Elterngeld & ElterngeldPlus 2026: Höhe, Antrag, Fristen und Kombination mit Teilzeit
Elterngeld ersetzt nach der Geburt einen Teil Ihres wegfallenden Nettoeinkommens: Basiselterngeld beträgt 65–67 %, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. ElterngeldPlus halbiert den Monatsbetrag, verdoppelt aber die Bezugsdauer und ist ideal, wenn Sie in Teilzeit zurückkehren.
Die Kanzlei MANDATI in Essen begleitet Arbeitnehmerinnen im gesamten Ruhrgebiet bei Antrag, Fristen und der Kombination mit Elternzeit und Teilzeit. Entscheidend sind die Einkommensgrenze von 175.000 € und die 3-Monats-Rückwirkung beim Antrag – beide Punkte entscheiden über bares Geld.
Dieser Ratgeber wurde von Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei MANDATI in Essen, auf Grundlage der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung erstellt. Die Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmerinnen im gesamten Ruhrgebiet und in ganz NRW.
- 1. Was ist Elterngeld? Definition und Rechtsgrundlage
- 2. Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
- 3. Wie hoch ist das Basiselterngeld?
- 4. Was ist ElterngeldPlus und für wen lohnt es sich?
- 5. Der Partnerschaftsbonus: Bis zu vier Extra-Monate
- 6. Bezugsdauer: Wie viele Monate gibt es Elterngeld?
- 7. Die Einkommensgrenze: 175.000 € zu versteuerndes Einkommen
- 8. Antrag und Fristen: Maximal drei Monate rückwirkend
- 9. Anrechnung von Mutterschaftsgeld
- 10. Elterngeld kombinieren mit Teilzeit und Elternzeit
- 11. Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus im direkten Vergleich
- 12. Typische Fehler beim Elterngeld – und wie Sie sie vermeiden
- 13. Praxis im Ruhrgebiet: Elterngeld in Essen und am Arbeitsgericht Essen
- 14. So gehen Sie vor: Ihr Fahrplan zum Elterngeld
- Häufige Fragen (FAQ)
- Kontakt zur Kanzlei MANDATI
1. Was ist Elterngeld? Definition und Rechtsgrundlage
Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung, die nach der Geburt eines Kindes einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens ausgleicht, wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Geregelt ist es im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), konkret in den §§ 1 ff. BEEG. Es soll Müttern und Vätern den finanziellen Spielraum geben, sich in den ersten Lebensmonaten Zeit für das Kind zu nehmen, ohne in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten.
Wichtig zur Einordnung: Elterngeld ist nicht dasselbe wie Elternzeit. Die Elternzeit ist Ihre arbeitsrechtliche Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber (§§ 15, 16 BEEG); das Elterngeld ist die finanzielle Leistung, die der Staat über die Elterngeldstelle zahlt. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander, greifen in der Praxis aber eng ineinander. Wer beides klug aufeinander abstimmt, holt das Maximum heraus. Eine ausführliche Darstellung der Freistellung finden Sie in unserem Ratgeber Elternzeit 2026: Anspruch, Antrag, Kündigungsschutz.
Elterngeld = Geldleistung des Staates (BEEG). Elternzeit = unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Beides kann, muss aber nicht zeitgleich genommen werden.
2. Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld hat, wer mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und keine oder höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig ist (§ 1 BEEG). Hinzu kommt das Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Diese Voraussetzungen müssen während des jeweiligen Bezugsmonats vorliegen.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie vor der Geburt gearbeitet haben. Auch Studentinnen, Hausfrauen oder Erwerbslose erhalten Elterngeld – dann in Höhe des Mindestbetrags. Anspruchsberechtigt sind leibliche Eltern ebenso wie Adoptiv- und Adoptionspflegeeltern. Maßgeblich ist immer der jeweilige Lebensmonat des Kindes, nicht der Kalendermonat.
Achtung: Wer im Bezugsmonat mehr als 32 Wochenstunden arbeitet, verliert für diesen Monat den Anspruch. Planen Sie Teilzeit deshalb genau – ein einziger Monat über der Grenze kann den ganzen Monat Elterngeld kosten.
