§ 8 AsylG – Uebermittlung personenbezogener Daten
§ 8 AsylG – Uebermittlung personenbezogener Daten: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 8 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Übermittlung personenbezogener Daten" und ist die zentrale bereichsspezifische Datenschutznorm des Asylverfahrens. Sie steht im Ersten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen, §§ 1–10 AsylG) direkt hinter § 7 (Datenerhebung) und regelt, wann öffentliche Stellen – etwa Strafverfolgungs-, Ausländer-, Grenz- und Leistungsbehörden – dem Bundesamt (BAMF) personenbezogene Daten mitteilen müssen oder dürfen. Als bereichsspezifisches Spezialrecht geht sie der DSGVO und dem BDSG vor; Maßstab bleiben aber Erforderlichkeit und Zweckbindung.
Mit der Asylreform 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, für § 8 in Kraft seit dem 12.06.2026) wurde die Vorschrift an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem angepasst. Der frühere, eigenständige Schutz für Vulnerabilitäts-/Gesundheitsdaten in Absatz 1b wurde vollständig ersetzt; Absatz 1b und 1c verweisen jetzt unmittelbar auf die EU-Verordnungen 2024/1356 (Screening), 2024/1346 (Aufnahme-RL) und 2024/1348 (Asylverfahrens-VO). Wichtig: Zur Neufassung gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung – ältere Urteile betrafen die alte Fassung.
1. Einführung: Was regelt § 8 AsylG?
§ 8 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Übermittlung personenbezogener Daten“ und bildet zusammen mit § 7 AsylG (Erhebung personenbezogener Daten) das datenschutzrechtliche Herzstück des deutschen Asylverfahrens. Die Vorschrift steht im Ersten Abschnitt des Asylgesetzes („Allgemeine Bestimmungen“, §§ 1 bis 10) und regelt, wann und in welchem Umfang öffentliche Stellen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den weiteren mit dem Vollzug des AsylG betrauten Behörden personenbezogene Daten mitteilen dürfen oder mitteilen müssen. § 8 AsylG ist dabei keine eigene Schutz- oder Anspruchsnorm, sondern eine bereichsspezifische Befugnis- und Mitteilungsregelung: Sie konkretisiert für das Asylverfahren die allgemeinen Vorgaben des Datenschutzrechts und geht diesen als Spezialregelung vor. In der anwaltlichen Praxis hat die Vorschrift erhebliche Bedeutung, weil über sie der behördliche Informationsfluss läuft – etwa zwischen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundesamt nach § 8 Abs. 1a AsylG oder bei Reisen anerkannter Schutzberechtigter in das Herkunftsland nach § 8 Abs. 1c AsylG –, der wiederum Widerrufs-, Rücknahme- oder Ausschlussverfahren auslösen kann.
Wichtig für Sie als Mandantin oder Mandant ist der aktuelle Rechtsstand: § 8 AsylG ist seit dem 12. Juni 2026 in einer grundlegend überarbeiteten Fassung in Kraft. Geändert wurde die Norm durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, das im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 111 (ausgegeben am 28.04.2026) verkündet wurde; die für § 8 maßgeblichen Änderungen treten gemeinsam mit der unionsweiten Geltung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12.06.2026 in Kraft. Seither ist das Asylgesetz weitgehend ein Durchführungsgesetz zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen – das zeigt sich auch an § 8 AsylG, dessen Absätze 1b und 1c nunmehr ausdrücklich auf die Screening-Verordnung (EU) 2024/1356, die Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 und die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2026 verweisen. Diese drei Rechtsakte hat die Recherche anhand der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de bestätigt. Wir weisen offen darauf hin: Zur Neufassung des § 8 AsylG liegt mangels Zeitablaufs noch keine gefestigte Rechtsprechung vor; ältere Entscheidungen betrafen die frühere Gesetzesfassung und sind nur eingeschränkt übertragbar. Auf diesen Unterschied gehen wir in den folgenden Abschnitten transparent ein.
Das BAMF darf gerade keine den Asylantrag betreffenden Informationen beim mutmaßlichen Verfolger einholen oder an ihn weitergeben. Diese Verfolgerstaat-Schranke wird seit dem 12.06.2026 unmittelbar von der Asylverfahrens-VO (EU) 2024/1348 getragen (zuvor Art. 30 RL 2013/32/EU) und ermutigt zu vollständigem Sachvortrag in der Anhörung.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 8 AsylG
Wir geben Ihnen § 8 AsylG nachfolgend im exakten Wortlaut wieder, wie er sich aus der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de ergibt. Maßgeblich ist die durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, geänderte Fassung, deren für § 8 AsylG einschlägige Teile seit dem 12. Juni 2026 in Kraft sind. Bitte beachten Sie diese Fassungsangabe, denn die Norm wurde durch die Asylreform 2026 inhaltlich umgestaltet; ältere Kommentierungen geben den heutigen Stand nur noch eingeschränkt wieder.
