§ 5 AsylG – Bundesamt
§ 5 AsylG – Bundesamt: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 5 AsylG ist die organisatorische Grundnorm des Asylgesetzes: Sie bestimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur sachlich zuständigen Behörde im Asylverfahren und regelt dessen Aufbau (Behördenleitung, Außenstellen, Personalgestellung der Länder, besondere Aufnahmeeinrichtungen, Sicherheitsüberprüfung). Praktisch wichtigster Teil ist Absatz 1: Er begründet und begrenzt die sachliche Zuständigkeit des BAMF gegenüber der Ausländerbehörde.
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.4.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) wurde § 5 AsylG mit Wirkung zum 12.6.2026 neu gefasst. Das BAMF ist seither ausdrücklich „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348" (Asylverfahrensverordnung) und entscheidet auch über Überstellungen nach der Verordnung (EU) 2024/1351. Die Behördenleitung heißt nun „Präsident des Bundesamtes" (zuvor „Leiter"). Das nationale Recht verweist damit nur noch auf das unmittelbar geltende EU-Verordnungsrecht, statt es zu wiederholen.
1. Einführung: Was regelt § 5 AsylG?
Wenn Sie sich in einem Asylverfahren befinden oder ein solches für eine Angehörige oder einen Angehörigen begleiten, stoßen Sie früher oder später auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – kurz BAMF. Welche Behörde in Deutschland über Ihren Asylantrag entscheidet und welche Aufgaben diese Behörde wahrnimmt, ist nicht dem Zufall überlassen, sondern gesetzlich festgelegt. Die maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 5 AsylG. Sie bestimmt das Bundesamt zur sachlich zuständigen Behörde im Asylverfahren und regelt zugleich dessen Aufbau und Organisation. § 5 AsylG steht systematisch am Beginn des Abschnitts 3 („Allgemeine Bestimmungen", §§ 5 bis 11a AsylG) und bildet damit die organisatorische Grundnorm des gesamten Asylgesetzes. Inhaltlich ist die Vorschrift überwiegend technischer Natur; ihr für Sie bedeutsamster Teil ist § 5 Abs. 1 AsylG, der festlegt, dass und in welchem Umfang das Bundesamt über Asylanträge entscheidet. Die übrigen Absätze (§ 5 Abs. 2 bis 6 AsylG) betreffen die Behördenleitung, die Außenstellen, die personelle und sachliche Unterstützung durch die Länder, die besonderen Aufnahmeeinrichtungen sowie die Sicherheitsüberprüfung der für das Bundesamt tätigen Personen.
Aus Gründen der Transparenz weisen wir Sie ausdrücklich auf den aktuellen Rechtsstand hin: § 5 AsylG ist nicht mehr in seiner früheren, rein nationalen Fassung in Kraft. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 111, wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 12.06.2026 neu gefasst. Hintergrund ist die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und der damit verbundene Anwendungsbeginn der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, insbesondere der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. Seither bestimmt § 5 Abs. 1 AsylG das Bundesamt ausdrücklich als „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348" und verweist für Überstellungsentscheidungen auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351. Der vorliegende Ratgeber bildet den Stand nach dieser Reform ab (Stand Juni 2026). Bitte beachten Sie dabei, dass zu der erst seit dem 12.06.2026 geltenden Neufassung naturgemäß noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt; soweit wir im Folgenden Entscheidungen anführen, kennzeichnen wir, ob diese zur alten oder zur neuen Rechtslage ergangen sind.
§ 5 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.4.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) mit Wirkung zum 12.6.2026 neu gefasst. Das Bundesamt ist seither ausdrücklich „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348"; die Behördenleitung heißt nun „Präsident des Bundesamtes". Mirror-Datenbanken zeigten zeitweise noch die alte Fassung – maßgeblich ist der amtliche Text auf gesetze-im-internet.de.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 5 AsylG
Bevor wir die einzelnen Regelungen für Sie einordnen, möchten wir Ihnen den maßgeblichen Gesetzestext im Wortlaut zur Verfügung stellen. Wir geben Ihnen nachfolgend die seit dem 12. Juni 2026 geltende Fassung des § 5 AsylG wieder, wie sie aus der amtlichen Quelle (gesetze-im-internet.de) hervorgeht. Diese Fassung beruht auf dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, das im Bundesgesetzblatt unter BGBl. 2026 I Nr. 111 verkündet wurde. Bitte beachten Sie, dass für eine buchstabengetreue, zitierfeste Wiedergabe im gerichtlichen Verfahren stets der amtliche Gesetzestext heranzuziehen ist; einzelne Feinheiten der Satznummerierung können bei der Übertragung abweichen.
▶ § 5 AsylG – Bundesamt (Fassung ab 12. Juni 2026)
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nimmt Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt Entscheidungen über den Asylantrag; dies umfasst Entscheidungen über Überstellungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351. Das Bundesamt stellt zudem fest, ob der Ausländer nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 besondere Verfahrensgarantien benötigt. Das Bundesamt entscheidet auch über den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes. Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestellt den Präsidenten des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) Der Präsident des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(5) Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Einordnung des Wortlauts
Schon der erste Blick auf den Gesetzestext zeigt Ihnen das prägende Merkmal der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung: § 5 AsylG ist keine in sich geschlossene nationale Regelung mehr, sondern verweist unmittelbar auf europäisches Verordnungsrecht. Der Gesetzgeber hat mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, das deutsche Asylrecht an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems angepasst. § 5 Absatz 1 AsylG bestimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nun ausdrücklich als „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348" – das ist die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung. Hinzu treten Verweise auf Artikel 20 derselben Verordnung (besondere Verfahrensgarantien) und auf die Verordnung (EU) 2024/1351, die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung als Nachfolgerin des bisherigen Dublin-Systems; deren Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 betreffen Überstellungsentscheidungen. Inhaltlich bedeutet das für Sie: Wer die Tragweite des § 5 AsylG verstehen will, muss diese EU-Verordnungen mitlesen, denn sie gelten in Deutschland unmittelbar und prägen, was das Bundesamt darf und entscheidet. Die Absätze 2 bis 6 regeln demgegenüber im Wesentlichen die innere Organisation des Bundesamtes – die Bestellung des Präsidenten, die Außenstellen, die Personalgestellung der Länder, die besonderen Aufnahmeeinrichtungen für beschleunigte Verfahren und die Sicherheitsüberprüfung des Personals. Bemerkenswert ist hier vor allem der durchgängige Begriffswechsel vom „Leiter" zum „Präsidenten des Bundesamtes". Da die Norm erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft ist, liegt zu ihrer Neufassung noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor; die zur früheren Fassung entwickelten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts dürften jedoch in ihrem Kern fortgelten, was wir Ihnen in den folgenden Abschnitten transparent kennzeichnen werden.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 5 AsylG ist seinem Charakter nach eine Organisations- und Zuständigkeitsnorm. Sie steht am Beginn des Abschnitts 3 („Allgemeine Bestimmungen“, §§ 5 bis 11a AsylG) und legt fest, welche Behörde im Asylverfahren entscheidet und wie diese Behörde aufgebaut ist. Inhaltlich bedeutsam ist vor allem Absatz 1, der die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) begründet. Die Absätze 2 bis 6 betreffen die innere Organisation: Behördenleitung, Außenstellen, Personalgestellung der Länder, besondere Aufnahmeeinrichtungen und die Sicherheitsüberprüfung des Personals.