3. Wie hoch ist das Basiselterngeld?
Das Basiselterngeld beträgt zwischen 65 und 67 % Ihres wegfallenden Netto-Erwerbseinkommens vor der Geburt, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (§ 2 BEEG). Die genaue Ersatzrate hängt von der Höhe Ihres maßgeblichen Nettoeinkommens ab: Bei einem Bemessungseinkommen bis 1.000 € liegt sie bei 67 %, oberhalb von 1.200 € bei 65 %, dazwischen wird gleitend abgesenkt.
Wer vor der Geburt nur ein geringes Einkommen hatte (unter 1.000 €), profitiert von einer höheren Ersatzrate, die bis auf 100 % ansteigen kann. Wer gar kein Erwerbseinkommen hatte, erhält den Mindestbetrag von 300 €. Wichtig für Bezieherinnen von Sozialleistungen: Elterngeld wird grundsätzlich als Einkommen auf Bürgergeld und Sozialhilfe angerechnet. Ein Elterngeld-Freibetrag von bis zu 300 € (§ 10 Abs. 5 BEEG) bleibt nur insoweit anrechnungsfrei, als vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt wurde. Wer vorher kein Erwerbseinkommen hatte, muss sich auch den Mindestbetrag voll anrechnen lassen – hier lohnt im Einzelfall die anwaltliche Prüfung.
Zusätzlich gibt es Zuschläge: Den Geschwisterbonus (§ 2a BEEG) von 10 %, mindestens 75 € beim Basiselterngeld, wenn ein weiteres kleines Kind im Haushalt lebt, sowie den Mehrlingszuschlag von 300 € je weiteres Kind bei Zwillingen oder Drillingen.
Hatten Sie vor der Geburt 1.800 € netto, erhalten Sie rund 65 %, also etwa 1.170 € Basiselterngeld monatlich. Bei 3.000 € netto greift der Höchstbetrag von 1.800 €.
4. Was ist ElterngeldPlus und für wen lohnt es sich?
ElterngeldPlus ist die „gestreckte" Variante: Pro Basiselterngeld-Monat erhalten Sie zwei ElterngeldPlus-Monate, jeweils mit höchstens dem halben Monatsbetrag – dafür doppelt so lange (§ 4a BEEG). Statt zwölf Monaten Basiselterngeld können Sie also bis zu 24 Monate ElterngeldPlus beziehen, mit jeweils maximal der Hälfte des Betrags.
ElterngeldPlus lohnt sich vor allem dann, wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit zurückkehren wollen. Der Grund: Beim Basiselterngeld wird ein Teilzeit-Hinzuverdienst stärker angerechnet, beim ElterngeldPlus deutlich milder. Wer arbeitet, behält damit über einen längeren Zeitraum eine spürbare Leistung – und schließt die Lücke zwischen Lohn und früherem Einkommen besser. Wie Sie den Teilzeitanspruch durchsetzen, erläutern wir im Ratgeber Teilzeit in Elternzeit & Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG).
Sie können Basiselterngeld und ElterngeldPlus auch kombinieren – etwa erst einige Monate Basiselterngeld, danach ElterngeldPlus für die Teilzeitphase. Diese Aufteilung sollten Sie schon im Antrag durchdenken, weil eine spätere Änderung des Bezugszeitraums nur eingeschränkt möglich ist.
5. Der Partnerschaftsbonus: Bis zu vier Extra-Monate
Der Partnerschaftsbonus gewährt beiden Elternteilen bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten (§ 4b BEEG). Er belohnt eine partnerschaftliche Aufteilung von Beruf und Familie.
Der Stundenkorridor von 24 bis 32 Wochenstunden muss von beiden Partnern in jedem Bonusmonat eingehalten werden. Wird die Grenze über- oder unterschritten – etwa durch Mehrarbeit, Krankheit oder Urlaubsabbau – droht eine Rückforderung für den betreffenden Zeitraum. Alleinerziehende erhalten den vollen Partnerschaftsbonus, weil sie die Voraussetzungen naturgemäß allein erfüllen.
Achtung: Beim Partnerschaftsbonus müssen beide Elternteile den Korridor von 24–32 Wochenstunden lückenlos einhalten. Schon ein Monat außerhalb der Grenze – bei nur einem Partner – kann zur Rückforderung der Bonusmonate führen. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten sorgfältig.