▶ Wortlaut des § 8 AsylG (Stand 12.06.2026)
§ 8 AsylG – Übermittlung personenbezogener Daten
(1) „Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.“
(1a) „Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen die betroffene Person das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten über
- 1. die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn a) eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist oder b) eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu erwarten ist, sofern die Straftat aa) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes ist, bb) mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder cc) mit einem antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen, geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches begangen worden ist;
- 2. die Erledigung eines Strafverfahrens a) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren, b) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten, sofern aa) die Straftat eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b StGB, § 96 oder § 97 AufenthG ist, bb) die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder cc) im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ausdrücklich festgestellt wurde, c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1.“
(1b) „Die nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 durch eine Bundes- oder Landesbehörde erhobenen personenbezogenen Daten werden dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 übermittelt und dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind durch das Bundesamt anschließend zu löschen.“
(1c) „Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt oder für den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden ist, in sein Herkunftsland gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Erklärung der stillschweigenden Rücknahme nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder für einen Entzug der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.“
(2) „Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung des Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.“
(2a) „Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.“
(3) „Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch 1. zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes, 2. zur gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern, 3. für Maßnahmen der Strafverfolgung, 4. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Asylbewerbers oder von Dritten und 5. auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbeitet werden. Sie dürfen an eine in § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. § 88 Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.“
(4) „Die Verarbeitung der im Asylverfahren erhobenen Daten ist zulässig, soweit die Verarbeitung dieser Daten für die Entscheidung des Bundesamtes über die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist.“
(5) „Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.“
Einordnung des Wortlauts
Der Wortlaut zeigt, dass § 8 AsylG nach der Reform 2026 in mehreren Absätzen unmittelbar auf das Unionsrecht verweist und damit zu einem Durchführungs- und Datenübermittlungsgesetz neben den EU-Verordnungen geworden ist. Besonders deutlich wird dies in Absatz 1b, der die Übermittlung der nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung), nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahme-Richtlinie) und nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) erhobenen Daten an das Bundesamt regelt und diese mit einer strikten Zweckbindung sowie einer anschließenden Löschpflicht versieht. Auch Absatz 1c knüpft mit der „stillschweigenden Rücknahme“ ausdrücklich an Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 an. Die ebenfalls zum reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gehörenden Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikations-Verordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) prägen das Asylverfahren materiell, werden im Wortlaut des § 8 AsylG nach dem geprüften Normtext jedoch nicht ausdrücklich in Bezug genommen. Wir weisen Sie offen darauf hin, dass die hier wiedergegebene Fassung erst seit dem 12. Juni 2026 gilt und zu dieser Neufassung naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt; für die anwaltliche Verwendung ist der Wortlaut stets an der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de gegenzuprüfen.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 8 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Übermittlung personenbezogener Daten" und ist die zentrale bereichsspezifische Datenschutz- und Datenübermittlungsnorm des Asylverfahrens. Die Vorschrift steht im Ersten Abschnitt („Allgemeine Bestimmungen", §§ 1–10 AsylG) unmittelbar nach § 7 AsylG, der die Datenerhebung regelt. Beide Normen bilden zusammen das bereichsspezifische Datenschutzregime, das insoweit der DSGVO und dem BDSG als speziellere Regelung (lex specialis) vorgeht. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Vorschrift durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 (ausgegeben am 28. April 2026), erheblich umgestaltet wurde; die für § 8 AsylG maßgeblichen Änderungen sind seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Die nachfolgende Darstellung gibt daher die Fassung wieder, die seit dem 12. Juni 2026 gilt. Soweit Ihr Verfahren auf einen Antrag zurückgeht, der vor diesem Stichtag eingereicht wurde, ist über die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG gesondert zu prüfen, welche Fassung anzuwenden ist.
Wir gliedern die Darstellung Absatz für Absatz, um Ihnen den Tatbestand, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen jeder Regelung nachvollziehbar zu machen. Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut, abrufbar unter gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992.
▶ Absatz 1 – Die allgemeine Mitteilungspflicht und ihre Schranke
Nach § 8 Abs. 1 AsylG haben öffentliche Stellen auf Ersuchen (mit Verweis auf § 7 Abs. 1 AsylG) den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden – in erster Linie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Ausländerbehörden – ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen. Diese Pflicht steht jedoch unter einem doppelten Vorbehalt: Sie entfällt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
In dieser Schranke liegt die für Sie als betroffene Person zentrale Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsklausel. Sie ist der wichtigste Ansatzpunkt, um einer pauschalen oder zwecküberschreitenden Datenweitergabe entgegenzutreten. Die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Übermittlung sind damit: ein Ersuchen, ein Bezug zur Ausführung des Asylgesetzes sowie das Fehlen entgegenstehender besonderer Regelungen oder überwiegender Interessen.
⚖ Absatz 1a – Unterrichtung durch die Strafverfolgungsbehörden
§ 8 Abs. 1a AsylG verpflichtet die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen, das Bundesamt unverzüglich über bestimmte Strafverfahren gegen die betroffene Person zu unterrichten. Erfasst sind zum einen die Einleitung des Strafverfahrens – soweit dadurch keine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu erwarten ist – und die Erhebung der öffentlichen Klage, zum anderen die Erledigung eines Strafverfahrens durch rechtskräftige Verurteilung.
Die Unterrichtungspflicht greift erst ab bestimmten Schwellenwerten. Sie besteht, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist beziehungsweise verhängt wurde, oder bereits bei einer Strafe von mindestens einem Jahr, sofern es sich um eine besonders gewichtige Tat handelt. Dazu zählen insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b StGB sowie nach §§ 96, 97 AufenthG, ferner Taten, die mit Gewalt, unter Androhung einer Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen wurden, sowie Taten mit einem antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen, geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten oder sonst menschenverachtenden Beweggrund im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB. Wir weisen darauf hin, dass der Katalog der einschlägigen Sexualstraftaten durch die Reform 2026 von der früheren alleinigen Nennung des § 177 StGB auf die genannten Vorschriften erweitert wurde. Rechtsfolge dieser Unterrichtung ist, dass das Bundesamt die übermittelten Erkenntnisse für Ausschluss-, Widerrufs- oder Rücknahmeprüfungen heranziehen kann.
▶ Absatz 1b – Die neue Verweisung auf das reformierte EU-Asylrecht
§ 8 Abs. 1b AsylG ist durch die Reform 2026 vollständig neu gefasst worden und bildet das Herzstück der Anpassung an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem. Die Vorschrift bestimmt nach dem amtlichen Wortlaut, dass die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung), nach den Art. 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) sowie nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) durch eine Bundes- oder Landesbehörde erhobenen personenbezogenen Daten dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Abs. 1 AsylG übermittelt werden, nur zu diesem Zweck verarbeitet werden dürfen und durch das Bundesamt anschließend zu löschen sind.