Wichtig vorab: Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgegeben am 28.04.2026, in Kraft getreten am 12.06.2026) wurde insbesondere Absatz 1 neu gefasst und an das unmittelbar geltende EU-Recht angepasst. Wir geben den Norminhalt nachfolgend sinngemäß und in Anlehnung an die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de wieder. Für eine buchstabengetreue, zitierfeste Fassung ist im Einzelfall der amtliche Wortlaut im Bundesgesetzblatt bzw. die konsolidierte Fassung heranzuziehen; auf diesen Vorbehalt weisen wir Sie ausdrücklich hin.
⚖ Absatz 1 – Das Bundesamt als „Asylbehörde“ (Kern der Norm)
Absatz 1 bestimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die im Asylverfahren entscheidende Behörde. In der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung ist das Bundesamt ausdrücklich „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348“ (Asylverfahrensverordnung). Das ist die zentrale Neuerung der Reform: Während die frühere Fassung die Aufgabe rein national umschrieb („Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt“), verweist die Norm nun unmittelbar auf das Unionsrecht.
Nach Absatz 1 nimmt das Bundesamt Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt die Entscheidungen über den Asylantrag. Dazu gehören nach dem neuen Wortlaut auch Überstellungsentscheidungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, dem Nachfolger der bisherigen Dublin-III-Verordnung). Das Bundesamt stellt ferner fest, ob die antragstellende Person nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 besondere Verfahrensgarantien benötigt. Schließlich entscheidet es über den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung internationalen Schutzes und ist – nach Maßgabe des Asylgesetzes – auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
Diese letzte Wendung – „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ – ist praktisch besonders wichtig. Sie bildet das Scharnier zwischen der Zuständigkeit des Bundesamtes und der Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Grundsätzlich sind nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zuständig. Das Bundesamt ist „ausländerrechtlich“ nur dort zuständig, wo das Asylgesetz dies ausdrücklich anordnet. Das betrifft vor allem die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG: Mit der Stellung eines Asylantrags geht deren Prüfung nach § 24 Abs. 2 AsylG von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt über.
▶ Wo die Zuständigkeit des Bundesamtes endet
Die in Absatz 1 angelegte Abgrenzung hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen konkretisiert. Diese Rechtsprechung erging allerdings zur Vorfassung des § 5 AsylG (vor dem 12.06.2026). Wir kennzeichnen das ausdrücklich: Zur Neufassung liegt bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die zur Zuständigkeitsabgrenzung entwickelten Grundsätze dürften jedoch im Kern fortgelten, da der maßgebliche Halbsatz („nach Maßgabe dieses Gesetzes“) und die Grundzuständigkeit der Ausländerbehörde unverändert geblieben sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 entschieden, dass mit der Bestandskraft der das Asylverfahren abschließenden Entscheidung die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes grundsätzlich endet. Geht es danach – außerhalb eines Asylfolgeverfahrens – um die isolierte Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines damit verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots, ist nicht mehr das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sachlich zuständig. Für Sie als Betroffene bedeutet das: Ein solcher Antrag ist an die Ausländerbehörde zu richten; ein an das Bundesamt gerichteter Antrag droht mangels Zuständigkeit erfolglos zu bleiben.
Innerhalb des laufenden Asylverfahrens gilt umgekehrt der Vorrang des Bundesamtes. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 klar, dass im fortzuführenden Asylverfahren eine isolierte, allein auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist. Mit Stellung des Asylantrags geht die Prüfung dieser Abschiebungsverbote nach § 24 Abs. 2 AsylG auf das Bundesamt über, das im Entscheidungsprogramm des § 31 AsylG zunächst selbst zu entscheiden hat.
Zur Reichweite der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 11.24 sowie mit Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 20.23 entschieden, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst. Inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl und familiäre Bindungen begründen daher kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, sondern sind im Rückkehrverfahren (§ 34 AsylG, § 59 AufenthG) zu berücksichtigen. In dieselbe Richtung weist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 - 1 C 60.20, wonach formale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG dem Bundesamt vorbehalten bleiben, während die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Nachteile unterhalb dieser Schwelle, die das Familienleben berühren, im Rahmen ihres Ermessens selbst zu prüfen hat.
Dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und die Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten zusammengehören, zeigt auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2024 - 1 C 24.23: Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag wegen anderweitig gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab, trifft es nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugleich die Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.
▶ Absatz 2 – Behördenleitung
Nach Absatz 2 bestellt das Bundesministerium des Innern den Präsidenten des Bundesamtes; dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren. Mit der Reform 2026 wurde die Bezeichnung der Behördenspitze durchgängig von „Leiter des Bundesamtes“ auf „Präsident des Bundesamtes“ umgestellt – das betrifft auch die folgenden Absätze. In der Sache ändert sich an der Aufgabe der Organisationsverantwortung nichts. Für Sie ist das vor allem bei Vorlagen und Schriftsätzen relevant: Bezeichnungen wie „Leiter des Bundesamtes“ entsprechen nicht mehr dem geltenden Wortlaut.
▶ Absatz 3 – Außenstellen
Absatz 3 bestimmt, dass der Präsident des Bundesamtes bei jeder Aufnahmeeinrichtung mit mindestens 1.000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem jeweiligen Land eine Außenstelle einrichten soll. Weitere Außenstellen kann er in Abstimmung mit den Ländern fakultativ schaffen. Es handelt sich um eine reine Organisationsvorschrift; sie begründet keine subjektiven Rechte der Asylsuchenden, ist aber praktisch bedeutsam, weil sie regelt, wo das Bundesamt vor Ort tätig wird.
▶ Absatz 4 – Personal- und Sachmittel der Länder
Nach Absatz 4 kann der Präsident des Bundesamtes mit den Ländern vereinbaren, dass diese sachliche und personelle Mittel zur Erfüllung der Aufgaben in den Außenstellen bereitstellen. Die bereitgestellten Bediensteten unterliegen dabei in gleichem Umfang den fachlichen Weisungen des Präsidenten wie die Bediensteten des Bundesamtes selbst. Die näheren Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land geregelt. Auch dies ist eine binnenorganisatorische Regelung, die die einheitliche fachliche Steuerung des Asylverfahrens sicherstellt.
▶ Absatz 5 – Besondere Aufnahmeeinrichtungen (beschleunigte Verfahren)
Absatz 5 erlaubt dem Präsidenten des Bundesamtes, mit den Ländern die Unterbringung von Ausländern in besonderen Aufnahmeeinrichtungen zu vereinbaren, deren Verfahren beschleunigt bearbeitet werden sollen. Hier zeigt sich eine weitere Reform-Anpassung an das EU-Recht: Der Verweis auf das beschleunigte Verfahren knüpft nunmehr an Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 an, der das beschleunigte Prüfungsverfahren unmittelbar regelt – und nicht mehr an die zuvor maßgebliche rein nationale Vorschrift. Das Bundesamt richtet bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen Außenstellen ein oder ordnet sie diesen zu; im Übrigen gelten die für Aufnahmeeinrichtungen maßgeblichen Regelungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
▶ Absatz 6 – Sicherheitsüberprüfung des Personals
Absatz 6 ordnet an, dass für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen ist. Von dieser Überprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Diese Vorschrift blieb durch die Reform inhaltlich unverändert und betrifft den internen Personaleinsatz, nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden.
✓ Das Wichtigste zu den Voraussetzungen im Überblick
- Das Bundesamt ist die zentrale „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 – es entscheidet allein im Verwaltungsverfahren über Asylanträge.
