschiebung vorläufig zu untersagen beziehungsweise ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen. Voraussetzung sind Anordnungsanspruch (das Abschiebungshindernis) und Anordnungsgrund (die akute Vollzugsgefahr). Wegen der irreversiblen Folgen einer vollzogenen Abschiebung gebietet Art. 19 Abs. 4 GG hier einen besonders effektiven, oft binnen weniger Stunden zu gewährenden Rechtsschutz. In der Praxis ist die rechtzeitige, vollständige Glaubhaftmachung – idealerweise per eidesstattlicher Versicherung und qualifiziertem Attest – der entscheidende Erfolgsfaktor.
Bewertung aus anwaltlicher Sicht
§ 60a AufenthG ist in der Praxis oft erfolgsentscheidend – aber nur, wenn die Argumentation sauber der richtigen Norm und der richtigen Behörde zugeordnet wird. Viele Ablehnungen beruhen nicht auf der Sache selbst, sondern auf formalen oder zuständigkeitsbezogenen Fehlern: ein unvollständiges Attest, eine verspätete Vorlage, eine zielstaatsbezogene Begründung an inlandsbezogener Stelle. Wer die Weichen früh richtig stellt, verbessert seine Erfolgsaussichten erheblich.
⚠ Eilrechtsschutz: Droht eine konkrete Abschiebung, ist häufig nur noch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zum Verwaltungsgericht erfolgreich – oft binnen Stunden. Warten Sie in einer solchen Lage nicht ab, sondern suchen Sie sofort anwaltliche Hilfe.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Für die tägliche Lebenswirklichkeit von Menschen mit Duldung ist § 60a AufenthG die Norm, die fast alles bestimmt: ob sie arbeiten dürfen, ob ihre Kinder eine Ausbildung beginnen können, ob sie ihren Wohnort wählen dürfen, und vor allem, ob und wann ihnen eine Abschiebung droht. Wir fassen die praktisch wichtigsten Konsequenzen zusammen.
▶ Was eine Duldung bedeutet – und was nicht
| Eine Duldung bedeutet | Eine Duldung bedeutet NICHT |
|---|---|
| Schutz vor zwangsweiser Abschiebung, solange das Hindernis besteht | Ein Aufenthaltstitel oder ein gesicherter Aufenthalt |
| Bescheinigung über die Aussetzung (Abs. 4) | Wegfall der Ausreisepflicht (Abs. 3) |
| Möglichkeit, unter Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis zu erhalten (Abs. 5b) | Automatisches Recht auf Erwerbstätigkeit |
| Möglicher Einstieg in ein späteres Bleiberecht (§ 25 Abs. 5, §§ 60b/60c, § 25b AufenthG) | Garantie eines dauerhaften Aufenthalts |
▶ Verfahren und Zuständigkeit Schritt für Schritt
Damit Betroffene wissen, an wen sie sich wenden müssen, ist der Verfahrensweg wichtig. Zuständig für die Erteilung und Verlängerung der Duldung ist die örtliche Ausländerbehörde am Wohnort. Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber stets schriftlich und begründet gestellt werden, damit das Vorbringen aktenkundig wird. Für zielstaatsbezogene Gefahren ist demgegenüber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig – hier kommt je nach Lage ein Asylfolgeantrag oder ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht. Wird eine Duldung abgelehnt oder nicht verlängert, ist gegen die ablehnende Entscheidung – je nach Bundesland und Verfahrensgestaltung – der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; bei akuter Vollzugsgefahr tritt der Eilantrag nach § 123 VwGO hinzu. Fristen sind hier oft denkbar kurz, weshalb wir dringend raten, eine drohende Abschiebung nicht abzuwarten, sondern sofort rechtlich begleiten zu lassen.
▶ Arbeiten mit Duldung
Die Erwerbstätigkeit ist für die meisten Geduldeten existenziell und zugleich der Schlüssel zu einer Bleibeperspektive. Nach Absatz 5b soll die Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Beschäftigung zustimmungsfrei ist – allerdings nicht, wenn konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar bevorstehen (z. B. veranlasste Reisefähigkeitsuntersuchung, gebuchte Transportmittel, eingeleitetes Zuständigkeitsverfahren nach der AMM-VO). Absatz 6 sperrt die Erwerbstätigkeit zusätzlich bei selbstverschuldeten Abschiebungshindernissen, bei Einreise allein zum Leistungsbezug und bei abgelehnten Asylanträgen von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten. Wer dagegen als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist, dem ist die Erwerbstätigkeit ohnehin erlaubt.
