§ 7 AsylG – Erhebung personenbezogener Daten
§ 7 AsylG – Erhebung personenbezogener Daten: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 7 AsylG ist die zentrale, bereichsspezifische Befugnisnorm für die Erhebung personenbezogener Daten im Asylverfahren. Sie erlaubt den mit der Ausführung des AsylG betrauten Behörden – vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), den Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen – die Datenerhebung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und erstreckt dies ausdrücklich auf besonders sensible Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO (etwa Gesundheit, Religion oder sexuelle Orientierung). Im Asylkontext ist das der Regelfall, weil gerade solche Merkmale die Verfolgungsgründe ausmachen.
Wichtig zum Rechtsstand Juni 2026: Die große GEAS-/EU-Asylreform (in Kraft 12.06.2026) hat den materiellen Schutz- und Verfahrensteil des AsylG umgebaut, den Datenschutz-§ 7 nach derzeitigem Befund aber im Kern nicht neu gefasst. Die einzige jüngere Änderung des § 7 stammt aus einem anderen Gesetz: Die Vernichtungs- und Löschfrist für die BAMF-Asylverfahrensakten in Absatz 3 wurde zum 01.02.2026 von zehn auf zwanzig Jahre verlängert. Zur Neufassung 2026 gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung; ältere Urteile betrafen die frühere Rechtslage und sind nur als Maßstab heranzuziehen.
1. Einführung: Was regelt § 7 AsylG?
§ 7 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Erhebung personenbezogener Daten" und bildet die zentrale datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die mit dem Asylverfahren befassten Behörden – allen voran das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), daneben Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen – überhaupt Daten über Sie erheben dürfen. Die Vorschrift steht im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen" des Asylgesetzes zwischen § 6 AsylG (Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen) und § 8 AsylG (Übermittlung personenbezogener Daten). Aus dieser Stellung ergibt sich bereits ihre Funktion: Während § 7 AsylG nur das Erheben von Daten regelt, also das erstmalige Beschaffen, erfasst § 8 AsylG das spätere Übermitteln an andere Stellen. § 7 AsylG ist dabei bereichsspezifisches Sonderrecht und geht den allgemeinen Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als speziellere Norm vor, wird durch diese aber ergänzt. Praktisch ist die Vorschrift die Rechtsgrundlage für die Datenaufnahme bei der Antragstellung und in der persönlichen Anhörung und damit das datenschutzrechtliche Gegenstück zu Ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren. Die Norm gliedert sich in drei Absätze: Absatz 1 enthält die grundsätzliche Erhebungsbefugnis unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit und erlaubt ausdrücklich auch die Erhebung besonders sensibler Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO; Absatz 2 schreibt den Vorrang der Erhebung bei Ihnen selbst (Direkterhebung) fest und begrenzt die Datenbeschaffung bei Dritten; Absatz 3 ordnet die Vernichtung und Löschung der Asylverfahrensakten des Bundesamtes an.
Wir möchten Ihnen den Rechtsstand transparent darlegen: Diese Kommentierung gibt § 7 AsylG in der seit dem 01.02.2026 geltenden Fassung wieder, deren Wortlaut wir am amtlichen Volltext geprüft haben. Wichtig ist eine häufig anzutreffende Verwechslung. Die jüngste Änderung des § 7 AsylG betrifft allein Absatz 3: Die Frist zur Vernichtung und Löschung der Asylverfahrensakten des Bundesamtes wurde von zuvor zehn auf nunmehr zwanzig Jahre verlängert. Diese Änderung beruht auf dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 364, und nicht auf der großen Asylreform. Die zum 12.06.2026 in Kraft getretene GEAS-Reform – umgesetzt durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026 – hat das Asylgesetz an die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikations-Verordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) angepasst und dabei den materiellen Schutzteil des Asylgesetzes tiefgreifend umgebaut. § 7 AsylG selbst wurde durch diese Reform nach derzeitigem Stand nicht neu gefasst; die neue Verweistechnik auf das Unionsrecht findet sich vielmehr in der Übergangsvorschrift des durch das GEAS-Anpassungsgesetz eingefügten § 87e AsylG, die das Verfahrens- und Schutzregime betrifft, nicht die Datenerhebung. Gleichwohl ist § 7 AsylG seit dem 12.06.2026 stets im Verbund mit dem unmittelbar geltenden EU-Recht zu lesen, da die genannten Verordnungen eigene Vorgaben zur Datenerhebung und -verarbeitung enthalten, die die nationale Norm überlagern können. Auf die Einzelheiten dieser Zusammenhänge gehen wir in den folgenden Abschnitten näher ein.
⚠ Aktuelle Frist beachten Viele Onlinequellen und ältere Kommentare nennen in § 7 Abs. 3 AsylG noch eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist – das ist überholt. Seit dem 01.02.2026 gilt eine Frist von zwanzig Jahren nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 364). Diese Änderung stammt nicht aus der GEAS-Reform.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 7 AsylG
Bevor wir Ihnen die einzelnen Regelungen erläutern, stellen wir Ihnen den maßgeblichen Gesetzestext im Wortlaut voran. Wir haben den nachfolgenden Wortlaut am amtlichen Portal des Bundesministeriums der Justiz (gesetze-im-internet.de) geprüft; er gibt die seit dem 1. Februar 2026 geltende Fassung des § 7 AsylG wieder. Die Norm trägt die amtliche Überschrift „Erhebung personenbezogener Daten" und steht im Abschnitt 3 „Allgemeine Bestimmungen" des Asylgesetzes – systematisch zwischen § 6 AsylG (Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen) und § 8 AsylG (Übermittlung personenbezogener Daten).
▶ Der amtliche Wortlaut des § 7 AsylG
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
- 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,
- 2. es offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Erhebung ihre Einwilligung verweigern würde,
- 3. die Mitwirkung der betroffenen Person nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
- 4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- 5. es zur Überprüfung der Angaben der betroffenen Person erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zwanzig Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt.
Erste Einordnung des Wortlauts
Der Aufbau der Vorschrift folgt einer klaren Linie: Absatz 1 verleiht den mit dem Asylgesetz betrauten Behörden – in erster Linie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), daneben den Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen – die grundsätzliche Befugnis, personenbezogene Daten zu erheben, allerdings begrenzt durch das Erforderlichkeitsprinzip. Absatz 1 Satz 2 erstreckt diese Befugnis ausdrücklich auf besonders sensible Daten. Absatz 2 stellt den Grundsatz auf, dass Ihre Daten zunächst bei Ihnen selbst zu erheben sind (Direkterhebung), und lässt eine Erhebung bei Dritten nur unter den eng gefassten Voraussetzungen des abschließenden Katalogs der Nummern 1 bis 5 sowie unter der zusätzlichen Schranke des Satzes 3 zu. Absatz 3 schließlich regelt, wann die beim Bundesamt geführten Asylverfahrensakten zu vernichten und zu löschen sind. Inhaltlich erschöpft sich § 7 AsylG damit in der Erhebung von Daten; die spätere Übermittlung ist Gegenstand des § 8 AsylG, weshalb beide Normen stets im Zusammenhang zu lesen sind.
Bereits der Wortlaut nimmt unmittelbar auf das Recht der Europäischen Union Bezug: § 7 Absatz 1 Satz 2 AsylG verweist ausdrücklich auf Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, also auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dort ist die Verarbeitung „besonderer Kategorien personenbezogener Daten" – etwa Gesundheitsdaten, Angaben zur religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung sowie zur sexuellen Orientierung – grundsätzlich untersagt. § 7 Absatz 1 Satz 2 AsylG schafft die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO erforderliche nationale Erlaubnisgrundlage, damit gerade solche sensiblen Daten im Asylverfahren erhoben werden dürfen. Das ist im Asylrecht praktisch unvermeidlich, weil die Verfolgungsgründe selbst – etwa Religion oder sexuelle Orientierung – häufig solche besonders geschützten Daten betreffen. Andere Bezugnahmen auf europäisches Verordnungsrecht enthält der Wortlaut des § 7 AsylG hingegen nicht; die Norm verweist insbesondere nicht selbst auf die im Zuge der GEAS-Reform unmittelbar geltenden Verordnungen (EU) 2024/1347, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1351.
Rechtsstand und letzte Änderung
Wir weisen Sie ausdrücklich auf einen häufig anzutreffenden Irrtum hin: Zahlreiche Sekundärquellen und ältere Kommentierungen geben Absatz 3 noch mit einer Frist von „zehn Jahren" wieder. Diese Angabe ist überholt. Die aktuell geltende Fassung sieht eine Frist von zwanzig Jahren vor. Diese Verlängerung von zehn auf zwanzig Jahre beruht auf dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 22. Dezember 2025, das im Bundesgesetzblatt unter BGBl. 2025 I Nr. 364 verkündet wurde und zum 1. Februar 2026 in Kraft getreten ist. Die Absätze 1 und 2 blieben dabei unverändert.