- Absatz 1 verweist seit dem 12.06.2026 unmittelbar auf EU-Verordnungsrecht: Verfahrensgarantien nach Artikel 20 sowie das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Überstellungsentscheidungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351.
- Das Bundesamt ist „ausländerrechtlich“ nur zuständig, soweit das Asylgesetz dies anordnet – insbesondere für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (§ 24 Abs. 2 AsylG).
- Mit Bestandskraft der Asylentscheidung endet die Zuständigkeit des Bundesamtes grundsätzlich; sie fällt an die Ausländerbehörde zurück (BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24).
- Die Absätze 2 bis 6 sind organisatorisch: Präsident des Bundesamtes (Begriffsänderung gegenüber „Leiter“), Außenstellen ab 1.000 Plätzen, weisungsgebundene Personalgestellung der Länder, besondere Aufnahmeeinrichtungen für beschleunigte Verfahren, Sicherheitsüberprüfung des Personals.
Hinweis zur Verlässlichkeit: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die wir hier anführen, betrifft die frühere Fassung des § 5 AsylG. Zur Neufassung ab dem 12.06.2026 ist eine gefestigte gerichtliche Auslegung noch nicht ergangen; ältere Urteile sind daher als „voraussichtlich fortgeltend“ zu verstehen, nicht als gesicherte Auslegung der reformierten Norm. Den exakten Wortlaut der geltenden Fassung sollten Sie vor einer Verwendung im Verfahren stets am amtlichen Gesetzestext gegenprüfen.
⚠ Vorsicht bei älterer Rechtsprechung Zur Neufassung des § 5 AsylG (ab 12.6.2026) gibt es noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die zur alten Fassung entwickelten Grundsätze – etwa zur Abgrenzung der Zuständigkeit BAMF/Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 – 1 C 28.24) – dürften im Kern fortgelten, sind aber für die neue Fassung nicht autoritativ bestätigt. Ältere Urteile betreffen die alte Fassung und sind entsprechend zu kennzeichnen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Wenn Sie sich über § 5 AsylG informieren, stoßen Sie online noch häufig auf eine ältere Fassung der Vorschrift. Das ist kein Zufall, sondern Folge einer grundlegenden Reform: Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt BGBl. 2026 I Nr. 111 (ausgegeben am 28.04.2026), hat der Gesetzgeber das deutsche Asylrecht an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) angepasst. Die wesentlichen Bestimmungen sind seit dem 12.06.2026 in Kraft. Auch § 5 AsylG wurde dabei neu gefasst. Im Folgenden erläutern wir Ihnen verständlich, was sich konkret geändert hat und was gleich geblieben ist.
▶ Die Kernänderung: Das Bundesamt als „Asylbehörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348“
Die mit Abstand wichtigste Neuerung betrifft § 5 Abs. 1 AsylG. Die alte Fassung beschrieb die Aufgabe des Bundesamtes noch rein national und knapp: Über Asylanträge entschied das Bundesamt, das daneben „nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig“ war. Die Neufassung verankert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nun ausdrücklich als „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348“. Diese EU-Verordnung – die Asylverfahrensverordnung – verlangt von jedem Mitgliedstaat, eine einzige Asylbehörde zu benennen, die im Verwaltungsverfahren allein über Zulässigkeit und Begründetheit der Schutzanträge entscheidet. Genau diese Vorgabe setzt § 5 Abs. 1 AsylG für Deutschland um.
Damit ist § 5 AsylG keine in sich geschlossene nationale Vollregelung mehr, sondern flankiert das unmittelbar geltende Unionsrecht. Die maßgeblichen Verfahrensregeln folgen seit dem 12.06.2026 direkt aus den EU-Verordnungen; § 5 AsylG bestimmt im Kern „nur“ noch, welche deutsche Behörde diese Aufgaben wahrnimmt. Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet das praktisch: Inhaltlich bleibt das Bundesamt die Stelle, die Ihren Asylantrag entgegennimmt, prüft und über ihn entscheidet – die rechtliche Grundlage dafür ist jedoch nun eng mit dem EU-Recht verzahnt.
⚖ Alte gegen neue Fassung im Einzelnen
Damit Sie die Unterschiede nachvollziehen können, stellen wir die wesentlichen Änderungen von Absatz 1 gegenüber:
- Bezeichnung der Behörde: Während die Vorfassung das Bundesamt schlicht als entscheidende Stelle benannte, definiert es die Neufassung ausdrücklich als „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348“.
- Überstellungsentscheidungen: Neu aufgenommen ist die Zuständigkeit für Überstellungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 – der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, die die frühere Dublin-III-Verordnung (VO 604/2013) abgelöst hat.
- Besondere Verfahrensgarantien: Das Bundesamt stellt nun ausdrücklich fest, ob Sie nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 besondere Verfahrensgarantien benötigen – etwa wegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit.
- Entzug des Schutzes: Klargestellt ist, dass das Bundesamt auch über den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes entscheidet.
Eine in der Praxis sichtbare, aber juristisch eher technische Änderung betrifft die Behördenspitze: In den Absätzen 2 bis 5 wurde durchgängig die frühere Bezeichnung „Leiter des Bundesamtes“ durch „Präsident des Bundesamtes“ ersetzt. Nach § 5 Abs. 2 AsylG bestellt das Bundesministerium des Innern den Präsidenten des Bundesamtes, der für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren sorgt.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Hinter der Neufassung steht ein bewusster Wechsel der Regelungstechnik. Da die EU-Verordnungen 2024/1348 (Asylverfahren), 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement) und 2024/1347 (Anerkennung/Status) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, darf der nationale Gesetzgeber ihren Inhalt nicht einfach noch einmal in deutschen Vorschriften wiederholen. Stattdessen verweist § 5 AsylG nun auf die jeweiligen Artikel der Verordnungen und ergänzt sie nur dort, wo das nationale Recht gefordert ist – etwa bei der Benennung der zuständigen Behörde und ihrer Organisation.
Für die anwaltliche Arbeit folgt daraus ein wichtiger Grundsatz, den wir bei MANDATI in jedem Schriftsatz beachten: § 5 AsylG wird seit der Reform nicht mehr isoliert zitiert. Geht es etwa um besondere Verfahrensgarantien, ist stets Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 unmittelbar heranzuziehen und nicht allein § 5 Abs. 1 AsylG. Die deutsche Norm öffnet gleichsam die Tür zum EU-Recht; die eigentlichen Maßstäbe stehen in der Verordnung selbst.
▶ Was unverändert geblieben ist
Nicht alles an § 5 AsylG ist neu. Die organisatorischen Absätze 3 bis 6 sind der Sache nach unverändert geblieben – abgesehen von der bereits erwähnten Umbenennung „Leiter“ zu „Präsident“:
- § 5 Abs. 3 AsylG: Bei jeder Aufnahmeeinrichtung mit mindestens 1.000 dauerhaften Unterbringungsplätzen soll in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle eingerichtet werden; weitere Außenstellen sind möglich.
- § 5 Abs. 4 AsylG: Der Präsident kann mit den Ländern vereinbaren, dass diese sachliche und personelle Mittel bereitstellen; die überlassenen Bediensteten unterliegen seinen fachlichen Weisungen wie die eigenen.
- § 5 Abs. 5 AsylG: Für beschleunigt zu bearbeitende Verfahren können besondere Aufnahmeeinrichtungen vereinbart werden. Inhaltlich angepasst wurde hier der Verweis: Statt auf das frühere innerstaatliche beschleunigte Verfahren (§ 30a AsylG a.F.) bezieht sich die Vorschrift nun auf Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1348.