6. Bezugsdauer: Wie viele Monate gibt es Elterngeld?
Basiselterngeld gibt es für beide Elternteile zusammen grundsätzlich zwölf Monate, plus zwei „Partnermonate", also insgesamt 14 Monate, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen (§ 4 BEEG). Alleinerziehende können die vollen 14 Monate allein in Anspruch nehmen.
Der Bezugszeitraum richtet sich nach den Lebensmonaten des Kindes. Basiselterngeld wird grundsätzlich innerhalb der ersten 14 Lebensmonate gezahlt. ElterngeldPlus kann darüber hinaus auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden – ein wichtiger Vorteil, wenn Sie die Leistung länger strecken möchten.
Seit der Reform ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld beschränkt: Beide Eltern dürfen Basiselterngeld nur noch maximal einen Monat parallel beziehen, und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate. Ausnahmen gelten für Frühgeborene, Mehrlinge und Neugeborene mit Behinderung. ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus können dagegen weiterhin länger gleichzeitig bezogen werden.
Bezugsvarianten im Überblick
- 12 Monate Basiselterngeld bei einem Elternteil allein.
- 14 Monate, wenn beide Eltern mindestens zwei Partnermonate nehmen.
- 14 Monate für Alleinerziehende.
- Bis zu 24 Monate, wenn vollständig auf ElterngeldPlus umgestellt wird.
- Zusätzlich bis zu 4 Partnerschaftsbonus-Monate je Elternteil.
7. Die Einkommensgrenze: 175.000 € zu versteuerndes Einkommen
Wer im maßgeblichen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 € hatte, erhält für Geburten ab dem 1. April 2025 kein Elterngeld mehr – und damit auch für den Stand 2026. Diese Grenze gilt seit der Reform einheitlich für Paare und für Alleinerziehende; die frühere Unterscheidung (300.000 € für Paare, 250.000 € für Alleinerziehende) ist entfallen.
Entscheidend ist: Die Überschreitung führt zum vollständigen Anspruchsausfall, nicht zu einer stufenweisen Kürzung. Es handelt sich also um eine harte „Alles-oder-Nichts"-Grenze. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt – nicht das laufende Jahr.
Für Geburten ab 01.04.2024 lag die Grenze bei 200.000 €, ab 01.04.2025 bei 175.000 €. Für 2026 ist die 175.000-€-Grenze maßgeblich. Lassen Sie im Zweifel Ihren Steuerbescheid prüfen, bevor Sie den Antrag stellen.
8. Antrag und Fristen: Maximal drei Monate rückwirkend
Elterngeld müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen; es wird höchstens für drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs rückwirkend gezahlt (§ 7 BEEG). Frühere Lebensmonate verfallen ersatzlos – hier liegt der teuerste Fehler in der Praxis.
Der Antrag kann frühestens nach der Geburt gestellt werden. Beide Elternteile beantragen in der Regel gemeinsam und legen ihre Bezugszeiträume fest. Eine nachträgliche Änderung des einmal festgelegten Bezugszeitraums ist grundsätzlich nur eingeschränkt und mit Frist möglich – planen Sie die Aufteilung deshalb sorgfältig, bevor Sie unterschreiben.
Unterlagen sammeln
Geburtsurkunde, Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, Bescheinigung über Mutterschaftsgeld und die Arbeitgeberbescheinigung bereitlegen.
Bezugsmonate planen
Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus aufeinander abstimmen – idealerweise vor Antragstellung durchrechnen.
Frist wahren
Spätestens drei Lebensmonate nach der Geburt einreichen, damit kein Monat verfällt.
Bescheid prüfen
Höhe, Bemessungszeitraum und Bezugsmonate kontrollieren – bei Fehlern fristgerecht Widerspruch einlegen.
9. Anrechnung von Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden voll auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 BEEG) – taggenau ab dem Tag der Geburt. In der Mutterschutzfrist nach der Geburt erhalten Sie also faktisch kein zusätzliches Elterngeld, weil die Mutterschutzleistungen vorrangig sind.
Rechtlich besonders wichtig: Die Lebensmonate, in die Mutterschaftsleistungen fallen, gelten kraft Gesetzes als von der Mutter verbrauchte Basiselterngeld-Monate. Das bedeutet, dass die Mutter in der Mutterschutzfrist weder ElterngeldPlus noch den Partnerschaftsbonus beziehen kann. Diese wertvollen Monate sollten Sie deshalb nicht in die Mutterschutzzeit legen.