Damit verbindet die Norm drei rechtsstaatlich wichtige Elemente: einen klar umgrenzten Übermittlungstatbestand, eine strikte Zweckbindung sowie ein ausdrückliches Löschgebot. Für Sie bedeutet dies, dass nach EU-Recht erhobene Daten nicht zeitlich unbegrenzt vorgehalten werden dürfen. Zur Einordnung: Die genannten Rechtsakte – die Screening-Verordnung (EU) 2024/1356, die Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 und die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, allesamt vom 14. Mai 2024 – sind seit dem 12. Juni 2026 anwendbar und gelten als Verordnungen nach Art. 288 AEUV unmittelbar. Wir möchten transparent darauf hinweisen, dass die frühere Fassung des Abs. 1b – bis zum 12. Juni 2026 – einen anderen Inhalt hatte: Sie regelte eigenständig die Übermittlung von Daten über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung. Diese nationale Vulnerabilitätsregelung ist entfallen; Belange besonders schutzbedürftiger Personen richten sich nun nach den in Bezug genommenen EU-Rechtsakten, insbesondere den Art. 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346.
⚖ Absatz 1c – Meldepflicht bei Reisen in das Herkunftsland
§ 8 Abs. 1c AsylG verpflichtet die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen, den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden mitzuteilen, wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass ein Asylantragsteller, ein Asylberechtigter, eine Person mit internationalem Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder eine Person, für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt wurde, in ihr Herkunftsland gereist ist.
Die übermittelten Daten unterliegen einer strengen Zweckbindung: Sie dürfen ausschließlich für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die stillschweigende Rücknahme nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348, für einen Entzug der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes oder für einen Widerruf beziehungsweise eine Rücknahme der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Diese Vorschrift hat in der Beratungspraxis erhebliche Bedeutung, weil sie einen Melde- und Prüfmechanismus schafft, der bei Reisen Schutzberechtigter in das Herkunftsland ein Widerrufs- oder Aberkennungsverfahren auslösen kann. Wir raten Ihnen, vor einer solchen Reise rechtlichen Rat einzuholen.
▶ Absatz 2 und 2a – Auslieferung und Leistungsbehörden
Nach § 8 Abs. 2 AsylG unterrichten die zuständigen Behörden das Bundesamt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungsersuchen, ein mit der Ankündigung verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, sofern der betroffene Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. § 8 Abs. 2a AsylG regelt die Mitteilung asylrechtlich relevanter Umstände und Maßnahmen – einschließlich erteilter Arbeitserlaubnisse sowie deren Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme – an die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies für die Leistungsgewährung erforderlich ist.
▶ Absatz 3 bis 5 – Zweckumwidmung, Integrationskurse und Öffnungsklausel
§ 8 Abs. 3 AsylG erlaubt eine begrenzte Zweckumwidmung der nach dem Asylgesetz erhobenen Daten. Diese dürfen auch zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes, zur gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern, für Maßnahmen der Strafverfolgung, zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben sowie auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Sätze 2 und 3 erlauben unter engen Voraussetzungen die Übermittlung an Sozialleistungsträger und die Bundesagentur für Arbeit zur Aufdeckung unberechtigten Leistungsbezugs; Satz 4 ordnet die entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 3 AufenthG an, der seinerseits Übermittlungsschranken enthält. § 8 Abs. 4 AsylG erlaubt die Verarbeitung der im Asylverfahren erhobenen Daten, soweit sie für die Entscheidung des Bundesamtes über die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG oder zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG erforderlich ist. § 8 Abs. 5 AsylG schließlich enthält eine Öffnungsklausel: Eine Datenübermittlung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
⚖ Einordnung in das Unionsrecht und Hinweis zur Rechtsprechung
Die Reform hat § 8 AsylG in ein dichtes Geflecht aus unmittelbar geltendem Unionsrecht eingebettet. Über die in Abs. 1b und 1c ausdrücklich genannten Rechtsakte hinaus prägen das Asylverfahren materiell auch die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 und die Verordnung (EU) 2024/1351 vom 14. Mai 2024 über das Asyl- und Migrationsmanagement (Dublin-Nachfolge). Wir möchten jedoch klarstellen, dass der Wortlaut des § 8 AsylG nach den uns vorliegenden Quellen auf diese beiden letztgenannten Verordnungen nicht ausdrücklich Bezug nimmt; die Datenübermittlungsverweise des § 8 knüpfen an die Screening-Verordnung (EU) 2024/1356, die Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 und die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 an.
Wir weisen Sie offen darauf hin, dass zu § 8 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Ältere Entscheidungen ergingen zur früheren Rechtslage oder zu benachbarten Vorschriften und sind nur sinngemäß übertragbar. Als Maßstab für den verhältnismäßigen Umgang mit Daten von Asylsuchenden bleibt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 bedeutsam, wonach die Auswertung digitaler Datenträger zur Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit nach § 15a AsylG nur zulässig ist, wenn der Zweck nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann; die Entscheidung betraf allerdings § 15a AsylG, nicht § 8 AsylG. Für die grundrechtlichen Grenzen der Verarbeitung höchstpersönlicher Daten im Asylverfahren ist der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 2. Dezember 2014 - C-148/13, C-149/13, C-150/13 (A, B und C) maßgeblich, der eine stereotypen- oder testgestützte Beurteilung untersagte; auch dieses Urteil erging zur damaligen Rechtslage. Dass eine Verarbeitung sensibler Daten im Widerrufsverfahren mit der DSGVO vereinbar sein kann, hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 17. Januar 2022 - 3 L 664/21 A für den Fall einer Konversion angenommen, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO. Auch insoweit handelt es sich um eine Eilentscheidung zur früheren Rechtslage, die wir Ihnen nur unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt mitteilen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Eine vorab gestellte, häufig gehörte Annahme ist falsch: § 8 AsylG wurde durch die Asylreform 2026 nicht etwa unberührt gelassen, sondern spürbar umgestaltet. Maßgeblich ist Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026. Die für § 8 AsylG einschlägigen Änderungen sind seit dem 12. Juni 2026 in Kraft – zeitgleich mit dem unionsweiten Geltungsbeginn des reformierten Asylsystems. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, was sich konkret geändert hat, wie die neue Verweistechnik auf das EU-Recht funktioniert und welche Bedeutung die neue Übergangsvorschrift des § 87e AsylG für laufende Verfahren hat.