Klar zu trennen ist diese Änderung von der großen Asylreform 2026: Das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026, mit seinem ganz überwiegenden Inkrafttreten zum 12. Juni 2026, hat das Asylgesetz tiefgreifend umgebaut – etwa durch die Streichung der bisherigen materiellen Schutznormen, deren Inhalt nun unmittelbar in der Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347 geregelt ist. Den datenschutzrechtlichen § 7 AsylG hat das GEAS-Anpassungsgesetz nach derzeitigem Befund jedoch nicht neu gefasst; die einzige jüngere inhaltliche Änderung des § 7 AsylG ist die genannte Fristverlängerung in Absatz 3. Die durch die GEAS-Reform eingeführte Verweistechnik auf das neue Unionsrecht findet sich nicht in § 7 AsylG, sondern in der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG, die mit Stichtag 12. Juni 2026 die zeitliche Anwendbarkeit der EU-Verordnungen regelt und das Verfahrens- und Schutzregime betrifft, nicht aber die Datenerhebung nach § 7 AsylG.
Da sich das Asylrecht derzeit rasch fortentwickelt, ist bei der Verwendung dieses Wortlauts in einem konkreten Mandat stets eine tagesaktuelle Gegenprüfung am amtlichen Volltext geboten. Soweit die unmittelbar geltenden GEAS-Verordnungen eigene Vorgaben zur Datenerhebung und zu Speicher- beziehungsweise Löschfristen enthalten – etwa die neue Eurodac-Verordnung für biometrische Daten –, können diese die nationale Norm überlagern oder verdrängen; § 7 AsylG ist deshalb seit dem 12. Juni 2026 nie isoliert, sondern im Verbund mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht anzuwenden.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 7 AsylG ist eine vergleichsweise schlanke Norm mit nur drei Absätzen. Sie regelt ausschließlich das Erheben personenbezogener Daten im Asylverfahren – also den ersten Schritt der Datenverarbeitung. Das spätere Übermitteln solcher Daten ist in § 8 AsylG geregelt, die Speicherung und Löschung teils in anderen Vorschriften (etwa dem Gesetz über das Ausländerzentralregister). Wir erläutern Ihnen die Vorschrift im Folgenden Absatz für Absatz. Maßgeblich ist die seit dem 1. Februar 2026 geltende Fassung; den Wortlaut haben wir am amtlichen Gesetzestext überprüft.
▶ Absatz 1 – die grundlegende Erhebungsbefugnis
§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlaubt es den „mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden", personenbezogene Daten „zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes" zu erheben, „soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Adressaten der Norm sind damit insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen.
Entscheidend ist das Wort „erforderlich": Die Behörde darf nicht beliebig Daten sammeln, sondern nur, soweit dies zur Erledigung ihrer konkreten gesetzlichen Aufgabe nötig ist. Dieser Erforderlichkeitsgrundsatz ist die zentrale Schranke der gesamten Norm und Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Praktisch bedeutsam ist § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Danach dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten – also Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) grundsätzlich untersagt ist – erhoben werden, „soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist". Gemeint sind besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten, Daten über die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, die politische Meinung oder die sexuelle Orientierung. Im Asylverfahren ist die Erhebung solcher Daten häufig unvermeidbar, weil gerade diese Merkmale die Verfolgungsgründe ausmachen können. Rechtlich bildet § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylG damit die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO erforderliche nationale Rechtsgrundlage für deren Erhebung im Asylverfahren.
Beachten Sie: Die Erlaubnis gilt nur „im Einzelfall" und nur, soweit „erforderlich". Pauschale, anlasslose Abfragen etwa zu Gesundheit oder Sexualität ohne konkreten Verfahrensbezug sind danach angreifbar. Der Europäische Gerichtshof legt den Begriff der besonderen Datenkategorien zudem weit aus: In seinem Urteil der Großen Kammer vom 1. August 2022 - C-184/20 hat er entschieden, dass auch solche Daten erfasst sind, aus denen sich durch gedankliche Ableitung oder Vergleich mittelbar sensible Informationen (etwa die sexuelle Orientierung) ergeben können. Das erhöht die Anforderungen an die Erforderlichkeitsprüfung.
▶ Absatz 2 – Grundsatz der Direkterhebung und Ausnahmen
§ 7 Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnet an: „Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben." Dieser Grundsatz der Direkterhebung ist Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Im Regelfall liefert also die Antragstellerin oder der Antragsteller die Daten selbst – vor allem in der persönlichen Anhörung. Insofern ist § 7 AsylG das datenschutzrechtliche Gegenstück zu den Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (§§ 15, 25 AsylG).
Von diesem Grundsatz lässt § 7 Abs. 2 Satz 2 AsylG eine Erhebung bei Dritten – also bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen – nur ausnahmsweise und nur unter abschließend aufgezählten Voraussetzungen zu. Eine Dritterhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person ist danach zulässig, wenn
- eine Rechtsvorschrift sie vorsieht oder zwingend voraussetzt (Nr. 1),
- sie offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese in Kenntnis der Erhebung ihre Einwilligung verweigern würde (Nr. 2),
- die Mitwirkung der betroffenen Person nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (Nr. 3),
- die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht (Nr. 4) oder
- dies zur Überprüfung der Angaben der betroffenen Person erforderlich ist (Nr. 5).
§ 7 Abs. 2 Satz 3 AsylG zieht eine zusätzliche, asylrechtlich besonders wichtige Schranke ein: In den Fällen der Nummern 3 und 4 sowie generell bei der Erhebung bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, „wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden". Diese Abwägungsklausel ist der gesetzliche Schutz davor, dass das BAMF Erkundigungen beim mutmaßlichen Verfolgerstaat einholt: Würde durch eine Anfrage bei Behörden des Herkunftsstaats die Verfolgungsgefahr offenbart oder erhöht – etwa auch für zurückgebliebene Angehörige –, ist die Datenerhebung unzulässig. Für Sie als Betroffene ist diese Vorschrift im Streitfall eine zentrale Verteidigungslinie.
⚖ Flankierende Spezialnormen und ihre Grenzen
§ 7 AsylG ist die allgemeine Auffangnorm für die Datenerhebung. Für bestimmte Erhebungsformen gehen speziellere Vorschriften vor, namentlich § 15 AsylG (allgemeine Mitwirkungspflichten), § 15a AsylG (Auswertung von Datenträgern) und § 16 AsylG (erkennungsdienstliche Behandlung). Zu deren Grenzen gibt es – anders als zu § 7 AsylG selbst – gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Verhältnismäßigkeitsmaßstab konkretisiert:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 entschieden, dass die Auswertung digitaler Datenträger (Handydatenauswertung) durch das BAMF nur als letztes Mittel zulässig ist. Stehen mildere, vorrangige Erkenntnisquellen zur Verfügung – etwa vorgelegte Dokumente, Registerabgleiche oder Hinweise des Dolmetschers –, ist eine pauschale Datenträgerauswertung rechtswidrig.
- Mit Urteil vom 16. Februar 2021 - 1 C 29.20 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 16 AsylG begrenzt: Gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern mit geklärter Identität besteht nach Rücknahme des Asylantrags keine Rechtsgrundlage für die Abnahme von Fingerabdrücken oder Lichtbildern.
Auch für die Erhebung sensibler Verfolgungsmerkmale hat der Europäische Gerichtshof verbindliche Grenzen gezogen. In den verbundenen Rechtssachen A, B und C, Urteil der Großen Kammer vom 2. Dezember 2014 - C-148/13, C-149/13 und C-150/13, hat er klargestellt, dass die Prüfung einer behaupteten sexuellen Orientierung nicht auf stereotypen Vorstellungen beruhen darf und dass detaillierte Befragungen zu sexuellen Praktiken, die Anforderung von Beweisvideos oder „Tests" zum Nachweis der Homosexualität gegen die Menschenwürde (Artikel 1 GRCh) und das Privatleben (Artikel 7 GRCh) verstoßen. Daran anknüpfend hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 25. Januar 2018 - C-473/16 entschieden, dass auch psychologische Sachverständigengutachten auf der Grundlage projektiver Persönlichkeitstests zur Feststellung der sexuellen Orientierung unzulässig sind. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidungen sämtlich zur damaligen Rechtslage ergangen sind; ihre Aussagen zu unzulässigen Erhebungsmethoden behalten als grundrechtlicher Maßstab aber ihre Bedeutung.