Für die Planung folgt daraus oft: Der Partner oder die Partnerin sollte ElterngeldPlus- oder Bonusmonate gezielt in die ersten Lebensmonate legen, während die Mutter durch Mutterschaftsgeld abgesichert ist. Mehr zu den Schutzfristen lesen Sie im Ratgeber Mutterschutz 2026: Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen.
10. Elterngeld kombinieren mit Teilzeit und Elternzeit
Sie dürfen während des Elterngeldbezugs bis zu 32 Wochenstunden arbeiten und gleichzeitig Elterngeld erhalten – ElterngeldPlus ist für diese Teilzeitphase die bessere Wahl. Damit lässt sich der berufliche Wiedereinstieg sanft gestalten, ohne den Leistungsanspruch zu verlieren.
Arbeitsrechtlich besteht während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG): in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern, bei einem Arbeitsverhältnis von über sechs Monaten und einem Umfang von 15 bis 32 Wochenstunden. Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – eine hohe Hürde. Stimmt er nicht fristgerecht in Textform zu, gilt seine Zustimmung als erteilt.
Beachten Sie die Wechselwirkung: Die 32-Stunden-Grenze gilt sowohl für das Elterngeld als auch für die Elternzeit-Privilegierung. Wer mehr arbeitet, riskiert beides. Nach der Elternzeit kehren Sie grundsätzlich zu Ihrer früheren Arbeitszeit zurück – Details dazu im Ratgeber Rückkehr nach der Elternzeit – Anspruch auf den Arbeitsplatz.
Befristen Sie eine Teilzeit in der Elternzeit ausdrücklich. Nur dann lebt Ihr altes Arbeitszeitvolumen nach der Elternzeit automatisch wieder auf (§ 15 Abs. 5 BEEG).
11. Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus im direkten Vergleich
Basiselterngeld zahlt mehr pro Monat über einen kürzeren Zeitraum; ElterngeldPlus zahlt halb so viel, dafür doppelt so lange und ist günstiger bei Teilzeit. Welche Variante besser passt, hängt davon ab, ob Sie früh wieder arbeiten oder zunächst ganz zu Hause bleiben.
| Merkmal | Basiselterngeld | ElterngeldPlus |
|---|---|---|
| Monatsbetrag | 65–67 %, max. 1.800 € | Höchstens halber Basisbetrag, max. 900 € |
| Bezugsdauer | Bis zu 12 (+2 Partner-) Monate | Doppelt so lange, bis zu 24 Monate |
| Mindestbetrag | 300 € | 150 € |
| Geschwisterbonus | Mind. 75 € | Mind. 37,50 € |
| Ideal bei | Vollständiger Auszeit ohne Teilzeit | Teilzeit-Wiedereinstieg |
| Bezug nach 14. Lebensmonat | Nein | Ja |
| Partnerschaftsbonus möglich | Nur als Plus-Monate | Ja |
In der Beratung kombinieren wir häufig beide Varianten: einige Monate Basiselterngeld in der einkommenslosen Phase, danach ElterngeldPlus für die Teilzeitrückkehr. So nutzen Sie sowohl die hohe Anfangsleistung als auch die lange Streckung.
12. Typische Fehler beim Elterngeld – und wie Sie sie vermeiden
Die häufigsten Fehler kosten bares Geld: verpasste Antragsfrist, falsch gelegte Bonusmonate und übersehene Einkommensgrenze. Wer diese Punkte kennt, sichert sich den vollen Anspruch.
Diese Fallstricke sollten Sie kennen
- 3-Monats-Rückwirkung: Zu späte Antragstellung lässt frühe Lebensmonate ersatzlos verfallen.
- Mutterschutz-Monate „verbraucht": Legen Sie teure ElterngeldPlus- und Bonusmonate nicht in die Mutterschutzfrist.
- Einkommensgrenze 175.000 €: Hartes Alles-oder-Nichts – maßgeblich ist der letzte Steuerbescheid vor der Geburt.
- Parallelbezug-Beschränkung: Beim Basiselterngeld nur noch ein gemeinsamer Monat, nur in den ersten zwölf Lebensmonaten.