Praktische Schritte für Geduldete
- Duldungsbescheinigung stets griffbereit halten und Verlängerungstermine nicht versäumen
- Identität klären und an der Passbeschaffung mitwirken, um Sperren nach Abs. 6 zu vermeiden
- Arbeitserlaubnis frühzeitig beantragen, bevor aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohen
- Bei gesundheitlichen Gründen rechtzeitig ein qualifiziertes Attest nach Abs. 2c einholen und unverzüglich vorlegen
- Bleibeperspektive (Ausbildung, § 25 Abs. 5, § 25b) frühzeitig prüfen lassen
- Bei drohender Abschiebung sofort anwaltlichen Eilrechtsschutz organisieren
- Schriftverkehr mit der Ausländerbehörde lückenlos dokumentieren und Mitwirkungshandlungen (Vorsprachen, Antragsteilungen) belegbar festhalten
▶ Bedeutung für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber sind regelmäßig betroffen, etwa wenn sie eine geduldete Person ausbilden oder beschäftigen möchten. Für sie ist entscheidend, ob die Beschäftigungserlaubnis erteilt ist und ob die Voraussetzungen einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung (§§ 60b, 60c AufenthG) vorliegen, die einen erhöhten Bestandsschutz gegen kurzfristige Abschiebung bieten. Eine frühzeitige rechtliche Klärung verhindert Fehlinvestitionen in die Einarbeitung und schafft Planungssicherheit. Wir empfehlen Arbeitgebern, sich vor Vertragsschluss die aktuelle Duldungsbescheinigung mit Beschäftigungserlaubnis vorlegen zu lassen und die Erlaubnis lückenlos zu überwachen, da eine Beschäftigung ohne erforderliche Erlaubnis bußgeldbewehrt sein kann. Gerade bei der Ausbildungsduldung lohnt sich der frühe anwaltliche Blick: Wird die Duldung rechtzeitig in eine Ausbildungsduldung überführt, ist der Auszubildende für die Dauer der Ausbildung weitgehend vor Abschiebung geschützt – ein erheblicher Vorteil für beide Seiten.
▶ Unsere Tätigkeit als Kanzlei
Als auf Asyl- und Aufenthaltsrecht spezialisierte Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen im Herzen des Ruhrgebiets vertreten wir bundesweit Mandantinnen und Mandanten in allen Fragen rund um die Duldung: bei der erstmaligen Beantragung, bei der Verlängerung, bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis, bei der Ausbildungsduldung sowie – besonders zeitkritisch – im Eilrechtsschutz gegen drohende Abschiebungen. Ebenso begleiten wir den entscheidenden Übergang von der Duldung in einen verfestigten Aufenthalt nach § 25 Abs. 5 AufenthG, im Chancen-Aufenthaltsrecht oder über die §§ 60b und 60c AufenthG. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, von Beginn an die richtige Behörde anzusprechen, das Vorbringen sauber zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Gründen zu trennen und gesundheitliche Atteste exakt nach den gesetzlichen Anforderungen vorzubereiten.
Von unserem Standort in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen, sind wir für Mandanten im gesamten Ruhrgebiet – Essen, Duisburg, Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen, Oberhausen, Mülheim – ebenso erreichbar wie für Mandanten bundesweit. Aufenthaltsrechtliche Verfahren lassen sich heute weitgehend digital und schriftlich führen, sodass eine wirksame Vertretung unabhängig vom Wohnort möglich ist. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0201 - 89072240.
Fazit
§ 60a AufenthG ist die zentrale Norm des deutschen Vollstreckungsrechts für ausreisepflichtige, aber nicht abschiebbare Menschen. Die Duldung ist kein gesicherter Aufenthalt, aber sie ist oft der erste Schritt dorthin. Entscheidend ist, die richtige Argumentation an der richtigen Stelle vorzubringen, formale Anforderungen – insbesondere bei Attesten – einzuhalten und die Perspektive auf ein Bleiberecht frühzeitig mitzudenken. Wer hier strategisch und rechtzeitig handelt, kann aus einer prekären Duldung eine echte Zukunft in Deutschland entwickeln.
Aufenthaltsstatus und Vollziehbarkeit klären
Prüfen Sie zunächst, ob die Ausreisepflicht überhaupt vollziehbar ist und ob noch ein Verfahren – etwa ein Asyl- oder Klageverfahren – offen ist. Erst wenn die Ausreisepflicht feststeht, ist § 60a AufenthG einschlägig; vorher kommen Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltstitel in Betracht.