▶ Absatz 3 – Vernichtung und Löschung der Asylverfahrensakten
§ 7 Abs. 3 AsylG ordnet an, dass die Asylverfahrensakten des Bundesamtes „spätestens zwanzig Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen" sind. Andere gesetzliche Vernichtungs- oder Löschungsfristen bleiben unberührt.
Hier ist eine Aktualität von Bedeutung, die in vielen Quellen noch nicht nachvollzogen ist: Die Frist betrug ursprünglich zehn Jahre und wurde durch das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) mit Wirkung zum 1. Februar 2026 auf zwanzig Jahre verdoppelt. Sollten Sie auf ältere Kommentierungen oder Online-Texte stoßen, die noch von „zehn Jahren" sprechen, ist diese Angabe überholt.
Wichtig zu verstehen ist außerdem: Die Zwanzig-Jahres-Frist ist eine Höchstfrist und beginnt erst mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Ein Löschungsbegehren vor Ablauf dieser Frist lässt sich nicht auf § 7 Abs. 3 AsylG stützen, sondern auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Ansprüche – insbesondere das Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO) und das Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO), etwa wenn die Erforderlichkeit der Speicherung entfallen ist. Solche datenschutzrechtlichen Ansprüche sind verwaltungsgerichtlich durchsetzbar.
⚖ Einordnung in das reformierte EU-Asylrecht (Stand Juni 2026)
Wir weisen ausdrücklich auf den aktuellen Rechtsstand hin: Das deutsche Asylrecht wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026) tiefgreifend umgebaut, wobei wesentliche Teile am 12. Juni 2026 in Kraft getreten sind. Hintergrund ist, dass die zentralen EU-Verordnungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nunmehr unmittelbar gelten – insbesondere die Qualifikations- bzw. Statusverordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. Der materielle Schutzteil des AsylG (frühere §§ 3, 3a–3e und 4 AsylG) wurde gestrichen, weil diese Voraussetzungen jetzt unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt werden.
Für § 7 AsylG ist dabei zweierlei klarzustellen:
- Die Erhebungsbefugnis des § 7 AsylG selbst wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz nach derzeitigem Befund nicht neu gefasst – weder im Wortlaut noch durch eine Neunummerierung. Die einzige jüngere Änderung betrifft die genannte Fristverlängerung in Absatz 3, die aus einem anderen Gesetz stammt. Verwechseln Sie beide Reformschritte daher nicht.
- Die neue Verweistechnik auf die EU-Verordnungen findet sich nicht in § 7 AsylG, sondern in der Übergangsvorschrift § 87e AsylG, die am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist. Diese regelt als Stichtagsvorschrift, ab wann die genannten EU-Verordnungen auf konkrete Verfahren anzuwenden sind; sie betrifft das Verfahrens- und Schutzregime, nicht die Datenerhebung nach § 7 AsylG.
Praktisch bedeutet das: § 7 AsylG ist seit dem 12. Juni 2026 stets im Verbund mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht zu lesen. Soweit die EU-Verordnungen – etwa zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur biometrischen Erfassung (Eurodac) – eigene Datenerhebungs- und Datenschutzregelungen treffen, können diese die nationale Norm überlagern oder verdrängen. Eine rein nationale Betrachtung des § 7 AsylG greift in solchen Konstellationen zu kurz.
Da sich das Asylrecht derzeit besonders schnell entwickelt und einzelne Teile der Übergangsvorschriften Gegenstand weiterer Gesetzgebung sind, empfehlen wir, den jeweils tagesaktuellen Stand vor einer konkreten Verwendung zu überprüfen. Gern unterstützt Sie unsere Kanzlei dabei, die für Ihren Einzelfall maßgebliche Fassung und das einschlägige Unionsrecht zuverlässig zu ermitteln.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Das Jahr 2026 hat das deutsche Asylrecht so tiefgreifend umgestaltet wie kaum eine Reform zuvor. Mit dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zum 12.06.2026 wurde das Asylgesetz weitgehend zu einem Durchführungsgesetz zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Für viele Mandantinnen und Mandanten stellt sich daher zu Recht die Frage, ob und wie sich diese Reform auf die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten nach § 7 AsylG auswirkt. Die folgende Darstellung trennt die einzelnen Änderungsstränge voneinander, weil sie in der öffentlichen Diskussion häufig vermengt werden.
▶ Der Kern des § 7 AsylG ist unverändert geblieben
Vorweg das praktisch Wichtigste: Die eigentliche Erhebungsbefugnis des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG wurde durch die GEAS-Reform 2026 nicht neu gefasst. Weder der Grundsatz, dass die mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden personenbezogene Daten nur erheben dürfen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1), noch die Befugnis zur Erhebung besonderer Datenkategorien im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Abs. 1 Satz 2), noch der Grundsatz der Direkterhebung mit seinem abschließenden Ausnahmekatalog (Abs. 2) haben sich geändert. Auch der Verweis auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylG besteht unverändert fort. Die Norm trägt weiterhin die Bezeichnung „Erhebung personenbezogener Daten" und wurde nicht neu nummeriert.
Wenn Sie also in älteren Kommentaren oder Skripten zu § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG lesen, gilt dieser materielle Gehalt im Kern fort. Wir halten dies bewusst transparent fest, weil in der Beratungspraxis häufig die Sorge besteht, sämtliche Datenschutzgrundsätze des Asylverfahrens seien durch die Reform „über Bord geworfen" worden. Das trifft für die Erhebungsbefugnis nicht zu.
⚖ Drei Reformstränge, die man sauber auseinanderhalten muss
In der Wahrnehmung vieler Betroffener verschmelzen die Gesetzesänderungen der Jahre 2025 und 2026 zu einer einzigen „Asylreform". Tatsächlich handelt es sich um unterschiedliche Gesetze mit unterschiedlichen Stichtagen und Regelungszielen:
- Die Fristverlängerung in Abs. 3 (Stichtag 01.02.2026): Die einzige relevante jüngere Änderung gerade des § 7 AsylG betrifft die Aufbewahrungs- und Löschfrist in Absatz 3. Sie stammt nicht aus der GEAS-Reform, sondern aus dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung vom 22.12.2025, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 364, in Kraft getreten am 01.02.2026.
- Die GEAS-Umsetzung (Stichtag 12.06.2026): Das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, hat das Asylgesetz umfassend umgebaut – jedoch an anderer Stelle als bei § 7. Es traf den materiellen Schutzteil und das Verfahrensrecht.
- Die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen: Parallel dazu gelten seit dem 12.06.2026 die GEAS-Verordnungen unmittelbar, ohne dass es eines deutschen Umsetzungsgesetzes bedürfte. Sie überlagern und ergänzen das nationale Recht.
▶ Alte gegen neue Fassung: die Löschfrist in Absatz 3
Inhaltlich am bedeutsamsten ist für § 7 AsylG die Änderung des Absatzes 3. In der bis zum 31.01.2026 geltenden Fassung waren die Asylverfahrensakten des Bundesamtes spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten und zu löschen. Die seit dem 01.02.2026 geltende Fassung verdoppelt diese Frist. § 7 Abs. 3 AsylG lautet nunmehr, dass die Asylverfahrensakten des Bundesamtes „spätestens zwanzig Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen" sind.
Diese Verdoppelung der Aufbewahrungsdauer hat erhebliche praktische Folgen: Ihre Asylverfahrensakte verbleibt nun bis zu zwanzig Jahre nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss beim Bundesamt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zahlreiche frei zugängliche Online-Quellen und auch manche Kommentierungen die Frist noch mit „zehn Jahren" angeben. Diese Angabe ist seit dem 01.02.2026 überholt. Maßgeblich sind zwanzig Jahre. Wer in einem Auskunfts- oder Löschungsbegehren noch mit der alten Frist argumentiert, beruft sich auf eine nicht mehr geltende Fassung.
Wichtig ist zugleich, dass es sich um eine Höchstfrist handelt, nicht um eine Mindestfrist. Ein früheres Löschungsbegehren bei Wegfall der Erforderlichkeit lässt sich weiterhin auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Ansprüche aus Art. 16 und Art. 17 DSGVO stützen, nicht auf § 7 Abs. 3 AsylG selbst.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht – und warum § 7 davon nur mittelbar betroffen ist
Der eigentliche Paradigmenwechsel der GEAS-Reform liegt in der Verweistechnik: Statt die materiellen Voraussetzungen des internationalen Schutzes weiterhin im Asylgesetz auszuformulieren, hat der deutsche Gesetzgeber die §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG gestrichen, weil deren Inhalt nun unmittelbar durch die Qualifikations- bzw. Statusverordnung (EU) 2024/1347 geregelt wird. Eine Wiederholung im nationalen Recht wäre unionsrechtlich unzulässig. Das Verfahrensrecht richtet sich entsprechend nach der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, die Zuständigkeitsbestimmung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351, der Dublin-III-Nachfolgerin.