- Stundenkorridor beim Bonus: Über- oder Unterschreiten der 24–32 Stunden führt zur Rückforderung.
- Anrechnung auf Bürgergeld: Ohne vorheriges Erwerbseinkommen wird Elterngeld voll auf Bürgergeld/Sozialhilfe angerechnet (§ 10 BEEG).
- Selbstständige: Abweichende Gewinnermittlung und Bemessungszeitraum – hier lohnt frühe Beratung.
Gegen einen fehlerhaften Elterngeldbescheid können Sie Widerspruch einlegen und notfalls vor dem Sozialgericht klagen. Geht es dagegen um arbeitsrechtliche Fragen rund um Elternzeit und Teilzeit – etwa eine verweigerte Zustimmung oder eine Benachteiligung nach der Rückkehr – ist das Arbeitsgericht zuständig.
13. Praxis im Ruhrgebiet: Elterngeld in Essen und am Arbeitsgericht Essen
Im Ruhrgebiet sind die örtlichen Elterngeldstellen für die Auszahlung zuständig, während arbeitsrechtliche Streitigkeiten rund um Elternzeit und Teilzeit vor dem Arbeitsgericht Essen verhandelt werden. Beides läuft getrennt, hängt in der Praxis aber zusammen.
Für die Auszahlung des Elterngeldes wenden Sie sich in Essen an die zuständige Elterngeldstelle der Stadt; in Bochum, Dortmund, Duisburg, Oberhausen oder Gelsenkirchen gelten die jeweiligen kommunalen Stellen. Wird Ihr Antrag abgelehnt oder zu niedrig berechnet, ist der Widerspruch der erste Schritt – und der Rechtsweg führt über die Sozialgerichtsbarkeit.
Anders bei arbeitsrechtlichen Konflikten: Verweigert Ihr Arbeitgeber im Ruhrgebiet die Teilzeit in der Elternzeit oder reagiert er auf Ihre Elternzeit mit Benachteiligungen, ist für viele Essener Arbeitnehmerinnen das Arbeitsgericht Essen die zuständige Instanz. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Essen begleiten wir Sie von der außergerichtlichen Korrespondenz bis zur Klage. Unsere Kanzlei MANDATI in der Hindenburgstraße 23 ist für Mandantinnen aus dem gesamten Ruhrgebiet gut erreichbar.
MANDATI-Fazit zu Elterngeld & ElterngeldPlus 2026
Elterngeld ist ein starkes Instrument – aber nur, wenn Antrag, Bezugsmonate und Teilzeit klug aufeinander abgestimmt sind. Drei Punkte entscheiden über bares Geld: die 3-Monats-Rückwirkung beim Antrag, die richtige Lage der ElterngeldPlus- und Bonusmonate außerhalb der Mutterschutzfrist und die harte Einkommensgrenze von 175.000 €. Wer hier sorgfältig plant, sichert sich die volle Leistung. Bei arbeitsrechtlichen Fragen rund um Elternzeit und Teilzeit beraten wir Sie in Essen persönlich und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht Essen.
14. So gehen Sie vor: Ihr Fahrplan zum Elterngeld
Klären Sie zuerst Ihren Anspruch und die Einkommensgrenze, planen Sie dann die Bezugsmonate und stellen Sie den Antrag fristgerecht. Mit dieser Reihenfolge vermeiden Sie die teuersten Fehler.
Lassen Sie sich bei größeren Einkommen, bei Selbstständigkeit oder bei einer geplanten Teilzeitrückkehr frühzeitig beraten. Gerade die Kombination aus Elterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus und der arbeitsrechtlichen Elternzeit lässt sich optimieren – jeder falsch gelegte Monat ist bares Geld. Einen Überblick über alle verwandten Themen bietet unsere Sammlung Alle MANDATI-Ratgeber zum Arbeitsrecht.
Achtung: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Berechnung von Elterngeld hängt von Ihren konkreten Einkommensverhältnissen ab. Lassen Sie Ihren Einzelfall prüfen, bevor Sie unwiderrufliche Festlegungen im Antrag treffen.
Elterngeld-Antrag fristgerecht sichern
Verpassen Sie nicht die 3-Monats-Frist: Wer zu spät beantragt, verliert bares Geld. Die Kanzlei MANDATI in Essen prüft Ihren Anspruch, plant Ihre Bezugsmonate und unterstützt Sie bei Antrag und Widerspruch. Rufen Sie an unter 0201 890 722 40.