▶ Alte und neue Fassung: Der Austausch von Absatz 1b
Die zentrale inhaltliche Änderung betrifft Absatz 1b der Vorschrift. Dieser Absatz wurde vollständig ersetzt. In der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung regelte § 8 Abs. 1b AsylG die Übermittlung von Daten über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen einer Person an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), soweit deren Kenntnis für die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung erforderlich war. Es handelte sich also um eine eigenständige nationale Regelung zum Umgang mit besonders sensiblen Vulnerabilitätsdaten.
Diese nationale Vulnerabilitätsregelung ist im neuen Absatz 1b entfallen. An ihre Stelle ist ein reiner Übermittlungstatbestand getreten, der unmittelbar auf das neue EU-Recht Bezug nimmt. Nach dem amtlichen Wortlaut werden nunmehr die Daten dem Bundesamt übermittelt, die nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 erhoben wurden. Diese Daten dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes nach § 5 Absatz 1 AsylG verarbeitet werden und sind anschließend durch das Bundesamt zu löschen. Der Absatz enthält damit ein striktes Zweckbindungs- und Löschgebot.
Für Sie als betroffene Person hat dies eine wichtige praktische Folge: Wenn es um den Schutz besonderer Bedürfnisse – etwa bei Krankheit, Behinderung oder Traumatisierung – geht, richtet sich die Bewertung nicht mehr allein nach dem nationalen § 8 AsylG, sondern nach den in Bezug genommenen EU-Rechtsakten, insbesondere den Artikeln 24 und 25 der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 vom 14.05.2024, die die Mitgliedstaaten zur Identifizierung und Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse vulnerabler Personen verpflichten.
▶ Weitere Änderungen in den Absätzen 1a und 1c
Auch andere Teile der Norm wurden angepasst:
- Absatz 1a (Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden): Der Katalog der einschlägigen Sexualstraftaten wurde erweitert. Wo bisher allein auf § 177 StGB verwiesen wurde, nennt die Norm nun ausdrücklich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b des Strafgesetzbuches sowie §§ 96, 97 des Aufenthaltsgesetzes. Die grundsätzliche Struktur der Unterrichtungspflicht – mit ihren Schwellenwerten und der Klausel zu menschenverachtenden Beweggründen im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB – blieb dabei erhalten.
- Absatz 1c (Reisen ins Herkunftsland): Hier wurde die Zweckbindung präzisiert. Nach der Neufassung dürfen die mitgeteilten Daten – etwa von Jobcentern, Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder deutschen Auslandsvertretungen – nur noch für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die stillschweigende Rücknahme nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder für einen Entzug der Asylberechtigung beziehungsweise des internationalen Schutzes oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
- Absatz 3: Hier erfolgte lediglich eine redaktionelle Klarstellung ohne inhaltliche Bedeutung.
Die Absatzbezeichnungen selbst (1, 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 3, 5) sind erhalten geblieben; § 8 AsylG wurde nicht umnummeriert. Zu beachten ist allerdings, dass § 9 AsylG durch dieselbe Reform an anderer Stelle gestrichen wurde – diese Änderung betrifft nicht § 8 und sollte nicht damit verwechselt werden.
▶ Die neue Verweistechnik: Vom nationalen Begriff zum EU-Rechtsakt
Die Änderungen an § 8 AsylG sind kein Zufall, sondern Ausdruck einer durchgängigen Systematik der Reform 2026. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz hat der Gesetzgeber das Asylgesetz weitgehend in ein Durchführungsgesetz zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen umgewandelt. Da EU-Verordnungen nach Artikel 288 AEUV in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, darf der nationale Gesetzgeber deren Inhalt nicht wiederholen. Statt eigener nationaler Tatbestände verweist § 8 AsylG nun an mehreren Stellen dynamisch auf konkrete Artikel der EU-Rechtsakte.
Die drei tragenden Rechtsakte, auf die § 8 AsylG Bezug nimmt, sind allesamt am 14.05.2024 vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erlassen worden:
- die Verordnung (EU) 2024/1356 – die sogenannte Screening-Verordnung, die eine Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen einführt;
- die Richtlinie (EU) 2024/1346 – die neugefasste Aufnahmerichtlinie zu den Aufnahmebedingungen schutzsuchender Personen;
- die Verordnung (EU) 2024/1348 – die Asylverfahrensverordnung, die die bisherige Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ablöst und ab dem 12. Juni 2026 unmittelbar gilt.
Wichtig ist eine Klarstellung, die in der Praxis häufig zu Verwirrung führt: Die ebenfalls zum Reformpaket gehörende Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 (die Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung) werden im Wortlaut des § 8 AsylG nicht ausdrücklich in Bezug genommen. Diese beiden Verordnungen prägen das Asylverfahren materiell und in Fragen der Zuständigkeit, wirken aber nicht über die Datenübermittlungsverweise des § 8 AsylG. Der konkrete Datenfluss des § 8 knüpft allein an die Screening-Verordnung 2024/1356, die Aufnahmerichtlinie 2024/1346 und die Asylverfahrensverordnung 2024/1348 an.