Für die Datenerhebung bedeutet dies: § 7 AsylG selbst nimmt diese drei Verordnungen nicht in seinem Wortlaut in Bezug. Die einzige EU-Verweisung im Text des § 7 ist und bleibt der Verweis auf Art. 9 Abs. 1 DSGVO in Absatz 1 Satz 2. Mittelbar verändert sich die Bedeutung des § 7 dennoch: Die nach dieser Norm erhobenen – auch sensiblen – Daten dienen seit dem 12.06.2026 unmittelbar der Prüfung der Verordnungstatbestände, nicht mehr der gestrichenen nationalen Schutzgründe. Hinzu kommt, dass die unmittelbar geltenden Verordnungen, insbesondere die genannten EU-Rechtsakte und die neue Eurodac-Verordnung, eigene Datenerhebungs- und Datenschutzregime mit eigenen Speicher- und Löschfristen enthalten. Diese können § 7 AsylG dort verdrängen oder überlagern, wo sie reichen. Wir prüfen § 7 AsylG daher seit der Reform stets im Verbund mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht; eine rein nationale Betrachtung greift zu kurz.
▶ Der Übergang: § 87e AsylG als Stichtagsregelung
Damit die Umstellung auf das neue Recht geordnet verläuft, hat das GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung zum 12.06.2026 die Übergangsvorschrift § 87e AsylG in das Gesetz eingefügt. Diese Norm regelt als Stichtagsvorschrift, auf welche Verfahren die neue Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und – mittelbar – die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 anzuwenden sind. Entscheidend ist regelmäßig, ob ein Asyl- oder Widerrufsverfahren vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt bzw. eingeleitet wurde. § 87e AsylG betrifft damit das Verfahrens- und Schutzregime, etwa die Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung, den internationalen Schutz, das Familienasyl sowie Widerruf und Rücknahme.
Für § 7 AsylG ist auch hier Entwarnung angebracht: Die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG ordnet keine abweichende Datenerhebung an und greift nicht in die Befugnisse des § 7 ein. Sie ist also nicht die Norm, über die sich entscheidet, welche Datenschutzregeln in Ihrem konkreten Verfahren gelten – dafür bleibt § 7 AsylG in der seit dem 01.02.2026 geltenden Fassung maßgeblich, ergänzt durch das unmittelbar anwendbare Unionsrecht.
Ein offener Punkt, den wir hier ehrlich benennen: Nach derzeitigem Stand der Folgegesetzgebung sollen Teile des § 87e AsylG, namentlich die Absätze 2 und 3, möglicherweise wieder aufgehoben werden. Da sich das Asylrecht derzeit außergewöhnlich schnell verändert, prüfen wir den tagesaktuellen Stand des Bundesgesetzblatts in jedem Mandat erneut, bevor wir uns auf eine Übergangsregelung berufen.
▶ Was bedeutet das für Sie als Betroffene?
Zusammengefasst lässt sich die Wirkung der Reform 2026 auf § 7 AsylG in drei Sätzen fassen: Erstens bleibt Ihre Datenschutzposition bei der Erhebung – Erforderlichkeitsgrundsatz, Schutz sensibler Daten, Vorrang der Direkterhebung und die Schranke gegenüber Anfragen bei ausländischen Behörden – im Kern erhalten. Zweitens verbleiben Ihre Asylverfahrensakten nun bis zu zwanzig statt bisher zehn Jahre beim Bundesamt. Drittens ist Ihr Verfahren seit dem 12.06.2026 in ein unmittelbar geltendes EU-Datenverarbeitungsrecht eingebettet, das im Einzelfall weitergehende Befugnisse, aber auch zusätzliche Schutzstandards mit sich bringen kann. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung ist daher heute wichtiger denn je.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 7 AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist in ein dichtes Geflecht aus europäischem Verordnungsrecht, dem Datenschutzrecht der DSGVO sowie weiteren Normen des Asyl- und Aufenthaltsrechts eingebettet. Gerade nach der großen Asylreform, deren wesentliche Bestimmungen am 12.06.2026 in Kraft getreten sind, ist das Zusammenspiel mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht für die richtige Anwendung des § 7 AsylG entscheidend. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, wie sich die Norm in dieses Gesamtgefüge einordnet und worauf Sie als betroffene Person achten sollten.
▶ Die Einbettung in das neue GEAS-Verordnungsrecht
Mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) hat der Unionsgesetzgeber zentrale Bereiche des Asylrechts in unmittelbar geltende Verordnungen überführt. Das deutsche GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026 und im Wesentlichen am 12.06.2026 in Kraft getreten, hat das AsylG hieran angepasst. Dabei wurde der materielle Schutzteil des AsylG erheblich umgebaut – die früheren §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG, die die Voraussetzungen des internationalen Schutzes regelten, wurden gestrichen, weil diese Materie nun unmittelbar durch die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung) geregelt wird.
Für § 7 AsylG ist nach dem derzeitigen Stand wichtig: Die Erhebungsbefugnis selbst wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz nicht unmittelbar neu gefasst. § 7 AsylG gehört nicht zum materiellen Qualifikationsblock und ist von der Streichung der genannten Vorschriften nicht erfasst. Gleichwohl ist die Norm seit dem 12.06.2026 stets im Verbund mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht zu lesen. Für die Datenerhebung im Asylverfahren sind insbesondere folgende Verordnungen von Bedeutung:
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung): Sie regelt die materiellen Voraussetzungen des internationalen Schutzes unmittelbar. Die nach § 7 AsylG erhobenen – auch sensiblen – Daten dienen nunmehr unmittelbar der Prüfung, ob die Tatbestände dieser Verordnung erfüllt sind. Die Erhebung etwa von Daten zu Religion, politischer Überzeugung oder sexueller Orientierung ist gerade deshalb erforderlich, weil diese Merkmale die Verfolgungsgründe bilden.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie enthält eigene verfahrensrechtliche Vorgaben zur Anhörung sowie zur Erhebung und Verarbeitung von Daten im Verfahren. Diese Vorgaben überlagern die nationalen Verfahrensregeln; das nationale Recht ist verordnungskonform auszulegen.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung): Als Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung regelt sie die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und den hierfür erforderlichen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Die in § 7 Abs. 2 AsylG geregelte Erhebung bei anderen Behörden ist insoweit unionsrechtlich vorgeprägt.
Soweit diese Verordnungen eigene, abschließende Datenschutzregime enthalten, gehen sie als unmittelbar geltendes Unionsrecht der nationalen Norm vor und verdrängen oder überlagern § 7 AsylG, soweit ihr Anwendungsbereich reicht. Für die Frage, welches Recht auf Ihr konkretes Verfahren anwendbar ist, ist nicht § 7 AsylG maßgeblich, sondern die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz eingefügt wurde und am 12.06.2026 in Kraft getreten ist. Sie bestimmt als Stichtagsregelung, ob die neuen EU-Verordnungen auf Ihr Verfahren Anwendung finden – maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt der Antragstellung. Wir weisen darauf hin, dass einzelne Teile des § 87e AsylG nach derzeitiger Diskussion Gegenstand einer erneuten Gesetzesänderung sein könnten; den tagesaktuellen Stand prüfen wir im Mandat stets gesondert.
▶ Das Verhältnis zur DSGVO
§ 7 AsylG ist als bereichsspezifische Erhebungsnorm gegenüber der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und dem Bundesdatenschutzgesetz lex specialis – er geht den allgemeinen Regelungen also vor, ohne sie zu verdrängen. DSGVO und BDSG gelten ergänzend fort. Besonders deutlich wird die Verzahnung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylG: Diese Vorschrift erlaubt ausdrücklich die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Sie bildet damit die nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO erforderliche mitgliedstaatliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten – etwa zu Gesundheit, religiöser Überzeugung oder sexueller Orientierung – im Asylverfahren.
Hieraus ergibt sich auch ein praktisch bedeutsamer Maßstab für die Erforderlichkeitsprüfung. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil der Großen Kammer vom 01.08.2022 - C-184/20 entschieden, dass der Begriff der besonderen Datenkategorien weit auszulegen ist: Auch Daten, aus denen sich sensible Informationen erst mittelbar durch Vergleich oder Ableitung ergeben, unterfallen dem strengen Schutzregime des Art. 9 DSGVO. Diese weite Auslegung erhöht die Anforderungen an die Einzelfall-Erforderlichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Daneben bleiben Ihnen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe erhalten – insbesondere der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sowie die Ansprüche auf Berichtigung und Löschung nach Art. 16 und 17 DSGVO gegenüber dem Bundesamt und den Ausländerbehörden.