Beratung anfragen →15. Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist das Elterngeld 2026?
Das Basiselterngeld beträgt 65–67 % des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. ElterngeldPlus zahlt höchstens den halben Betrag, dafür doppelt so lange.
Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
Basiselterngeld zahlt mehr pro Monat über bis zu 14 Monate. ElterngeldPlus halbiert den Monatsbetrag, verdoppelt aber die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate und ist günstiger bei Teilzeit.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Basiselterngeld gibt es für beide Eltern zusammen bis zu 12 Monate, mit zwei Partnermonaten 14 Monate. Alleinerziehende erhalten 14 Monate. ElterngeldPlus kann auf bis zu 24 Monate gestreckt werden.
Bis zu welcher Einkommensgrenze gibt es Elterngeld?
Für Geburten ab dem 1. April 2025 – und damit für 2026 – entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 € übersteigt. Die Grenze gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende.
Wie lange kann ich Elterngeld rückwirkend beantragen?
Elterngeld wird höchstens für drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs rückwirkend gezahlt (§ 7 BEEG). Frühere Monate verfallen ersatzlos.
Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Ja. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden taggenau voll auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 BEEG). Die Mutterschutzmonate gelten als verbrauchte Basiselterngeld-Monate.
Kann ich während des Elterngeldbezugs arbeiten?
Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Für die Teilzeitphase ist ElterngeldPlus meist günstiger, weil der Hinzuverdienst milder angerechnet wird.
Was ist der Partnerschaftsbonus?
Bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate je Elternteil, wenn beide gleichzeitig 24–32 Wochenstunden arbeiten. Alleinerziehende erhalten den vollen Bonus.
Bekommen auch Minijobberinnen und Studentinnen Elterngeld?
Ja. Der Anspruch besteht unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit. Wer kein Erwerbseinkommen hatte, erhält den Mindestbetrag von 300 € (Basis) bzw. 150 € (Plus).
Wird Elterngeld auf das Bürgergeld angerechnet?
Grundsätzlich ja: Elterngeld zählt bei Bürgergeld und Sozialhilfe als Einkommen. Ein Freibetrag bis 300 € (§ 10 BEEG) bleibt nur anrechnungsfrei, soweit vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt wurde. Ohne vorheriges Einkommen wird auch der Mindestbetrag voll angerechnet.
Gibt es Zuschläge zum Elterngeld?
Ja. Der Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld um 10 %, mindestens 75 € (Basis). Bei Mehrlingen gibt es einen Mehrlingszuschlag von 300 € je weiteres Kind.
Was passiert, wenn ich beim Partnerschaftsbonus den Stundenkorridor verlasse?
Über- oder Unterschreiten der 24–32 Wochenstunden – auch durch Krankheit oder Urlaubsabbau – kann zur Rückforderung der Bonusmonate führen. Beide Partner müssen die Grenze einhalten.
Wo finde ich einen Anwalt für Elterngeld in Essen?
Die Kanzlei MANDATI berät Sie in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen. Sie erreichen uns telefonisch unter 0201 890 722 40 für arbeitsrechtliche Fragen rund um Elterngeld, Elternzeit und Teilzeit.
Gibt es Elterngeld-Beratung in meiner Nähe im Ruhrgebiet?
Ja. Von Essen aus beraten wir Arbeitnehmerinnen in Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Oberhausen, Gelsenkirchen, Mülheim und in ganz NRW.
Wie finde ich die Kanzlei MANDATI auf Google Maps?
Geben Sie bei Google Maps die Adresse Hindenburgstr. 23, 45127 Essen ein. Dort finden Sie die Kanzlei MANDATI im Zentrum von Essen.
- Arbeitsrecht für Frauen 2026 – Ihre Rechte im Job (Überblick)
- Elternzeit 2026: Anspruch, Antrag, Kündigungsschutz
- Teilzeit in Elternzeit & Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG)
- Rückkehr nach der Elternzeit – Anspruch auf den Arbeitsplatz
- Mutterschutz 2026: Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen
- Alle MANDATI-Ratgeber zum Arbeitsrecht
16. Ihre Kanzlei für Elterngeld & ElterngeldPlus in Essen und ganz NRW
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