Abschiebungshindernis identifizieren und richtig zuordnen
Ordnen Sie das Hindernis sauber zu: Handelt es sich um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (Reiseunfähigkeit, Art. 6 GG, fehlende Papiere) für die Ausländerbehörde nach § 60a AufenthG oder um eine zielstaatsbezogene Gefahr für das Bundesamt nach § 60 AufenthG? Die falsche Zuordnung führt häufig allein aus formalen Gründen zur Ablehnung.
Belege und qualifizierte Atteste beschaffen
Sammeln Sie alle Nachweise: bei gesundheitlichen Gründen ein qualifiziertes ärztliches Attest, das exakt die Pflichtinhalte des § 60a Abs. 2c AufenthG (Diagnose, ICD-10, Schweregrad, Folgen, Medikamente) erfüllt, bei familiären Bindungen Geburtsurkunden und Nachweise der Lebensgemeinschaft, bei Ausbildung den Ausbildungsvertrag.
Antrag stellen und Mitwirkung dokumentieren
Stellen Sie den Duldungsantrag schriftlich und legen Sie Atteste unverzüglich vor (Abs. 2d). Dokumentieren Sie jede Mitwirkung an der Identitätsklärung und Passbeschaffung, um Erwerbstätigkeitssperren nach § 60a Abs. 6 AufenthG und den Vorwurf des Selbstverschuldens zu vermeiden.
Bleibeperspektive entwickeln oder Eilrechtsschutz einleiten
Planen Sie den Weg aus der Duldung: Ausbildungsduldung (§ 60b), Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder § 25b AufenthG. Droht dagegen eine konkrete Abschiebung, leiten Sie umgehend Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO ein und ziehen Sie anwaltliche Hilfe hinzu – hier zählen oft Stunden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist eine Duldung nach § 60a AufenthG?
Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung für einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer. Sie ist kein Aufenthaltstitel und beseitigt nicht die Ausreisepflicht (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Sie hält lediglich die zwangsweise Durchsetzung der Ausreise an, solange ein Abschiebungshindernis besteht. Über die Aussetzung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Ist eine Duldung ein Aufenthaltstitel?
Nein. Die Duldung ist ausdrücklich kein Aufenthaltstitel. Sie legalisiert den Aufenthalt nicht, sondern setzt nur die Abschiebung aus. Die Ausreisepflicht bleibt nach § 60a Abs. 3 AufenthG bestehen. Geduldete befinden sich daher in einem aufenthaltsrechtlichen Zwischenstadium zwischen erlaubtem und unerlaubtem Aufenthalt.
Darf ich mit einer Duldung arbeiten?
Grundsätzlich kann Geduldeten die Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder die Beschäftigung zustimmungsfrei ist (§ 60a Abs. 5b AufenthG). Die Erlaubnis wird jedoch versagt, wenn konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar bevorstehen oder eine Sperre nach Absatz 6 greift (etwa bei selbstverschuldeten Abschiebungshindernissen oder bei sicheren Herkunftsstaaten). Beantragen Sie die Arbeitserlaubnis daher möglichst frühzeitig.
Wann muss die Abschiebung zwingend ausgesetzt werden?
Die Abschiebung ist auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Tatsächliche Gründe sind etwa fehlende Reisedokumente oder Reiseunfähigkeit; rechtliche Gründe sind höherrangige Normen wie der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Duldung.
Was ist der Unterschied zwischen § 60 und § 60a AufenthG?
§ 60 AufenthG betrifft zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote – Gefahren, die dem Betroffenen im Herkunftsland drohen (z. B. Verfolgung, Folter, fehlende Versorgung). Diese prüft grundsätzlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. § 60a AufenthG betrifft inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse – etwa Reiseunfähigkeit oder familiäre Bindungen im Inland. Diese prüft die Ausländerbehörde. Die richtige Zuordnung ist entscheidend für den Erfolg eines Antrags.
Welche Anforderungen gelten für ärztliche Atteste bei Reiseunfähigkeit?
Das Gesetz vermutet, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c AufenthG). Diese Vermutung kann nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung widerlegt werden, die unter anderem Diagnose, ICD-10-Klassifizierung, Schweregrad, Methode der Befunderhebung, voraussichtliche Folgen und erforderliche Medikamente enthält. Ein einfaches Attest genügt regelmäßig nicht. Es ist zudem unverzüglich vorzulegen (Abs. 2d).
Was ist ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG?
Ein Abschiebestopp ist eine kollektive Aussetzung der Abschiebung, die die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen für Angehörige bestimmter Staaten oder Gruppen anordnen kann. Er gilt für längstens drei Monate; für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist nach § 23 Abs. 1 AufenthG das Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium erforderlich. Typische Anlässe sind Bürgerkriege oder Naturkatastrophen.