⚖ Das Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG und zum AufenthG
Innerhalb des AsylG ist § 7 die allgemeine Auffangnorm für die Datenerhebung. Daneben bestehen speziellere Vorschriften, die als lex specialis vorgehen:
- § 8 AsylG (Übermittlung personenbezogener Daten): Während § 7 AsylG nur das Erheben von Daten regelt, betrifft § 8 AsylG deren Übermittlung. Beide Normen sind im Verarbeitungs-Gesamtgefüge zu lesen; § 7 ist nicht isoliert zu betrachten.
- §§ 15, 25 AsylG (Mitwirkungspflicht und persönliche Anhörung): Sie bilden den praktischen Hauptanwendungsfall der Direkterhebung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AsylG. § 7 AsylG ist gleichsam das datenschutzrechtliche Gegenstück zu Ihrer Mitwirkungspflicht: Sie liefern die Daten primär selbst in der Anhörung, das Bundesamt darf sie zur Überprüfung – innerhalb der Schranken des § 7 – bei Dritten verifizieren.
- §§ 15a, 16 AsylG (Datenträgerauswertung und erkennungsdienstliche Behandlung): Diese Normen regeln besondere Erhebungsformen und gehen § 7 AsylG vor. Ihre Reichweite ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begrenzt. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 16 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20 entschieden, dass gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern mit geklärter Identität keine Rechtsgrundlage für eine erkennungsdienstliche Behandlung besteht. Zur Auswertung digitaler Datenträger – etwa der Auslesung von Mobiltelefonen – hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 entschieden, dass eine solche Maßnahme nur als letztes Mittel zulässig ist, wenn der Zweck nicht durch mildere Mittel wie vorgelegte Dokumente oder Registerabgleiche erreicht werden kann.
An der Schnittstelle zum Aufenthaltsrecht ist § 48 Abs. 3a AufenthG bedeutsam, der die Pflicht zur Offenbarung von Zugangsdaten zu Datenträgern regelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Befugnis in der genannten Entscheidung 1 C 19.21 als Annexbefugnis zu § 15a AsylG eingeordnet – ein Beleg dafür, dass AsylG und AufenthG bei der Datenerhebung ineinandergreifen.
▶ Bedeutung für Sie in der Praxis
Aus diesem Zusammenspiel ergeben sich für Sie mehrere konkrete Anknüpfungspunkte. Die Schranke des § 7 Abs. 2 Satz 3 AsylG, wonach eine Erhebung bei ausländischen Behörden nur zulässig ist, wenn keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Interessen bestehen, schützt Sie davor, dass das Bundesamt Erkundigungen bei den Behörden Ihres Herkunfts- oder Verfolgerstaats einholt, wenn dadurch eine Gefährdung offenbart oder erhöht würde. Bei der Erhebung sensibler Daten zu Verfolgungsgründen setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zudem klare Grenzen für die zulässigen Erhebungsmethoden: Der Gerichtshof hat mit Urteil der Großen Kammer vom 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13 und C-150/13 entschieden, dass etwa stereotypengestützte Befragungen, detaillierte Fragen zu sexuellen Praktiken oder das Verlangen nach Beweisvideos unzulässig sind. Mit Urteil vom 25.01.2018 - C-473/16 hat der Gerichtshof ergänzt, dass auch psychologische Sachverständigengutachten auf Grundlage projektiver Persönlichkeitstests zum Nachweis der sexuellen Orientierung unzulässig sind.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die vorgenannten Entscheidungen sämtlich zur früheren Rechtslage – also zum AsylVfG beziehungsweise zur Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vor der GEAS-Reform – ergangen sind. Zur Neufassung des asylrechtlichen Datenverarbeitungsrahmens nach dem 12.06.2026 liegt bislang keine gefestigte höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung vor. Die genannten Urteile behalten als Maßstab für die Grenzen unzulässiger Datenerhebung jedoch ihre Bedeutung und sind im Lichte des nun unmittelbar geltenden Verordnungsrechts fortzuentwickeln. Dass datenschutzrechtliche Lösch- und Berichtigungsansprüche im Asylkontext verwaltungsgerichtlich durchsetzbar sind, hat im Übrigen bereits das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.2014 - 3 Bf 177/12 zur damaligen Rechtslage bestätigt.
Schließlich ist bei den Aufbewahrungs- und Löschfristen sorgfältig zu unterscheiden: Die in § 7 Abs. 3 AsylG geregelte Frist zur Vernichtung der Asylverfahrensakten des Bundesamtes beträgt seit dem 01.02.2026 zwanzig Jahre nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss. Diese Verlängerung von zuvor zehn auf zwanzig Jahre beruht nicht auf der GEAS-Reform, sondern auf dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364). Für biometrische und Registerdaten können daneben abweichende, unionsrechtlich vorgegebene Fristen gelten, die der nationalen Frist vorgehen. Da sich das Asylrecht derzeit in raschem Wandel befindet, prüfen wir den maßgeblichen Rechtsstand für Ihr Anliegen stets anhand der amtlichen Quelle und des aktuellen Bundesgesetzblatts.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Eine eigenstaendige, gefestigte Rechtsprechung speziell zu § 7 AsylG ist selten. Zwar weist die juristische Datenbank dejure.org mehrere hundert Entscheidungen aus, die § 7 AsylG erwaehnen – in den allermeisten Faellen wird die Norm jedoch nur beilaeufig im Rahmen der ueblichen Zitatketten asylrechtlicher Urteile genannt. Entscheidungen, die sich tragend mit der Datenerhebung selbst (Direkterhebung, Erhebung sensibler Daten, Loeschung) auseinandersetzen, sind die Ausnahme. Hinzu kommt eine fuer die Praxis wichtige Besonderheit: Saemtliche im Folgenden dargestellten Entscheidungen ergingen zur alten Rechtslage – teils noch zum Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vor Einfuehrung der DSGVO, teils zur Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vor Geltung der GEAS-Verordnungen. Wir kennzeichnen das im Folgenden durchgaengig transparent.
▶ Zur Neufassung 2026 gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung
Das ist die zentrale und ehrliche Botschaft dieses Abschnitts: Zu § 7 AsylG in seiner heutigen Gestalt – also zur seit dem 01.02.2026 geltenden Fassung mit der auf zwanzig Jahre verlaengerten Loeschfrist in Absatz 3 sowie im Verbund mit dem seit dem 12.06.2026 unmittelbar geltenden GEAS-Unionsrecht – existiert bislang keine obergerichtliche oder hoechstrichterliche Klaerung. Das hat zwei Gruende: Zum einen ist die Erhebungsbefugnis in Absatz 1 und Absatz 2 inhaltlich unveraendert geblieben, sodass die bisherige Linie fortwirkt. Zum anderen ist die Reform schlicht zu jung, als dass bereits gerichtliche Entscheidungen vorliegen koennten. Wer Ihnen heute eine gefestigte Rechtsprechung zur „neuen“ Datenerhebung im Asylverfahren verspricht, ist nicht serioes. Bis sich eine eigene Judikatur herausbildet, ist mit der bisherigen Rechtsprechung, den Grundsaetzen der DSGVO und den Garantien der EU-Grundrechtecharta (GRCh) zu argumentieren.
⚖ Grenzen behoerdlicher Datenerhebung – verifizierte Leitentscheidungen (alte Rechtslage)
Auch wenn die folgenden Entscheidungen zur alten Rechtslage ergingen, bleiben sie als Massstab fuer die Grenzen der Datenerhebung praktisch bedeutsam, weil die zugrunde liegenden Wertungen – Erforderlichkeit, Verhaeltnismaessigkeit, Menschenwuerde – fortgelten:
- Loeschungsanspruch bei unzulaessiger Erhebung: Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.11.2014 – 3 Bf 177/12 einem Asylbewerber einen Anspruch auf Loeschung eines Anhoerungs-/Vernehmungsprotokolls zugesprochen. Die Befragung durch die Auslaenderbehoerde zu den Einreiseumstaenden war unzulaessig, weil die Datenerhebung nicht zur Erfuellung einer konkreten Aufgabe erforderlich war. Die Entscheidung – geprueft am Massstab des damaligen Hamburgischen Datenschutzgesetzes und des AsylVfG, also vor der DSGVO – belegt, dass datenschutzrechtliche Loesch- und Berichtigungsansprueche im Asylkontext verwaltungsgerichtlich durchsetzbar sind.