- § 5 Abs. 6 AsylG: Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen; davon kann nach Art oder Dauer der Tätigkeit abgesehen werden. Dieser Absatz wurde durch die Reform nicht geändert.
Auch die systematische Stellung der Norm ist gleich geblieben: § 5 AsylG eröffnet weiterhin als organisatorische Grundnorm den Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ des Asylgesetzes. Eine Verschiebung an eine andere Paragraphenstelle hat es nicht gegeben – die Vorschrift heißt nach wie vor „§ 5 Bundesamt“.
▶ Der Übergang: Stichtag 12.06.2026 und § 87e AsylG
Für die Frage, ob auf Ihr Verfahren das neue oder das alte Recht anzuwenden ist, kommt es entscheidend auf den 12.06.2026 an. Der Gesetzgeber hat eigens eine Übergangsvorschrift geschaffen: § 87e AsylG trägt die Überschrift „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung“ und regelt das zeitliche Nebeneinander von alter und neuer Rechtslage. Vereinfacht gilt:
- § 87e Abs. 1 AsylG knüpft für die zeitliche Anwendbarkeit des Verfahrensrechts und für Entzugsverfahren an Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 an.
- § 87e Abs. 2 AsylG bestimmt, dass die Qualifikations- bzw. Statusverordnung (EU) 2024/1347 für ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge maßgeblich ist.
- § 87e Abs. 3 AsylG trifft eine Sonderregelung für Widerruf und Rücknahme beim Familienasyl nach § 26 a.F. und ordnet insoweit die Fortgeltung bestimmter Vorschriften in ihrer alten Fassung an.
Die praktische Folge ist, dass bis auf Weiteres zwei Verfahrensregime parallel bestehen: Für Asylanträge, die ab dem 12.06.2026 gestellt wurden, gilt das neue, unionsrechtsbasierte Recht; für ältere Anträge kann teilweise das bisherige Recht fortgelten. Wir weisen offen darauf hin, dass diese Übergangsregelungen in der Fachliteratur als unübersichtlich gelten und im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung des anwendbaren Rechts erfordern. Für Ihr konkretes Verfahren ist daher das Antragsdatum stets gesondert zu dokumentieren und zu bewerten.
✓ Was die Reform für Sie praktisch bedeutet
- Prüfen Sie, ob Ihr Asylantrag vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt wurde – davon hängt ab, ob neues oder altes Recht gilt.
- Achten Sie darauf, dass aktuelle Schriftsätze und Bescheide auf die EU-Verordnungen (insbesondere VO 2024/1348 und VO 2024/1351) Bezug nehmen; ein bloßer Verweis auf die alte Fassung des § 5 AsylG ist seit Mitte 2026 nicht mehr zeitgemäß.
- Lassen Sie ältere Vorlagen und Auskünfte, die noch vom „Leiter des Bundesamtes“ oder der rein nationalen Fassung sprechen, kritisch überprüfen – sie bilden den aktuellen Rechtsstand nicht ab.
Ein abschließender, ehrlicher Hinweis: Da die Neufassung erst seit dem 12.06.2026 in Kraft ist, gibt es zu ihr noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bislang vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zu § 5 AsylG – etwa zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde, wie sie das Gericht mit Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 fortgeschrieben hat – ergingen sämtlich zur alten Fassung. Sie dürften im Kern fortgelten, sind für die Neufassung aber noch nicht autoritativ bestätigt. Wir kennzeichnen in unserer Beratung daher stets transparent, ob eine herangezogene Entscheidung zur alten oder zur neuen Rechtslage ergangen ist.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 5 AsylG steht seit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) nicht mehr für sich allein. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 (ausgegeben am 28.04.2026), wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 12.06.2026 neu gefasst und eng mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht verzahnt. Wir möchten Ihnen in diesem Abschnitt erläutern, wie § 5 AsylG heute mit den EU-Verordnungen, mit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und mit anderen Vorschriften des Asylgesetzes zusammenwirkt – und worauf Sie als Mandantin oder Mandant achten sollten.
▶ § 5 AsylG ist nach der Reform eine Brücke zum EU-Recht, keine vollständige Eigenregelung mehr
Der zentrale Bedeutungswandel liegt in § 5 Abs. 1 AsylG. Nach dem amtlichen Wortlaut (gesetze-im-internet.de, Fassung ab dem 12.06.2026) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nunmehr „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348“. Damit verweist die nationale Norm ausdrücklich auf das EU-Sekundärrecht und benennt das Bundesamt als die eine zuständige Asylbehörde, die das Unionsrecht in jedem Mitgliedstaat verlangt. § 5 AsylG bestimmt also vor allem, welche deutsche Behörde zuständig ist; die materiellen Verfahrensregeln ergeben sich seit dem 12.06.2026 unmittelbar aus den EU-Verordnungen selbst.
Hintergrund ist die Rechtsnatur der Verordnung: Eine EU-Verordnung gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und muss – anders als eine Richtlinie – nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Der deutsche Gesetzgeber durfte daher die in den Verordnungen geregelten Inhalte nicht einfach wiederholen, sondern nur ergänzen und auf sie verweisen. § 5 AsylG ist nach der Reform deshalb überwiegend eine Ausführungs- und Verweisungsnorm. Für die anwaltliche Praxis bedeutet das: Wir ziehen bei der Argumentation regelmäßig die EU-Normen unmittelbar heran und zitieren § 5 AsylG nicht mehr isoliert.
⚖ Die drei prägenden EU-Verordnungen
Drei Verordnungen aus dem GEAS-Reformpaket prägen das Verständnis von § 5 AsylG. Sie greifen wie folgt ineinander:
- Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrensverordnung (AVVO): Sie ist die wichtigste Bezugsgröße. Ihr Artikel 4 Absatz 1 verlangt, dass jeder Mitgliedstaat eine „Asylbehörde“ benennt, die als einzige Stelle im Verwaltungsverfahren über Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet; andere Stellen (etwa Polizei, Grenz- oder Ausländerbehörden) dürfen Anträge nur entgegennehmen. Genau diese Benennung leistet § 5 Abs. 1 AsylG. Zusätzlich verweist § 5 Abs. 1 AsylG auf Artikel 20 der Verordnung (besondere Verfahrensgarantien) – das Bundesamt stellt fest, ob Sie als Antragstellerin oder Antragsteller solche besonderen Garantien benötigen. § 5 Abs. 5 AsylG nimmt für die beschleunigten Verfahren auf Artikel 42 dieser Verordnung Bezug.
- Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO): Sie ist die Nachfolgerin der früheren Dublin-III-Verordnung und regelt, welcher Mitgliedstaat für einen Asylantrag zuständig ist. § 5 Abs. 1 AsylG weist dem Bundesamt ausdrücklich auch die Überstellungsentscheidungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 dieser Verordnung zu. Praktisch bedeutet das: Auch über die Frage, ob Sie in einen anderen EU-Staat überstellt werden, entscheidet das Bundesamt.
- Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung: Sie ist in § 5 AsylG selbst nicht ausdrücklich genannt, bildet aber den materiellen Maßstab für die Schutzentscheidung des Bundesamts (wer als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen ist). Sie trat an die Stelle der bisherigen Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU.
Eine wichtige Folge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts: Ab dem 12.06.2026 gelten die GEAS-Verordnungen unmittelbar und verdrängen im Zweifel entgegenstehendes nationales Recht. § 5 AsylG ist daher unionsrechtskonform und im Lichte der genannten Verordnungen auszulegen.