▶ Der Übergang nach § 87e AsylG: Welche Fassung gilt für Ihren Fall?
Mit der Reform wurde durch dasselbe Gesetz ein neuer § 87e AsylG eingefügt, der die amtliche Überschrift „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung" trägt. Diese Vorschrift entscheidet darüber, ob für ein konkretes Verfahren noch das alte oder bereits das neue Recht gilt – eine in der Beratungspraxis außerordentlich wichtige, zugleich aber komplexe Weichenstellung.
Im Kern gilt: Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, unterliegen dem neuen, durch die EU-Verordnungen geprägten Regime. Für die Durchführung von Asyl- und Aberkennungsverfahren ist nach § 87e Abs. 1 AsylG Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 maßgeblich; § 87e Abs. 2 AsylG ordnet die Anwendung der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge an. Absatz 3 enthält eine eigene Übergangsregelung für den Widerruf und die Rücknahme von Familienasyl und Familien-Schutz nach altem Recht.
Das Zusammenspiel dieser Stichtagslogik ist intertemporal anspruchsvoll, weil sich die Frage, welche Fassung anzuwenden ist, aus dem Zusammenwirken von § 87e AsylG und Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergibt. Wenn Ihr Antrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, ist daher im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, welche Normfassung greift. Beim Zitieren und Argumentieren ist stets sauber zu kennzeichnen, ob auf § 8 AsylG „in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung" oder „in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung" Bezug genommen wird – diese Abgrenzung ist gerade wegen des vollständigen Austauschs von Absatz 1b entscheidend.
Ein Hinweis in eigener Sache zur Verlässlichkeit: Eine in einzelnen Sekundärquellen kursierende Angabe, wonach Teile des § 87e AsylG (insbesondere die Absätze 2 und 3) bereits zum 01.10.2026 wieder aufgehoben würden, lässt sich anhand des amtlichen Stammgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111) nicht belegen. Wir behandeln diese Angabe daher mit Vorbehalt; vor einer Verwendung im konkreten Mandat wäre ein etwaiges späteres Folge- oder Korrekturgesetz eigenständig zu prüfen.
⚖ Rechtsprechung zur Neufassung: noch keine gefestigte Linie
Bei der Bewertung der neuen Rechtslage ist Zurückhaltung geboten, und wir sagen Ihnen das offen: Zur Neufassung des § 8 AsylG gibt es mangels Zeitablaufs noch keine veröffentlichte, gefestigte Rechtsprechung. Die Norm ist erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Für die Auslegung sind daher derzeit vor allem der Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien und die Erwägungsgründe der in Bezug genommenen EU-Verordnungen heranzuziehen.
Vorhandene Rechtsprechung erging zur alten Rechtslage oder zu benachbarten Normen und ist nur sinngemäß übertragbar – stets unter transparenter Kennzeichnung des Rechtsstands. So setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 den Maßstab der Verhältnismäßigkeit für den asylrechtlichen Zugriff auf Daten: Die Auswertung digitaler Datenträger nach § 15a AsylG ist nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann; eine pauschale Auswertung ist rechtswidrig. Diese Entscheidung betraf zwar nicht § 8 AsylG, gibt aber eine Leitlinie für den behördlichen Umgang mit Daten von Asylsuchenden vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union zog mit Urteil vom 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13 und C-150/13 grundrechtliche Grenzen für die Erhebung und Verarbeitung höchstpersönlicher Daten im Asylverfahren – ebenfalls noch zur damaligen Rechtslage, aber von fortdauernder Bedeutung für den Umgang mit sensiblen Daten. Diese und weitere Entscheidungen sind aus heutiger Sicht nur eingeschränkt auf die Fassung ab dem 12. Juni 2026 übertragbar; wir kennzeichnen den jeweiligen Rechtsstand in unseren Schriftsätzen daher konsequent.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 8 AsylG steht seit der Asylreform 2026 nicht mehr für sich allein. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, das für § 8 AsylG seit dem 12.06.2026 in Kraft ist, wurde die Vorschrift eng mit dem unmittelbar geltenden Recht des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verzahnt. Für Sie als betroffene Person ist das deshalb wichtig, weil sich die Reichweite der behördlichen Datenübermittlung heute nur noch im Zusammenspiel von nationalem Recht und EU-Verordnungen verstehen lässt. Im Folgenden ordnen wir § 8 AsylG in dieses Gefüge ein.
▶ EU-Verordnungen gelten unmittelbar – § 8 AsylG flankiert sie
EU-Verordnungen gelten nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es eines deutschen Umsetzungsgesetzes bedarf. Genau deshalb hat das AsylG nach der Reform weitgehend den Charakter eines Durchführungsgesetzes: Es schreibt den Inhalt der EU-Rechtsakte nicht ab, sondern knüpft mit Verweisen an sie an und regelt ergänzend die nationalen Behördenzuständigkeiten und Datenflüsse. § 8 AsylG ist hierfür ein Musterbeispiel.
Maßgeblich sind die drei am 14.05.2024 erlassenen und seit dem 12.06.2026 geltenden Rechtsakte, auf die § 8 AsylG ausdrücklich Bezug nimmt: die Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung), die Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) und die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). § 8 Abs. 1b AsylG bestimmt, dass die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, nach den Art. 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 erhobenen personenbezogenen Daten dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Abs. 1 AsylG übermittelt werden, nur zu diesem Zweck verarbeitet werden dürfen und durch das Bundesamt anschließend zu löschen sind. § 8 Abs. 1c Satz 2 AsylG verweist zudem auf die stillschweigende Rücknahme des Antrags nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348.