- Verhaeltnismaessigkeit bei der Handydatenauswertung: Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 16.02.2023 – 1 C 19.21, dass die Auswertung digitaler Datentraeger (Auslesen des Mobiltelefons) durch das Bundesamt zur Identitaets- und Staatsangehoerigkeitsfeststellung nur zulaessig ist, wenn der Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann (ultima ratio). Im entschiedenen Fall war die Massnahme rechtswidrig, weil vorrangige, mildere Erkenntnisquellen zur Verfuegung standen – etwa von der Antragstellerin selbst vorgelegte Dokumente und Registerabgleiche. Diese Entscheidung betrifft unmittelbar die Spezialnorm § 15a AsylG, strahlt aber als Verhaeltnismaessigkeitsmassstab auf die gesamte behoerdliche Datenerhebung aus.
- Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung: Mit Urteil vom 16.02.2021 – 1 C 29.20 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 16 AsylG gegenueber freizuegigkeitsberechtigten Unionsbuergern mit geklaerter Identitaet nach Ruecknahme ihres Asylantrags keine Rechtsgrundlage findet. Auch hier zeigt sich: Die behoerdliche Datenerhebung ist unionsrechtlich und an der konkreten Aufgabe begrenzt.
⚖ Sensible Daten und unzulaessige Erhebungsmethoden – die EuGH-Linie (alte Rechtslage)
Gerade weil § 7 Abs. 1 S. 2 AsylG die Erhebung besonderer Datenkategorien (Gesundheit, Religion, sexuelle Orientierung) erlaubt, ist die Frage entscheidend, wie diese sensiblen Daten erhoben werden duerfen. Der Europaeische Gerichtshof hat hierzu klare Grenzen gezogen – ergangen zur Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG bzw. 2011/95/EU im Lichte der Grundrechtecharta, also zur Rechtslage vor der GEAS-Reform 2024:
- Keine stereotypengestuetzten oder entwuerdigenden Befragungen: Der EuGH (Grosse Kammer) hat mit Urteil vom 02.12.2014 – C-148/13, C-149/13 und C-150/13 (A, B und C) entschieden, dass die Pruefung einer behaupteten sexuellen Orientierung Grenzen unterliegt. Unzulaessig sind insbesondere Befragungen auf der Grundlage stereotyper Vorstellungen, detaillierte Fragen zu sexuellen Praktiken sowie das Anfordern oder Hinnehmen von Beweisen wie Videoaufnahmen intimer Handlungen oder „Tests“ zum Nachweis der Homosexualitaet – dies verstiesse gegen die Menschenwuerde (Art. 1 GRCh) und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRCh).
- Keine psychologischen Gutachten auf Basis projektiver Tests: Der EuGH (Dritte Kammer) hat mit Urteil vom 25.01.2018 – C-473/16 (F) klargestellt, dass die Erstellung und Verwendung eines psychologischen Sachverstaendigengutachtens, das anhand projektiver Persoenlichkeitstests die sexuelle Orientierung ermitteln soll, mit Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie im Lichte von Art. 7 GRCh unvereinbar ist – der Eingriff in das Privatleben steht ausser Verhaeltnis zum begrenzten Erkenntniswert solcher Tests.
- Weiter Begriff der sensiblen Daten: Der EuGH (Grosse Kammer) hat mit Urteil vom 01.08.2022 – C-184/20 die besonderen Datenkategorien des Art. 9 Abs. 1 DSGVO weit ausgelegt: Auch Daten, die durch gedanklichen Vergleich oder Ableitung mittelbar sensible Informationen offenlegen koennen, unterfallen dem Schutzregime. Diese Entscheidung – anders als aeltere zur Qualifikationsrichtlinie unmittelbar zur DSGVO ergangen – erhoeht die Anforderungen an die Erforderlichkeitspruefung des § 7 Abs. 1 S. 2 AsylG: Schon die Erhebung scheinbar harmloser Daten kann unter das strenge Regime fallen, wenn sich daraus Sensibles ableiten laesst.
▶ Offene Fragen fuer die kommende Rechtsprechung
Aus dem Zusammenspiel der unveraenderten nationalen Norm mit dem neuen Unionsrecht ergeben sich Fragen, die bislang ungeklaert sind und die wir fuer Sie im Blick behalten:
- Verhaeltnis zum unmittelbar geltenden GEAS-Recht: Seit dem 12.06.2026 gelten die Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348, die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 unmittelbar; hinzu tritt die neue Eurodac-Verordnung. Diese enthalten teils eigene, weitergehende Datenerhebungs- und Speicherregime. Offen ist, wie weit diese Verordnungen § 7 AsylG ueberlagern oder verdraengen – die nationale Norm darf jedenfalls nicht mehr isoliert angewandt werden. Eine klaerende Rechtsprechung steht aus.
- Reichweite der Loeschfrist (Absatz 3): Wie sich die auf zwanzig Jahre verlaengerte Aufbewahrungsfrist zu den eigenstaendigen Speicher- und Loeschfristen der Eurodac-Verordnung verhaelt, ist gerichtlich noch nicht geklaert. Hier ist zu erwarten, dass die unionsrechtlichen Fristen fuer biometrische und Registerdaten vorgehen.
- Schutz vor Anfragen beim Verfolgerstaat: Die Abwaegungsschranke des § 7 Abs. 2 S. 3 AsylG – keine Erhebung bei auslaendischen Behoerden, wenn ueberwiegende schutzwuerdige Interessen entgegenstehen – ist asylrechtlich hochbrisant, aber bislang nur sparsam gerichtlich konturiert. Wie diese Schranke im neuen, staerker auf zwischenstaatlichen Datenaustausch ausgerichteten GEAS-System wirkt, bleibt abzuwarten.
Bis sich eine gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung herausgebildet hat, lohnt es sich, behoerdliche Datenerhebungen im Asylverfahren kritisch zu pruefen. Gern unterstuetzen wir Sie dabei, die Erforderlichkeit einer Erhebung, die Zulaessigkeit von Anfragen bei Dritten und Ihre datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Loeschungsansprueche im konkreten Fall zu bewerten.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
§ 7 AsylG wirkt auf den ersten Blick technisch und unscheinbar. In der Praxis des Asylverfahrens entscheidet diese Norm jedoch darüber, welche Daten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen über Sie erheben dürfen, auf welchem Weg sie das tun und wo die Grenzen verlaufen. Gerade weil im Asylverfahren regelmäßig hochsensible Informationen eine Rolle spielen – etwa zu Ihrer Religion, Ihrer politischen Überzeugung, Ihrer sexuellen Orientierung oder Ihrem Gesundheitszustand –, ist das Wissen um diese Befugnisgrenzen für Sie als Betroffene oder Betroffener von erheblichem Wert. Im Folgenden ordnen wir die zentralen praktischen Folgen ein und zeigen, worauf es bei der anwaltlichen Vertretung ankommt.
▶ Worum es bei § 7 AsylG praktisch geht
§ 7 AsylG ist die bereichsspezifische Erhebungsbefugnis für das Asylverfahren. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylG dürfen die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden personenbezogene Daten erheben, „soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Diese Erforderlichkeitsschranke ist kein bloßer Programmsatz, sondern der praktische Hebel: Jede Datenerhebung muss sich an einer konkreten Aufgabe messen lassen. § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylG erlaubt darüber hinaus ausdrücklich die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) – also gerade jener sensiblen Daten, die im Asylverfahren häufig den Kern der Verfolgungsgeschichte bilden. Auch hier gilt die Schranke, dass die Erhebung „im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich" sein muss.
Es ist uns wichtig, an dieser Stelle transparent zu sein: § 7 AsylG selbst ist durch die große Asylreform 2026 – das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 v. 28.04.2026), das im Wesentlichen am 12.06.2026 in Kraft getreten ist – nach derzeitigem Stand nicht im Wortlaut neu gefasst worden. Die einzige jüngere inhaltliche Änderung des § 7 betrifft die Aktenaufbewahrungsfrist in Absatz 3 und stammt aus einem anderen Gesetz (dazu unten). Zugleich ist § 7 AsylG seit der Reform stets im Verbund mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht zu lesen – etwa der Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348, der Qualifikations-/Status-Verordnung (EU) 2024/1347 und der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 –, die teils eigene Datenerhebungs- und Datenschutzregime enthalten und die nationale Norm überlagern können.
✓ Was Sie als Antragstellerin oder Antragsteller wissen sollten
- Ihre Daten werden grundsätzlich bei Ihnen selbst erhoben. § 7 Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnet an: „Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben." Der Hauptanwendungsfall ist Ihre persönliche Anhörung. Sie sind damit die zentrale Quelle Ihrer eigenen Verfahrensdaten.