Kann ich aus einer Duldung einen Aufenthaltstitel erhalten?
Ja, das ist häufig das eigentliche Ziel. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG soll nach 18 Monaten Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise unverschuldet unmöglich bleibt. Weitere Wege sind die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (§§ 60b, 60c AufenthG), das Bleiberecht bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) sowie die Regelung für gut integrierte Jugendliche (§ 25a AufenthG). Eine frühzeitige Prüfung ist ratsam.
Muss eine Abschiebung trotz Duldung angekündigt werden?
Im Regelfall nicht: Nach Widerruf der Duldung kann ohne erneute Androhung abgeschoben werden (§ 60a Abs. 5 AufenthG). Eine Ausnahme gilt für Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, deren Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt war: Hier ist die Abschiebung mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen (Abs. 5a). Dieser Schutz entfällt jedoch bei Identitätstäuschung oder Verletzung zumutbarer Mitwirkungspflichten.
Was bedeutet "selbstverschuldetes Abschiebungshindernis"?
Ein Abschiebungshindernis ist selbst zu vertreten, wenn der Betroffene es durch eigenes Verhalten herbeiführt – insbesondere durch Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben (§ 60a Abs. 6 AufenthG). Folge ist unter anderem, dass keine Erwerbstätigkeit erlaubt werden darf und der Ankündigungsschutz für Familien entfallen kann. Wirken Sie daher aktiv an der Identitätsklärung und Passbeschaffung mit.
Wie schnell muss ich bei drohender Abschiebung handeln?
Sofort. Droht eine konkrete Abschiebung, ist häufig nur noch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO erfolgreich, der binnen Stunden gestellt werden muss. Warten Sie nicht ab, bis der Abschiebetermin näherrückt, sondern lassen Sie Ihren Fall umgehend anwaltlich prüfen. Je früher gehandelt wird, desto besser sind die Chancen, eine Abschiebung abzuwenden.
Gilt § 60a AufenthG auch nach der GEAS-Reform 2026?
Ja. § 60a AufenthG ist eine nationale Vollstreckungsnorm und gilt unverändert weiter. Das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS), das am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist, betrifft vor allem das Asylverfahren und den internationalen Schutz. § 60a AufenthG übernimmt diesen unionsrechtlichen Rahmen nur punktuell, etwa über den Verweis in Absatz 5b Nummer 5 auf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351.
Darf ich mit einer Duldung arbeiten?
Nicht automatisch. Nach § 60a Abs. 5b AufenthG soll Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder die Beschäftigung zustimmungsfrei ist und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unmittelbar bevorstehen. § 60a Abs. 6 AufenthG sperrt die Arbeit jedoch unter anderem bei selbst verschuldeten Abschiebungshindernissen, bei Einreise allein zum Leistungsbezug und bei abgelehnten Asylanträgen aus sicheren Herkunftsstaaten. Beantragen Sie die Beschäftigungserlaubnis daher frühzeitig und klären Sie zugleich Ihre Identität, um Sperren zu vermeiden.
Wer prüft gesundheitliche Gründe gegen meine Abschiebung – die Ausländerbehörde oder das Bundesamt?
Das hängt von der Art der Gefahr ab. Sind Sie wegen einer Erkrankung nicht transportfähig oder würde der Abschiebungsvorgang selbst Ihre Gesundheit ernsthaft gefährden (Reiseunfähigkeit), handelt es sich um ein inlandsbezogenes Hindernis, das die Ausländerbehörde im Rahmen des § 60a AufenthG prüft. Geht es darum, dass die nötige Behandlung im Herkunftsland fehlt, ist das eine zielstaatsbezogene Gefahr nach § 60 Abs. 7 AufenthG, über die das Bundesamt entscheidet. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil ein an der falschen Stelle gestellter Antrag schon aus Zuständigkeitsgründen scheitern kann.
Duldung, Abschiebung oder Bleiberecht? Wir prüfen Ihren Fall.
Wenn Ihnen eine Abschiebung droht, Ihre Duldung nicht verlängert wird oder Sie den Weg in einen gesicherten Aufenthalt suchen, sollten Sie nicht abwarten. Die Kanzlei MANDATI ist auf Asyl- und Aufenthaltsrecht spezialisiert und vertritt Sie von Essen aus bundesweit – von der Duldung und Arbeitserlaubnis über die Ausbildungsduldung bis zum Eilrechtsschutz gegen Abschiebungen und zum Übergang in einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Vereinbaren Sie eine Ersteinschätzung unter 0201 - 89072240 oder besuchen Sie uns in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen. Gerade bei drohenden Abschiebungen zählt jede Stunde.
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