⚖ Bezug zu den einzelnen EU-Rechtsakten
- Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung): Sie regelt die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den EU-Außengrenzen einschließlich der Erfassung von Identität, Sicherheits- und Gesundheitsaspekten sowie von Schutzbedürftigkeiten. Über Art. 12 dieser Verordnung gelangen die dort erhobenen Daten nach § 8 Abs. 1b AsylG an das Bundesamt.
- Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie): Sie betrifft die Aufnahmebedingungen und insbesondere die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Art. 24 und 25). Daten zu solchen Aufnahmebedürfnissen werden über § 8 Abs. 1b AsylG dem Bundesamt zugeleitet.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie löst die frühere Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ab und regelt das gemeinsame Verfahren für internationalen Schutz unmittelbar. Über Art. 20 (Datenerhebung) und Art. 41 (stillschweigende Rücknahme) ist sie in § 8 Abs. 1b und Abs. 1c AsylG verankert.
Diese Rechtsakte sind keine Gerichtsentscheidungen, sondern Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 14.05.2024. Wir weisen darauf ausdrücklich hin, weil sie inhaltlich verbindlich sind, jedoch nicht mit einer Auslegung durch ein Gericht verwechselt werden dürfen.
⚖ Qualifikations- und Migrationsmanagement-Verordnung: mittelbarer Bezug
Häufig wird angenommen, auch die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- oder Anerkennungsverordnung) und die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, die Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung) seien in § 8 AsylG genannt. Das trifft nach dem amtlichen Wortlaut nicht zu: Beide Verordnungen werden im Text des § 8 AsylG nicht ausdrücklich in Bezug genommen.
Gleichwohl prägen sie das Umfeld der Norm. Die Verordnung (EU) 2024/1347 bestimmt unmittelbar, wer als international schutzberechtigt anzuerkennen ist und welchen Inhalt der Schutz hat; sie tritt insoweit an die Stelle der bisherigen nationalen Tatbestände der §§ 3 ff. AsylG. Ob ein Schutzstatus entzogen werden kann – etwa nachdem über § 8 Abs. 1c AsylG eine Reise in das Herkunftsland bekannt geworden ist – richtet sich materiell wesentlich nach dieser Verordnung. Die Verordnung (EU) 2024/1351 wiederum regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Beide Rechtsakte wirken damit über andere Vorschriften des AsylG, nicht über die Datenübermittlungsverweise des § 8.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG und zum AufenthG
Innerhalb des AsylG bildet § 8 AsylG zusammen mit § 7 AsylG (Erhebung personenbezogener Daten) den datenschutzrechtlichen Kern des Asylverfahrens. § 8 Abs. 1 AsylG knüpft ausdrücklich an das Ersuchen nach § 7 Abs. 1 AsylG an. Beide Normen sind bereichsspezifisches Datenschutzrecht und gehen als speziellere Regelungen der allgemeinen Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz vor; zugleich bleibt die DSGVO als Maßstab dort bedeutsam, wo § 8 AsylG keine abschließende Regelung trifft.
Auch zum Aufenthaltsgesetz bestehen mehrere Schnittstellen. § 8 Abs. 1c AsylG nimmt den Widerruf oder die Rücknahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in Bezug. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG erlaubt die Übermittlung der nach dem AsylG erhobenen Daten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes, und § 8 Abs. 3 Satz 4 AsylG ordnet die entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 3 AufenthG an, der seinerseits Übermittlungsschranken enthält. § 8 Abs. 4 AsylG schließlich erlaubt die Verarbeitung von Asylverfahrensdaten für Entscheidungen über den Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG und über die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG.
Schließlich enthält § 8 Abs. 5 AsylG eine ausdrückliche Öffnungsklausel: Eine Datenübermittlung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. § 8 AsylG sperrt also nicht alle übrigen Übermittlungsbefugnisse, sondern tritt neben sie. Diese Klausel sollten Sie nicht übersehen, wenn es darum geht, ob eine konkrete Weitergabe Ihrer Daten zulässig war.
▶ Was das für Sie bedeutet
Für die anwaltliche Beratung folgt aus diesem Geflecht ein klarer Prüfungsweg. Bei einer streitigen Datenübermittlung ist zuerst zu fragen, ob § 8 AsylG sie trägt, sodann, ob die in Bezug genommenen EU-Rechtsakte – Screening-Verordnung (EU) 2024/1356, Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 und Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 – eingehalten sind, und schließlich, ob die DSGVO sowie die Schranken des AufenthG gewahrt wurden. Weil § 8 AsylG erst seit dem 12.06.2026 in seiner reformierten Fassung gilt, liegt zu dieser Neufassung – wir sagen das offen – noch keine gefestigte Rechtsprechung vor; ältere Entscheidungen betreffen die frühere Rechtslage und sind nur eingeschränkt übertragbar. Gern prüfen wir in Ihrem Fall, ob die Weitergabe Ihrer Daten den hier dargestellten Anforderungen standhält.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
An dieser Stelle ist Ihnen gegenüber zunächst eine offene Vorbemerkung wichtig: Eine gefestigte, höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur Neufassung des § 8 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung gibt es bislang nicht. Die maßgeblichen Änderungen durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgegeben am 28. April 2026) sind erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Für eine durch Gerichte geprägte Auslegung ist seither schlicht zu wenig Zeit vergangen. Wir kennzeichnen deshalb im Folgenden konsequent, welche Aussagen sich auf die neue Rechtslage und welche sich auf die frühere Fassung beziehen.