- Das BAMF darf Ihre Angaben überprüfen – aber nicht grenzenlos. Eine Erhebung bei Dritten ohne Ihre Mitwirkung ist nur unter den abschließend genannten Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AsylG zulässig, etwa wenn die Aufgabenart es erfordert oder es „zur Überprüfung der Angaben der betroffenen Person erforderlich ist".
- Sensible Daten dürfen erhoben werden – aber nur einzelfallbezogen. Pauschale, anlasslose Abfragen zu Gesundheit, Religion oder sexueller Orientierung ohne konkreten Verfahrensbezug sind angreifbar, weil § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylG strikt auf die Erforderlichkeit im Einzelfall abstellt.
- Ihre Akte wird lange aufbewahrt. Nach § 7 Abs. 3 AsylG sind die Asylverfahrensakten des Bundesamtes „spätestens zwanzig Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten" und in den Datenverarbeitungssystemen zu löschen. Diese Frist wurde durch das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) mit Wirkung zum 01.02.2026 von zehn auf zwanzig Jahre verlängert. Es handelt sich um eine Höchst-, nicht um eine Mindestfrist.
⚖ Der wichtigste Schutz: keine Erkundigungen beim Verfolgerstaat
Für Betroffene praktisch am bedeutsamsten ist die Abwägungsschranke in § 7 Abs. 2 Satz 3 AsylG. Danach dürfen Daten bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen – sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 – nur erhoben werden, „wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden". Übersetzt bedeutet das: Das BAMF darf grundsätzlich keine Erkundigungen bei Behörden Ihres Herkunftsstaats einholen, wenn dadurch Ihre Verfolgungsgefahr offenbart oder erhöht würde – auch nicht mit Blick auf zurückgebliebene Angehörige. Diese Schranke ist eine zentrale Verteidigungslinie, wenn eine Anfrage an den mutmaßlichen Verfolgerstaat droht oder bereits erfolgt ist.
Schritt für Schritt: Was Ihre anwaltliche Vertretung prüft
Schritt 1: War die Datenerhebung überhaupt erforderlich?
Zunächst klären wir, ob die erhobenen Daten zur konkreten Aufgabenerfüllung erforderlich waren (§ 7 Abs. 1 AsylG). Bei sensiblen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO legen wir einen besonders strengen Maßstab an. Hier ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten: Der EuGH hat mit Urteil der Großen Kammer vom 01.08.2022 - C-184/20 klargestellt, dass schon Daten, aus denen sich sensible Informationen mittelbar – durch Vergleich oder Ableitung – ergeben können, dem strengen Schutzregime des Art. 9 DSGVO unterfallen. Das erhöht die Anforderungen an die Erforderlichkeitsprüfung spürbar.
Schritt 2: Direkterhebung oder unzulässige Dritterhebung?
Wir prüfen, ob der Grundsatz der Direkterhebung gewahrt wurde oder ob das BAMF Daten bei Dritten – etwa Botschaften, Sprachgutachtern oder sozialen Stellen – erhoben hat, ohne dass die engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AsylG vorlagen. Dass datenschutzrechtliche Lösch- und Berichtigungsansprüche im Asylkontext gerichtlich durchsetzbar sind, zeigt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.2014 - 3 Bf 177/12, das einem Asylbewerber einen Anspruch auf Löschung eines unzulässig erhobenen Vernehmungsprotokolls zusprach. Diese Entscheidung erging allerdings noch zur alten Rechtslage (AsylVfG, Landesdatenschutzrecht, vor Geltung der DSGVO) und ist nur als grundsätzlicher Maßstab heranzuziehen.
Schritt 3: Drohen Anfragen beim Herkunftsstaat?
Will das Bundesamt Erkenntnisse beim Herkunfts- oder Verfolgerstaat einholen, stützen wir uns auf die Abwägungsschranke des § 7 Abs. 2 Satz 3 AsylG und tragen die drohende Gefährdung als überwiegendes schutzwürdiges Interesse konkret vor. Eine unter Verstoß gegen diese Schranke gewonnene Information lässt sich als Verfahrens- und Verwertungsfehler rügen.
Schritt 4: Wurden zulässige Erhebungsmethoden eingehalten?
Bei sensiblen Verfolgungsgründen achten wir auf die unionsrechtlichen Grenzen der Beweiserhebung. Der EuGH hat mit Urteil der Großen Kammer vom 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13 und C-150/13 (A, B und C) entschieden, dass die Prüfung einer behaupteten sexuellen Orientierung nicht auf stereotypen Vorstellungen beruhen, nicht detailliert die sexuellen Praktiken abfragen und keine Vorführung intimer Handlungen oder Videoaufnahmen verlangen darf. Ergänzend hat der EuGH mit Urteil vom 25.01.2018 - C-473/16 festgestellt, dass ein psychologisches Sachverständigengutachten auf Grundlage projektiver Persönlichkeitstests zur Feststellung der sexuellen Orientierung unzulässig ist. Beide Entscheidungen ergingen zur Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU und damit zur Rechtslage vor der GEAS-Reform 2024; sie bleiben als grundrechtlicher Maßstab gleichwohl bedeutsam.
Schritt 5: Sind besondere Erhebungsbefugnisse verhältnismäßig angewandt worden?
Neben § 7 AsylG stehen speziellere Befugnisse wie die Auswertung von Datenträgern (§ 15a AsylG) oder die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 16 AsylG). Hier verlangt das Bundesverwaltungsgericht eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung: Mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 entschied es, dass die Auswertung von Handydaten nur als letztes Mittel zulässig ist, wenn mildere Mittel – etwa vorgelegte Dokumente, Registerabgleiche oder die Befragung des Dolmetschers – nicht ausreichen. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20 die Grenzen aus dem Unionsbürgerstatus gezogen. In Mandaten zu unzulässiger Datenerhebung sind diese Spezialnormen und die Verhältnismäßigkeitsrechtsprechung häufig die tragfähigeren Angriffspunkte als § 7 AsylG allein.
Schritt 6: Auskunfts- und Löschungsrechte geltend machen
Unabhängig vom konkreten Asylverfahren stehen Ihnen die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte zu. Wir machen für Sie Auskunft (Art. 15 DSGVO) sowie Berichtigung und Löschung (Art. 16, 17 DSGVO) gegenüber dem BAMF und der Ausländerbehörde geltend. Wichtig: Die Zwanzig-Jahres-Frist des § 7 Abs. 3 AsylG ist eine Höchstfrist und schließt eine frühere Löschung nach den allgemeinen Vorschriften der DSGVO bei Wegfall der Erforderlichkeit nicht aus. Ein Löschungsbegehren vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist stützen wir daher auf Art. 17 DSGVO, nicht auf § 7 Abs. 3 AsylG.
✓ Hinweis zum Rechtsstand und zur Vorsicht bei Rechtsprechung
Bitte beachten Sie zwei Punkte, auf die wir Sie aus Gründen der Redlichkeit ausdrücklich hinweisen: Erstens ist die in vielen älteren Quellen noch zu findende Zehn-Jahres-Frist in § 7 Abs. 3 AsylG seit dem 01.02.2026 überholt – maßgeblich sind nun zwanzig Jahre. Zweitens existiert zu § 7 AsylG in der nach der Asylreform 2026 geltenden Gesamtlage noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die hier angeführten Entscheidungen betreffen sämtlich die frühere Rechtslage. Sie bleiben als Maßstab für Erforderlichkeit, Direkterhebung und die Grenzen zulässiger Erhebungsmethoden wertvoll, müssen aber stets im Licht des nun unmittelbar geltenden Unionsrechts gelesen werden. In Ihrem konkreten Fall prüfen wir den tagesaktuellen Stand und die einschlägigen GEAS-Verordnungen gesondert.
Direkterhebung einfordern
Bestehen Sie darauf, dass das BAMF Ihre Daten zuerst bei Ihnen selbst erhebt (§ 7 Abs. 2 S. 1 AsylG). Bringen Sie Ihren Vortrag vollständig in der persönlichen Anhörung ein – das ist der gesetzliche Regelfall und reduziert den Anlass für Nachforschungen bei Dritten.
Anfragen beim Herkunftsstaat widersprechen
Will die Behörde Erkundigungen bei ausländischen (möglichen Verfolger-)Behörden einholen, berufen Sie sich auf § 7 Abs. 2 S. 3 AsylG: Eine solche Dritterhebung ist unzulässig, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen – etwa eine Gefährdung von Ihnen oder zurückgebliebenen Angehörigen – beeinträchtigt würden. Legen Sie die drohende Gefahr konkret dar.