⚖ Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 5 AsylG steht in einem genau austarierten Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz. Die Grundregel lautet: Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen sind nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig. § 5 Abs. 1 AsylG ist die Ausnahme hiervon: Das Bundesamt ist für ausländerrechtliche Maßnahmen nur zuständig, soweit das Asylgesetz dies ausdrücklich anordnet.
Diese Abgrenzung wird durch weitere Vorschriften konkretisiert. Mit der Stellung eines Asylantrags geht nach § 24 Abs. 2 AsylG die Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt über. § 31 Abs. 3 AsylG bestimmt, dass das Bundesamt mit seiner Sachentscheidung zugleich über diese nationalen Abschiebungsverbote befindet, und § 42 AsylG bindet die Ausländerbehörde anschließend an diese Feststellung. So entsteht eine klare Aufgabenteilung während des laufenden Asylverfahrens.
Wo diese Aufgabenteilung endet, hat das Bundesverwaltungsgericht für die bisherige Rechtslage geklärt. Mit Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 stellte das Gericht klar, dass mit Bestandskraft der das Asylverfahren abschließenden Entscheidung die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts grundsätzlich endet. Für das Wiederaufgreifen mit dem Ziel, eine bestandskräftige asylrechtliche Abschiebungsandrohung und ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig. Für Sie ist diese Abgrenzung entscheidend: Ein an die falsche Behörde gerichteter Antrag droht bereits aus formalen Gründen zu scheitern.
Die Reichweite der nationalen Abschiebungsverbote hat das Bundesverwaltungsgericht zudem präzisiert. Mit Urteilen vom 22.05.2025 - 1 C 11.24 und vom 22.05.2025 - 1 C 20.23 entschied es, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, also Gefahren, die Ihnen im Zielstaat der Abschiebung drohen. Inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl und familiäre Bindungen begründen danach kein nationales Abschiebungsverbot, sondern sind im Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Zur prozessualen Durchsetzung der Abschiebungsverbote stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 klar, dass eine isolierte, vorab auf Feststellung gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, wenn das Bundesamt das Verfahren erst fortzuführen hat. Die Abgrenzung zwischen formalen Abschiebungsverboten (Bundesamt) und sonstigen Belangen, die die Ausländerbehörde im Ermessen prüft, verdeutlicht ferner das Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des Asylgesetzes
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 5 die organisatorische Grundnorm. Sie eröffnet systematisch den Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ (§§ 5 bis 11a AsylG) und legt fest, wer handelt. Die einzelnen Befugnisse und Pflichten des Bundesamts werden anschließend in den folgenden Vorschriften ausgestaltet, insbesondere:
- § 24 AsylG – Pflichten des Bundesamts im Verfahren sowie der bereits genannte Zuständigkeitsübergang für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG,
- § 31 AsylG – Reichweite der Sachentscheidung des Bundesamts, die über Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz hinaus die nationalen Abschiebungsverbote umfasst,
- § 42 AsylG – Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung für die Ausländerbehörde.
Auch die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Anträgen knüpft an die Zuständigkeit des Bundesamts an. So entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23, dass das Bundesamt einen in Deutschland gestellten Asylantrag eines bereits in einem anderen EU-Staat anerkannten Schutzberechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen als unzulässig ablehnen darf und dabei zugleich über die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG entscheidet. Auch hier zeigt sich das Zusammenspiel von § 5 AsylG (Zuständigkeit), § 31 AsylG (Reichweite der Entscheidung) und dem AufenthG (materielle Abschiebungsverbote).
▶ Was das für Sie bedeutet – und eine wichtige Einschränkung zur Rechtsprechung
Wir möchten an dieser Stelle offen und transparent sein: Die hier zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergingen sämtlich noch zur früheren Fassung des § 5 AsylG. Zur Neufassung, die erst seit dem 12.06.2026 gilt, liegt bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die zur alten Fassung entwickelten Grundsätze – insbesondere zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde – dürften im Kern fortgelten, sind für die Neufassung aber noch nicht autoritativ bestätigt. Wir kennzeichnen daher in jedem Schriftsatz, ob eine herangezogene Entscheidung zur alten oder zur neuen Fassung ergangen ist, und stellen die Übertragung als „voraussichtlich fortgeltend“ dar, nicht als gesicherte Auslegung.
Zu beachten ist außerdem der Anwendungsstichtag: Für ab dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge gilt das neue, unionsrechtsbasierte Verfahrensrecht und § 5 AsylG in der neuen Fassung; für ältere Anträge kann nach den Übergangsvorschriften altes Recht fortgelten. Diese Übergangsregelungen sind in der Praxis unübersichtlich. Wir prüfen daher in jedem Mandat anhand des Antragsdatums sorgfältig, welches Verfahrensregime auf Ihren Fall Anwendung findet.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei der Rechtsprechung zu § 5 AsylG müssen Sie eine grundlegende Unterscheidung im Blick behalten: Sämtliche bislang vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen ergingen zur alten Fassung der Vorschrift, die bis zum 11.06.2026 galt. Diese lautete in ihrem Kern schlicht: „Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt. Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig." Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), das seit dem 12.06.2026 gilt, wurde insbesondere § 5 Abs. 1 AsylG neu gefasst und das Bundesamt ausdrücklich als „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348" bezeichnet. Wir kennzeichnen daher im Folgenden für jede Entscheidung transparent, ob sie zur alten oder zur neuen Rechtslage erging.
▶ Zur Neufassung gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung
Diese Feststellung ist uns wichtig, weil sie für Ihre Erwartungshaltung entscheidend ist: Zur Neufassung des § 5 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Form liegt – soweit für diesen Ratgeber überprüfbar – noch keine veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung vor. Das ist kein Versäumnis der Gerichte, sondern eine schlichte Folge des Zeitablaufs: Eine Norm, die erst seit wenigen Tagen bzw. Wochen in Kraft ist, kann den Instanzenzug bis zum Bundesverwaltungsgericht oder zum Europäischen Gerichtshof noch nicht durchlaufen haben. Hinzu kommt, dass die neue Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 verfahrensrechtlich nur für Anträge gilt, die ab dem 12.06.2026 gestellt wurden, während Altverfahren nach dem bisherigen Recht weiterlaufen. Damit bestehen vorübergehend zwei parallele Verfahrensregime – ein Umstand, der in der Praxis zu noch ungeklärten Übergangsfragen führt.
Wir gehen davon aus, dass die zur Altfassung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde im Kern auch unter neuem Recht fortwirken werden, weil die zugrunde liegende Systematik – das Bundesamt als zentrale Asylbehörde, die Ausländerbehörde für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen – erhalten geblieben ist. Gesichert ist dies jedoch nicht. Wir kennzeichnen die folgenden Aussagen daher als „voraussichtlich fortgeltend", nicht als bestätigte Auslegung der Neufassung.
⚖ Rechtsprechung zur Altfassung – Abgrenzung Bundesamt und Ausländerbehörde
Die praktisch bedeutsamste Funktion des § 5 AsylG liegt in der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 klargestellt, dass mit der Bestandskraft der das Asylverfahren abschließenden Entscheidung die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts grundsätzlich endet. Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig. Diese Entscheidung erging zur alten Fassung; da sie ausdrücklich an die Formel anknüpft, dass das Bundesamt „nach Maßgabe dieses Gesetzes" für ausländerrechtliche Maßnahmen zuständig ist, dürfte ihr Kerngedanke auch unter der Neufassung fortgelten.