▶ Zur Neufassung des § 8 AsylG: noch keine veröffentlichte Rechtsprechung
Die zentrale inhaltliche Änderung der Vorschrift – der vollständig ausgetauschte Absatz 1b – verweist nicht mehr auf eigenständige nationale Tatbestände, sondern dynamisch auf unmittelbar geltendes Unionsrecht. Wir haben den Wortlaut an der amtlichen Quelle gegengeprüft: Absatz 1b nimmt nunmehr ausdrücklich Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung), die Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) sowie Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Absatz 1c knüpft die strenge Zweckbindung an Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (stillschweigende Rücknahme des Antrags).
Bei all diesen Rechtsakten handelt es sich – das sei zur Klarstellung betont – nicht um Gerichtsentscheidungen, sondern um Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024, die Geltung weit überwiegend ab dem 12. Juni 2026 beanspruchen. Sie sind über die amtliche EU-Datenbank EUR-Lex belegbar, ersetzen aber keine richterliche Klärung der vielen Auslegungsfragen, die § 8 AsylG aufwirft. Weil unmittelbar geltende EU-Verordnungen nach Artikel 288 AEUV Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht beanspruchen, wird die künftige Auslegung des § 8 AsylG maßgeblich davon abhängen, wie die Verwaltungsgerichte und letztlich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) diese Verordnungen verstehen. Verlässliche Leitlinien hierzu stehen noch aus.
⚖ Übertragbare ältere Rechtsprechung – ausdrücklich zur früheren Rechtslage
Solange es keine Entscheidungen zur Neufassung gibt, kann nur auf ältere Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die zu benachbarten Normen oder zur früheren Rechtslage ergangen ist. Diese ist nur sinngemäß übertragbar; wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass keine dieser Entscheidungen § 8 AsylG in seiner aktuellen Fassung unmittelbar auslegt.
- Verhältnismäßigkeit beim Datenzugriff: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 zur Auswertung digitaler Datenträger nach § 15a AsylG entschieden, dass eine solche Maßnahme nur zulässig ist, wenn ihr Zweck im Zeitpunkt der Anordnung nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Das Bundesamt muss vorhandene Erkenntnismittel und Dokumente zuerst hinreichend ausschöpfen; eine anlasslose Auswertung ist rechtswidrig. Die Entscheidung erging zu § 15a AsylG und nicht zu § 8 AsylG, gibt aber den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsmaßstab vor, der auch beim behördlichen Umgang mit Asylbewerberdaten zu beachten ist – und damit eine Argumentationslinie gegen pauschale Datenverarbeitungen.
- Grenzen bei höchstpersönlichen Daten: Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13 und C-150/13 (A, B und C) Grenzen für die Erhebung und Verarbeitung höchstpersönlicher Daten im Asylverfahren gezogen. Er untersagte stereotypengestützte Beurteilungen, detaillierte Befragungen zu intimen Lebensbereichen und die Vorlage entwürdigender Beweismittel. Die Entscheidung erging zur damaligen Richtlinie 2004/83/EG und damit zur alten Rechtslage; ihre grundrechtliche Stoßrichtung (Artikel 1 und 7 der EU-Grundrechtecharta) bleibt jedoch als Maßstab für den Umgang mit besonders sensiblen Daten bedeutsam.
- Datenverarbeitung im Widerrufsverfahren: Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17.01.2022 - 3 L 664/21 A im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass das Bundesamt in einem Widerrufsverfahren eine Mitwirkungsaufforderung erlassen und dabei sensible personenbezogene Daten verarbeiten darf; die Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO seien erfüllt, weil ohne diese Verarbeitung die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen kaum möglich wäre. Es handelt sich um eine Eilentscheidung eines einzelnen Verwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage; eine verallgemeinernde Tragweite kommt ihr nicht zu.
▶ Offene Fragen der Neufassung
Aus der noch jungen und durch dynamische EU-Verweise geprägten Fassung des § 8 AsylG ergeben sich für Sie als Betroffene mehrere praktisch bedeutsame, aber bislang nicht abschließend geklärte Fragen:
- Reichweite der Löschpflicht in Absatz 1b: Der neue Absatz 1b ordnet an, dass die nach den genannten EU-Rechtsakten erhobenen Daten dem Bundesamt nur zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 AsylG übermittelt, ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und anschließend gelöscht werden dürfen. Wann genau der Verarbeitungszweck als erreicht gilt und ab welchem Zeitpunkt die Löschung geschuldet ist, ist gerichtlich nicht geklärt. Hier sehen wir einen Ansatzpunkt für Auskunfts- und Löschungsbegehren.
- Entfall der bisherigen Vulnerabilitätsregelung: Die frühere Fassung des Absatzes 1b regelte die Übermittlung von Daten über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen für eine ordnungsgemäße Anhörung. Diese eigenständige nationale Schutzklausel ist entfallen. Der Schutz vulnerabler Personen richtet sich nun nach den in Bezug genommenen EU-Rechtsakten, insbesondere den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Wie sich dieser Wechsel im Einzelfall auf den Schutz besonders schutzbedürftiger Personen auswirkt, ist offen.
- Herkunftslandreise und stillschweigende Rücknahme: Absatz 1c verzahnt Meldungen über Reisen in das Herkunftsland mit der Prüfung der stillschweigenden Rücknahme nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie mit Entzug, Widerruf oder Rücknahme von Schutz oder Abschiebungsverbot. Dieser weitgehend automatisierte Melde- und Prüfmechanismus ist neu; wie streng die Anforderungen an einen Schutzentzug nach einer solchen Reise ausfallen, wird die Rechtsprechung erst noch konturieren müssen.
- Intertemporale Anwendung: Die neu eingefügte Übergangsvorschrift des § 87e AsylG sowie Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmen, ob auf Ihr Verfahren die alte oder die neue Rechtslage anzuwenden ist. Der Stichtag 12. Juni 2026 ist dabei zentral, die Abgrenzung im Einzelfall jedoch anspruchsvoll. Welche Norm-Fassung gilt, sollte zu Beginn jeder Beratung sorgfältig geprüft werden.