Erforderlichkeit sensibler Daten prüfen
Bei Fragen zu Gesundheit, Religion oder sexueller Orientierung gilt strikte Einzelfall-Erforderlichkeit (§ 7 Abs. 1 S. 2 AsylG i.V.m. Art. 9 DSGVO). Verlangen Sie eine Begründung des konkreten Verfahrensbezugs; entwürdigende oder pseudowissenschaftliche Beweisanforderungen sind nach der EuGH-Rechtsprechung unzulässig.
Auskunft und Löschung beantragen
Stellen Sie beim BAMF einen Antrag auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) und – bei Wegfall der Erforderlichkeit – auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16/17 DSGVO). Die 20-Jahres-Frist des § 7 Abs. 3 AsylG ist eine Höchstfrist; eine frühere Löschung über die DSGVO ist nicht ausgeschlossen.
Rechtsbeistand einschalten und Rechtsweg nutzen
Lassen Sie unrechtmäßige Datenerhebung anwaltlich prüfen – ein Verstoß kann als Verfahrens- oder Verwertungsfehler gerügt werden. Datenschutzrechtliche Lösch- und Berichtigungsansprüche sind verwaltungsgerichtlich justiziabel; der Rechtsweg steht offen.
§ 7 Abs. 2 S. 3 AsylG ist die zentrale Verteidigungslinie: Erkundigungen des BAMF bei Behörden des Herkunftsstaats sind unzulässig, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden – etwa wenn die Verfolgungsgefahr offenbart oder erhöht würde. Eine konkrete Darlegung der Gefährdung kann die Datenerhebung sperren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 7 AsylG eigentlich genau?
§ 7 AsylG ist die zentrale datenschutzrechtliche Erhebungsbefugnis im Asylverfahren. Er erlaubt den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden – vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), den Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen – personenbezogene Daten zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Vorschrift regelt ausschließlich das Erheben von Daten; die spätere Übermittlung ist in § 8 AsylG geregelt.
Hat sich § 7 AsylG durch die große Asylreform 2026 geändert?
Nein, der eigentliche Erhebungsteil (Absätze 1 und 2) wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, im Wesentlichen in Kraft seit 12.06.2026) nicht geändert. Diese Reform hat zwar das Asylgesetz tiefgreifend umgebaut – etwa die materiellen Schutzgründe der früheren §§ 3, 3a–3e und 4 AsylG gestrichen, weil diese nun unmittelbar in der EU-Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347 geregelt sind –, die Datenerhebungsnorm des § 7 blieb davon aber unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gefestigte Rechtsprechung speziell zur Rechtslage nach dem 12.06.2026 noch nicht vorliegt.
Ich habe gelesen, das BAMF müsse meine Akte nach zehn Jahren löschen – stimmt das noch?
Diese Angabe ist überholt. Nach § 7 Abs. 3 AsylG sind die Asylverfahrensakten des Bundesamtes spätestens zwanzig Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten und in den Datenverarbeitungssystemen zu löschen. Die frühere Zehn-Jahres-Frist wurde durch das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) verdoppelt; die neue Fassung gilt seit dem 01.02.2026. Diese Änderung stammt also nicht aus der GEAS-Reform, sondern aus einem separaten Gesetz.
Darf das BAMF Daten über meine Religion, meine sexuelle Orientierung oder meine Gesundheit erheben?
Ja, das ist im Asylverfahren grundsätzlich zulässig. § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylG erlaubt ausdrücklich die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO – also etwa zu Religion, politischer Überzeugung, sexueller Orientierung oder Gesundheit –, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Im Asylkontext ist das praktisch unvermeidbar, weil gerade diese Merkmale häufig den Verfolgungsgrund bilden. Wichtig ist jedoch: Es gilt eine strenge Einzelfall-Erforderlichkeit; pauschale Abfragen ohne konkreten Verfahrensbezug sind angreifbar.
Muss ich meine Daten selbst angeben oder darf die Behörde sie woanders beschaffen?
§ 7 Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnet den Grundsatz der Direkterhebung an: Die Daten sind zunächst bei Ihnen selbst zu erheben, in der Regel im Rahmen Ihrer persönlichen Anhörung. Eine Erhebung bei Dritten – etwa anderen Behörden oder nichtöffentlichen Stellen – ist nur ausnahmsweise und nur unter den abschließend genannten Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AsylG zulässig, etwa wenn Ihre Angaben überprüft werden müssen oder die Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Stellen erfordert.
Darf das BAMF bei Behörden in meinem Herkunftsland nachfragen?
Hier setzt § 7 Abs. 2 Satz 3 AsylG eine besonders wichtige Schranke. Bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Würde eine Anfrage beim mutmaßlichen Verfolgerstaat Ihre Verfolgungsgefahr offenbaren oder erhöhen oder zurückgebliebene Angehörige gefährden, ist sie unzulässig. Diese Abwägungsklausel ist im Asylrecht eine zentrale Verteidigungslinie, auf die wir bei drohender Drittererhebung gezielt hinweisen.
Welche Grenzen gelten, wenn ich mich auf meine sexuelle Orientierung berufe?
Auch wenn das BAMF die Glaubhaftigkeit prüfen darf, sind die Erhebungsmethoden begrenzt. Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 02.12.2014 in den verbundenen Rechtssachen C-148/13, C-149/13 und C-150/13 (A, B und C) entschieden, dass Befragungen nach Stereotypen, detaillierte Fragen zu sexuellen Praktiken oder das Verlangen nach Beweisvideos oder Tests gegen die Menschenwürde verstoßen. Diese Entscheidung erging zur früheren Rechtslage, bildet aber weiterhin den Maßstab für unzulässige Erhebungsmethoden.
Darf ein psychologisches Gutachten meine sexuelle Orientierung feststellen?
Nein, jedenfalls nicht auf der Grundlage projektiver Persönlichkeitstests. Der EuGH (Dritte Kammer) hat mit Urteil vom 25.01.2018 in der Rechtssache C-473/16 (F) klargestellt, dass ein solches psychologisches Sachverständigengutachten einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 7 der EU-Grundrechtecharta geschützte Privatleben darstellt. Ein Sachverständigengutachten ist nicht generell ausgeschlossen, muss aber die Grundrechte wahren und darf die Behörde nicht binden. Auch dieses Urteil betrifft die frühere Fassung der Qualifikationsrichtlinie, gilt als Maßstab aber fort.
Kann das BAMF einfach mein Handy auslesen, um meine Identität zu prüfen?
Nur als letztes Mittel. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 entschieden, dass die Auswertung digitaler Datenträger nach § 15a AsylG nur zulässig ist, wenn der Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Im entschiedenen Fall war die Maßnahme rechtswidrig, weil vorrangige Erkenntnisquellen wie vorgelegte Dokumente und Registerabgleiche zur Verfügung standen. Eine pauschale, regelhafte Handydatenauswertung ist danach unverhältnismäßig und unzulässig.
Mein Asylantrag ist erledigt – darf das BAMF dann noch meine Fingerabdrücke nehmen?
Das hängt von Ihrem Status ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20 entschieden, dass die Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 16 AsylG zwar nicht schon mit Rücknahme des Antrags endet, gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern mit geklärter Identität jedoch keine Rechtsgrundlage für Fingerabdruck- oder Lichtbildaufnahmen besteht. Ob diese Grenze einschlägig ist, prüfen wir anhand Ihrer konkreten Situation.
Kann ich verlangen, dass unzulässig erhobene Daten gelöscht werden?
Ja, datenschutzrechtliche Lösch- und Berichtigungsansprüche sind im Asylkontext gerichtlich durchsetzbar. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.11.2014 - 3 Bf 177/12 einem Asylbewerber einen Löschungsanspruch zugesprochen, weil die Datenerhebung nicht zur Erfüllung einer konkreten Aufgabe erforderlich war. Neben § 7 AsylG können Sie sich auf das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung und Löschung nach Art. 16 und 17 DSGVO stützen. Die Zwanzig-Jahres-Frist des § 7 Abs. 3 AsylG ist dabei eine Höchst-, keine Mindestfrist; eine frühere Löschung bei Wegfall der Erforderlichkeit ist nicht ausgeschlossen.
Gilt nur das deutsche Recht oder spielt auch EU-Recht eine Rolle?
Beides. Seit dem 12.06.2026 ist § 7 AsylG stets im Verbund mit den unmittelbar geltenden GEAS-Verordnungen anzuwenden – insbesondere der Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348, der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 und der Eurodac-Verordnung (EU) 2024/1358. Diese enthalten eigene Datenerhebungs- und Speicherregime, die die nationale Norm überlagern oder verdrängen können. Eine rein nationale Betrachtung greift daher zu kurz; wir prüfen das anwendbare Datenschutzregime in jedem Mandat sorgfältig im Zusammenspiel von deutschem und europäischem Recht.
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