Für Sie hat das eine handfeste praktische Konsequenz: Ein Antrag, der an die falsche Behörde gerichtet wird, riskiert die Ablehnung wegen fehlender Zuständigkeit. Möchten Sie nach Abschluss des Asylverfahrens eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung aufheben lassen, ist dieser Antrag an die Ausländerbehörde zu adressieren.
Wie die Zuständigkeit innerhalb eines laufenden Verfahrens verteilt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 präzisiert. Ist ein Asylverfahren vom Bundesamt fortzuführen, so ist eine isolierte Verpflichtungsklage, die vorab allein auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gerichtet ist, nicht statthaft. Mit Stellung eines Asylantrags geht die Prüfungsverantwortung für ein solches Abschiebungsverbot von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt über; das Bundesamt hat in diesem Fall zunächst neu zu entscheiden, weshalb nur eine Anfechtungsklage in Betracht kommt. Auch dieses Urteil betrifft die Altfassung, beruht aber auf der Zuständigkeitsverlagerung, die § 5 AsylG nach wie vor trägt.
⚖ Rechtsprechung zur Altfassung – Reichweite der Abschiebungsverbote
Mehrere Entscheidungen betreffen die inhaltliche Reichweite dessen, worüber das Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit zu befinden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 11.24 entschieden, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nur insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention verweist, als sich daraus zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben – also Gefahren, die der betroffenen Person im Zielland der Abschiebung drohen. Inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl und familiäre Bindungen begründen daher kein nationales Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift; sie sind vielmehr im Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. In gleicher Linie liegt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2025 - 1 C 20.23, das ebenfalls festhält, dass Kindeswohl und familiäre Bindungen kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, sondern dem Rückkehrverfahren zugeordnet sind.
Zur Abgrenzung der Prüfungskompetenzen bei der Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 ausgeführt, dass die Ausländerbehörde substantiiert vorgetragene zielstaatsbezogene Nachteile unterhalb der Schwelle eines förmlichen Abschiebungsverbots, die das Familienleben berühren, im Rahmen ihres Ermessens selbst zu prüfen hat, während die förmlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dem Bundesamt vorbehalten bleiben.
Welche Folgen die Zuständigkeit des Bundesamts im Kontext sogenannter Unzulässigkeitsentscheidungen hat, zeigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2024 - 1 C 24.23. Danach darf ein in Deutschland gestellter Asylantrag von in Italien bereits anerkannten, nicht-vulnerablen, gesunden und erwerbsfähigen Schutzberechtigten als unzulässig abgelehnt werden, weil ihnen bei einer Rückkehr keine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung droht; mit dieser Entscheidung trifft das Bundesamt zugleich die Feststellung zu den nationalen Abschiebungsverboten. Sämtliche dieser Entscheidungen ergingen zur alten Rechtslage. Ihre Aussagen zur inhaltlichen Reichweite der Abschiebungsverbote sind allerdings stark vom materiellen Aufenthaltsrecht geprägt, das von der Neufassung des § 5 AsylG unberührt geblieben ist – sie dürften daher fortgelten.
▶ Offene Fragen unter neuem Recht
Mit der Neufassung des § 5 AsylG sind eine Reihe von Fragen verbunden, die bislang nicht gerichtlich geklärt sind und die wir Ihnen offen benennen möchten:
- Auslegung der EU-Verweisungen: § 5 Abs. 1 AsylG verweist nun unmittelbar auf die Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1351. Wie die Gerichte das Zusammenspiel von nationaler Designationsnorm und unmittelbar geltendem EU-Verordnungsrecht im Einzelfall handhaben, ist noch nicht entschieden. Maßgeblich wird letztlich die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof sein.
- Fortgeltung der Altrechtsprechung: Ob die zur Altfassung entwickelten Grundsätze zur Zuständigkeitsabgrenzung – etwa aus dem Urteil 1 C 28.24 – unter der Neufassung unverändert fortgelten, ist bislang nicht höchstrichterlich bestätigt.
- Übergangsrecht: Die intertemporale Anwendbarkeit ist in der Fachliteratur als unübersichtlich kritisiert worden. Für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge gilt das neue Verfahrensrecht, für frühere Anträge grundsätzlich das bisherige Recht. Wo genau im Einzelfall die Grenze verläuft, wird die Praxis erst nach und nach klären.
- Besondere Verfahrensgarantien: Die Feststellung, ob besondere Verfahrensgarantien nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigt werden, ist dem Bundesamt durch § 5 Abs. 1 AsylG ausdrücklich zugewiesen. Wie diese Feststellung im Verfahren ausgestaltet wird und in welchem Umfang sie gerichtlich überprüfbar ist, ist noch nicht ausgeurteilt.
Für Ihre rechtliche Bewertung bedeutet dies: Solange die Gerichte die Neufassung nicht ausgelegt haben, ist bei jeder Argumentation sorgfältig zu trennen, ob eine herangezogene Entscheidung zur alten oder zur neuen Fassung erging. Wir kennzeichnen in unserer Beratung diese Unterscheidung konsequent und behandeln die Übertragung der Altrechtsprechung auf die Neufassung stets als voraussichtlich fortgeltend, nicht als gesicherte Auslegung. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung beobachten wir für Sie laufend.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
§ 5 AsylG wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Organisationsvorschrift, die lediglich festlegt, welche Behörde im Asylverfahren zuständig ist. Für Sie als Betroffene oder als Angehörige hat diese Norm jedoch ganz konkrete Folgen: Sie bestimmt, an wen Sie sich wenden müssen, welche Behörde über Ihren Antrag entscheidet und – seit der GEAS-Reform vom 12.06.2026 – nach welchem Recht über Ihr Schicksal befunden wird. Nach § 5 Abs. 1 AsylG in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ausdrücklich „Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348“. Damit ist das Bundesamt die einzige Stelle, die im Verwaltungsverfahren über Zulässigkeit und Begründetheit Ihres Schutzantrags entscheidet. Andere Behörden – etwa die Polizei, die Grenzbehörden oder die Ausländerbehörde – dürfen Ihren Antrag zwar entgegennehmen, aber nicht über ihn entscheiden.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen Schritt für Schritt, was diese Zuständigkeitsordnung praktisch bedeutet, worauf Sie achten sollten und wo eine anwaltliche Vertretung für Sie den entscheidenden Unterschied machen kann.
▶ Praktische Folgen der Zuständigkeit des Bundesamts
Die zentrale praktische Bedeutung des § 5 AsylG liegt in der Abgrenzung der Zuständigkeiten. Solange Ihr Asylverfahren läuft, ist nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt die maßgebliche Entscheidungsbehörde. Das gilt nicht nur für die eigentliche Schutzfrage, sondern auch für Entscheidungen, die das Asylgesetz dem Bundesamt ausdrücklich zuweist.
Schritt 1: Verstehen, wer über was entscheidet
Mit der Stellung eines Asylantrags verlagert sich die Prüfung bestimmter Fragen von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt. So geht nach § 24 Abs. 2 AsylG die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf das Bundesamt über. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem zur früheren Fassung des § 5 AsylG ergangenen Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 bestätigt: Ist ein Asylverfahren fortzuführen, hat das Bundesamt im Entscheidungsprogramm der §§ 31 ff. AsylG zuerst zu entscheiden; eine isoliert auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage ist deshalb nicht statthaft. Diese zur alten Rechtslage entwickelten Grundsätze dürften unter der Neufassung im Kern fortgelten; eine höchstrichterliche Bestätigung gerade für die Fassung ab 12.06.2026 steht allerdings noch aus, worauf wir Sie offen hinweisen.
Schritt 2: Den richtigen Adressaten wählen
Besonders bedeutsam ist, dass die Zuständigkeit des Bundesamts mit dem Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich endet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 klargestellt, dass für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist; mit Bestandskraft der das Asylverfahren abschließenden Entscheidung endet die Zuständigkeit des Bundesamts grundsätzlich. Für Sie heißt das: Ein an die falsche Behörde gerichteter Antrag riskiert eine Ablehnung mangels Zuständigkeit. Die Frage, ob Ihr Anliegen an das Bundesamt oder an die Ausländerbehörde gehört, ist deshalb keine bloße Formalie, sondern entscheidet über den Erfolg Ihres Begehrens.
⚖ Was Sie als Antragstellerin oder Antragsteller wissen sollten
Die Reform hat die Rolle des Bundesamts nicht nur organisatorisch, sondern auch inhaltlich verändert. § 5 AsylG verweist heute unmittelbar auf das geltende EU-Verordnungsrecht. Für Ihr Verfahren ergeben sich daraus mehrere Punkte, die Sie kennen sollten.
Schritt 3: Besondere Verfahrensgarantien prüfen lassen
Nach § 5 Abs. 1 AsylG stellt das Bundesamt fest, ob Sie nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 besondere Verfahrensgarantien benötigen. Solche Garantien kommen insbesondere in Betracht, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation – etwa wegen Erkrankungen, erlittener Gewalt, Folter, des Alters oder einer Behinderung – im Verfahren besonders schutzbedürftig sind. Es ist wichtig, dass Sie entsprechende Umstände frühzeitig und nachvollziehbar gegenüber dem Bundesamt benennen, damit diese Garantien tatsächlich greifen können.
Schritt 4: Den maßgeblichen Stichtag im Blick behalten
Entscheidend ist, nach welchem Recht Ihr Antrag behandelt wird. Das neue, unmittelbar geltende EU-Asylrecht gilt grundsätzlich für Anträge, die ab dem 12.06.2026 gestellt wurden; für ältere Verfahren kann weiterhin das bisherige Recht maßgeblich sein. Das maßgebliche Datum ist daher der Tag Ihrer Antragstellung. Welches Verfahrensregime auf Ihren Fall anwendbar ist, sollte sorgfältig anhand dieses Datums geprüft werden, da die Übergangsvorschriften in der Praxis als unübersichtlich gelten.
Schritt 5: Inlandsbezogene Belange am richtigen Ort geltend machen
Das Bundesamt entscheidet im Asylverfahren über sogenannte zielstaatsbezogene Gefahren, also über Gefahren, die Ihnen im Zielstaat einer möglichen Abschiebung drohen. Inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl oder familiäre Bindungen begründen demgegenüber kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteilen vom 22.05.2025 - 1 C 11.24 und vom 22.05.2025 - 1 C 20.23 klargestellt: § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Gefahren; Kindeswohl und Familienleben sind stattdessen im Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. In dieselbe Richtung weist das Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20, wonach zielstaatsbezogene Nachteile unterhalb der Schwelle eines Abschiebungsverbots in den dort genannten Konstellationen von der Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen sind, während die förmlichen Abschiebungsverbote dem Bundesamt vorbehalten bleiben. Für Sie bedeutet das: Wer familiäre oder gesundheitliche Argumente am falschen Ort vorbringt, riskiert, dass sie unberücksichtigt bleiben.
✓ Checkliste: Worauf Sie achten sollten
- Klären Sie zu Beginn, ob Ihr Anliegen in die Zuständigkeit des Bundesamts oder der Ausländerbehörde fällt – das entscheidet über den richtigen Adressaten.
- Notieren Sie das genaue Datum Ihrer Antragstellung; es bestimmt, ob neues EU-Recht oder altes Recht auf Ihr Verfahren anwendbar ist.
- Benennen Sie besondere Schutzbedürftigkeit frühzeitig, damit besondere Verfahrensgarantien nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgestellt werden können.
- Machen Sie zielstaatsbezogene Gefahren beim Bundesamt geltend, inlandsbezogene Belange wie Kindeswohl und Familie demgegenüber im Rückkehrverfahren bzw. gegenüber der Ausländerbehörde.
- Beachten Sie, dass nach Bestandskraft der Asylentscheidung die Zuständigkeit grundsätzlich auf die Ausländerbehörde übergeht.
▶ Bedeutung der anwaltlichen Vertretung
Gerade weil § 5 AsylG die Zuständigkeiten verteilt und seit der Reform unmittelbar auf europäisches Verordnungsrecht verweist, ist das Asylverfahren rechtlich anspruchsvoller geworden. Das Bundesamt ist als Asylbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 die alleinige Entscheidungsstelle; ob daneben andere Behörden über die bloße Antragsentgegennahme hinaus tätig werden dürfen, kann im Einzelfall eine wichtige Argumentationsgrundlage sein.
Schritt 6: Frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen
Eine anwaltliche Vertretung kann für Sie an mehreren Stellen entscheidend sein: bei der Klärung, welches Recht und welche Behörde für Ihren Fall maßgeblich sind, bei der rechtzeitigen Geltendmachung besonderer Verfahrensgarantien, bei der zutreffenden Zuordnung zielstaats- und inlandsbezogener Belange sowie bei der Wahl des richtigen Rechtsbehelfs und des richtigen Adressaten. Da zur Neufassung des § 5 AsylG noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die zur früheren Fassung ergangenen Entscheidungen – etwa zur Zulässigkeit in Italien anerkannter Schutzberechtigter im Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 – nur eingeschränkt übertragbar sind, ist eine sorgfältige, am aktuellen Rechtsstand orientierte Prüfung Ihres Einzelfalls unerlässlich.
Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit im Asyl- und Migrationsrecht tätig und begleitet Sie in jeder Phase Ihres Verfahrens – von der Antragstellung über die Anhörung beim Bundesamt bis zum gerichtlichen Rechtsschutz. Wir achten dabei besonders auf die seit dem 12.06.2026 geltende Rechtslage und darauf, dass herangezogene Rechtsprechung stets transparent danach gekennzeichnet wird, ob sie zur alten oder zur neuen Fassung ergangen ist.
Antragsdatum und damit das anwendbare Recht klären
Prüfen Sie zuerst, wann der Asylantrag gestellt wurde. Für ab dem 12.6.2026 gestellte Anträge gilt § 5 AsylG in der neuen Fassung samt der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1348; für Altanträge kann nach den Übergangsregelungen (§ 87e AsylG) weiterhin altes Verfahrensrecht fortgelten. Das Antragsdatum entscheidet über das maßgebliche Regime.
Die richtige Behörde adressieren (BAMF oder Ausländerbehörde)
Während des laufenden Asylverfahrens ist das Bundesamt zuständig. Mit Bestandskraft der Asylentscheidung endet die Zuständigkeit des BAMF grundsätzlich; aufenthaltsrechtliche Anliegen sind dann an die Ausländerbehörde zu richten (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Anträge an die falsche Behörde riskieren eine Ablehnung wegen fehlender Zuständigkeit.
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote beim BAMF geltend machen
Gefahren, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG), sind im Asylverfahren beim Bundesamt vorzutragen, da mit Asylantragstellung die Prüfungszuständigkeit von der Ausländerbehörde auf das BAMF übergeht (§ 24 Abs. 2 AsylG). Inlandsbezogene Belange wie Kindeswohl und familiäre Bindungen gehören dagegen ins Rückkehrverfahren bzw. zur Ausländerbehörde.
Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien früh ansprechen
Wenn die betroffene Person besonders schutzbedürftig ist (etwa wegen Traumatisierung, Krankheit, Alter oder Behinderung), weisen Sie das Bundesamt frühzeitig darauf hin. Das BAMF stellt nach § 5 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 20 VO (EU) 2024/1348 fest, ob besondere Verfahrensgarantien benötigt werden – dies kann den Verfahrensablauf maßgeblich beeinflussen.
Korrekt und aktuell zitieren
Zitieren Sie § 5 AsylG nicht mehr in der alten, rein nationalen Fassung und nicht mit „Leiter des Bundesamtes". Verwenden Sie die geltende Fassung mit EU-Bezug, z. B. „§ 5 Abs. 1 AsylG i. d. F. des GEAS-Anpassungsgesetzes v. 23.4.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111)", und gleichen Sie den Wortlaut vor Verwendung mit gesetze-im-internet.de (Fassung ab 12.6.2026) ab.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 5 AsylG eigentlich?
§ 5 AsylG bestimmt, welche Behörde im Asylverfahren zuständig ist, und regelt deren Organisation. Nach § 5 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die zentrale Asylbehörde: Es nimmt Asylanträge entgegen, prüft sie und entscheidet über sie. Die übrigen Absätze betreffen die innere Organisation, etwa die Behördenleitung, Außenstellen und die Sicherheitsüberprüfung des Personals.
Hat sich § 5 AsylG durch die Asylreform 2026 geändert?
Ja. § 5 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111, mit Wirkung zum 12.06.2026 neu gefasst. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem angepasst. Wichtigste Änderung ist, dass das Bundesamt in § 5 Abs. 1 AsylG nun ausdrücklich als Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bezeichnet wird.
Was bedeutet es, dass das Bundesamt jetzt 'Asylbehörde im Sinne der EU-Verordnung' ist?
Die reformierte EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 verlangt in Artikel 4 Absatz 1, dass jeder Mitgliedstaat eine einzige Asylbehörde benennt, die im Verwaltungsverfahren allein über die Zulässigkeit und Begründetheit von Schutzanträgen entscheidet. § 5 Abs. 1 AsylG setzt dies um, indem er das BAMF als diese eine Behörde benennt. Andere Stellen wie Polizei oder Grenzbehörden dürfen einen Antrag zwar entgegennehmen, die eigentliche Entscheidung trifft jedoch ausschließlich das Bundesamt.
Heißt die Leitung des Bundesamtes jetzt 'Präsident' oder 'Leiter'?
Nach der Reform spricht das Gesetz durchgängig vom Präsidenten des Bundesamtes; der frühere Begriff 'Leiter des Bundesamtes' wurde ersetzt. Nach § 5 Abs. 2 AsylG bestellt das Bundesministerium des Innern den Präsidenten, der für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren sorgt. Wenn Sie in älteren Vorlagen oder Schreiben noch die Bezeichnung 'Leiter' finden, beruht das auf der alten Fassung und ist nicht mehr aktuell.
Welche EU-Verordnungen spielen für § 5 AsylG eine Rolle?
§ 5 Abs. 1 AsylG verweist auf zwei unmittelbar geltende EU-Verordnungen: die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 (unter anderem für die Stellung als Asylbehörde und die besonderen Verfahrensgarantien) sowie die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, den Nachfolger der früheren Dublin-Regeln. Letztere ist für Überstellungsentscheidungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 maßgeblich. Hinzu tritt für die inhaltliche Schutzprüfung die Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347.
Ab wann gilt das neue Recht für meinen Asylantrag?
Maßgeblicher Stichtag ist der 12.06.2026. Für Anträge, die ab diesem Tag gestellt werden, gilt das neue, auf den EU-Verordnungen beruhende Verfahrens- und Anerkennungsrecht. Für ältere Anträge kann nach den Übergangsvorschriften noch das bisherige Recht fortgelten. Die Übergangsregelungen sind komplex, weshalb wir in jedem Einzelfall genau prüfen, welches Regime auf Ihr Verfahren anwendbar ist.
Bleibt das Bundesamt nach Abschluss meines Asylverfahrens für alles zuständig?
Nein. Das Bundesamt ist nach § 5 Abs. 1 AsylG für ausländerrechtliche Maßnahmen nur zuständig, soweit das Asylgesetz dies anordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 klargestellt, dass mit Bestandskraft der das Asylverfahren abschließenden Entscheidung die Zuständigkeit des Bundesamtes grundsätzlich endet. Für die spätere isolierte Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens ist dann nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig.
Wer prüft Abschiebungsverbote - das Bundesamt oder die Ausländerbehörde?
Solange ein Asylverfahren läuft, prüft das Bundesamt auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Mit der Asylantragstellung geht diese Prüfung nach § 24 Abs. 2 AsylG von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt über. Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 aus, dass eine vorab und isoliert auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage in einem fortzuführenden Verfahren nicht statthaft ist.
Kann ich das Kindeswohl oder familiäre Bindungen als nationales Abschiebungsverbot geltend machen?
Nein, jedenfalls nicht über § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteilen vom 22.05.2025 - 1 C 11.24 und 1 C 20.23 klar, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, also Gefahren, die im Zielland der Abschiebung drohen. Inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl und familiäre Bindungen begründen kein nationales Abschiebungsverbot; sie sind stattdessen im Rückkehrverfahren über die Ausländerbehörde zu berücksichtigen.
Was sind 'besondere Verfahrensgarantien', die das Bundesamt feststellt?
Nach § 5 Abs. 1 AsylG stellt das Bundesamt fest, ob ein Antragsteller nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 besondere Verfahrensgarantien benötigt. Damit sind besondere Schutzbedürfnisse gemeint, etwa bei schwerer Krankheit, Traumatisierung, Behinderung, hohem Alter oder erlittener Folter. Wird ein solcher Bedarf festgestellt, muss das Verfahren entsprechend angepasst werden, damit die betroffene Person ihre Gründe wirksam vortragen kann.
Was ändert sich dadurch praktisch für mich als Antragsteller?
Für den Ablauf Ihres Verfahrens bleibt das Bundesamt die zentrale Anlaufstelle; die Reform ändert daran nichts. Neu ist vor allem, dass sich viele Verfahrensregeln nun unmittelbar aus dem EU-Recht ergeben und § 5 AsylG hierauf verweist. In der rechtlichen Argumentation sind daher die EU-Verordnungen unmittelbar heranzuziehen. Für Sie bedeutet das, dass eine sorgfältige Prüfung, welches Recht in Ihrem Fall gilt, wichtiger geworden ist.
Gibt es schon Gerichtsurteile zur neuen Fassung des § 5 AsylG?
Zur reformierten Fassung, die erst seit dem 12.06.2026 gilt, liegt noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, etwa vom 20.11.2025 - 1 C 28.24, vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 oder vom 22.05.2025 - 1 C 11.24, ergingen zur früheren Rechtslage. Ihre grundsätzlichen Aussagen zur Abgrenzung der Zuständigkeit dürften voraussichtlich fortgelten, sind für die Neufassung aber noch nicht autoritativ bestätigt. Wir beobachten die Entwicklung der Rechtsprechung daher fortlaufend.
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