Für Sie bedeutet dies: Zur Auslegung der Neufassung lässt sich derzeit nicht auf gesicherte Urteile zurückgreifen. Tragfähige Argumente gewinnen wir stattdessen aus dem Wortlaut der Vorschrift, den Gesetzesmaterialien zum GEAS-Anpassungsgesetz und dem unmittelbar geltenden Unionsrecht. Wenn Sie befürchten, dass Daten unter Verstoß gegen die Zweckbindung oder ohne die gebotene Löschung verarbeitet wurden, sind Auskunfts-, Löschungs- und Unterlassungsansprüche nach der DSGVO in Verbindung mit § 8 AsylG sowie verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz die zentralen Hebel, die wir für Sie prüfen.
⚠ Heimatreise kann den Schutz gefährden Nach § 8 Abs. 1c AsylG melden Jobcenter, Grenz- und Ausländerbehörden sowie Auslandsvertretungen dem BAMF, wenn Schutzberechtigte in ihr Herkunftsland reisen. Diese Meldung darf nur zur Prüfung der stillschweigenden Rücknahme (Art. 41 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348) bzw. eines Entzugs/Widerrufs verarbeitet werden – in der Praxis löst sie häufig Entzugsverfahren aus. Vor jeder Reise rechtlichen Rat einholen.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
§ 8 AsylG wirkt auf den ersten Blick wie eine rein technische Verwaltungsvorschrift. Tatsächlich entscheidet diese Norm jedoch darüber, welche Informationen über Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zwischen Behörden fließen, wer was über Ihr Verfahren erfährt und welche dieser Daten am Ende zu einem Widerruf, einer Rücknahme oder einem Ausschluss vom Schutz führen können. Seit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, deren für § 8 AsylG maßgebliche Änderungen durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, zum 12.06.2026 in Kraft getreten sind, ist die Vorschrift zudem eng mit dem unmittelbar geltenden EU-Recht verzahnt. Für die anwaltliche Beratung bedeutet das: § 8 AsylG ist selten der unmittelbare Streitgegenstand, aber fast immer ein wichtiger Maßstab im Hintergrund.
▶ Worauf es in der Praxis tatsächlich ankommt
Die zentrale Schutzvorschrift für Sie steht in § 8 Abs. 1 AsylG. Danach müssen öffentliche Stellen den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden zwar grundsätzlich auf Ersuchen Auskunft erteilen. Diese Pflicht entfällt aber, soweit „besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen“. Hier liegt der entscheidende Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsgedanke der Norm: Nicht jede denkbare Information darf weitergegeben werden, sondern nur, was erforderlich ist und Ihre überwiegenden Interessen nicht verletzt.
Ebenso bedeutsam ist die strikte Zweckbindung. § 8 Abs. 1b AsylG ordnet für die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung), den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) erhobenen Daten ausdrücklich an, dass sie dem Bundesamt nur zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt, nur zu diesem Zweck verarbeitet und „anschließend zu löschen“ sind. Werden Daten über den zulässigen Zweck hinaus verwendet oder nicht gelöscht, ist das ein konkreter Ansatzpunkt für datenschutzrechtliche Einwände.
⚖ Typische Konstellationen, in denen § 8 AsylG spürbar wird
- Strafverfahren: Nach § 8 Abs. 1a AsylG unterrichten die Strafverfolgungsbehörden das Bundesamt über Strafverfahren und Verurteilungen ab bestimmten Schwellen. Diese Informationen können ein Ausschluss- oder Widerrufsverfahren auslösen.
- Reise ins Herkunftsland: § 8 Abs. 1c AsylG verpflichtet unter anderem Jobcenter, Grenzbehörden, Ausländerbehörden und deutsche Auslandsvertretungen zur Meldung, wenn Schutzberechtigte in ihr Herkunftsland reisen. Die übermittelten Daten dürfen ausdrücklich zur Prüfung der stillschweigenden Rücknahme nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie eines Entzugs oder Widerrufs verwendet werden.
- Auslieferung: Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist das Bundesamt unverzüglich über förmliche Auslieferungsersuchen anderer Staaten zu unterrichten, wenn ein Asylantrag gestellt ist.
- Leistungs- und Sozialbehörden: § 8 Abs. 2a und Abs. 3 AsylG erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergabe von Daten an Leistungs-, Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie an Sozialleistungsträger.
Was Sie als Betroffene wissen sollten
Schritt 1: Verstehen, dass Behörden untereinander Daten austauschen
Machen Sie sich bewusst, dass das Bundesamt nicht nur aus Ihrer Anhörung Kenntnisse gewinnt, sondern über die Mitteilungswege des § 8 AsylG auch von Strafverfahren, Heimatreisen oder leistungsrechtlichen Vorgängen erfährt. Gerade eine Reise in das Herkunftsland kann über § 8 Abs. 1c AsylG zu einer behördlichen Prüfung führen, ob Ihr Schutzstatus noch besteht. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, vor solchen Reisen anwaltlichen Rat einzuholen.
Schritt 2: Den besonderen Schutz sensibler Daten kennen
Daten über Ihre Religion, Ihre sexuelle Orientierung, Ihre Gesundheit oder Ihre Verfolgungsgeschichte gehören zu den besonders geschützten Kategorien personenbezogener Daten. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil der Großen Kammer vom 02.12.2014 in den verbundenen Rechtssachen C-148/13, C-149/13 und C-150/13 (A, B und C) klargestellt, dass die Prüfung höchstpersönlicher Merkmale wie der sexuellen Orientierung grundrechtlichen Grenzen unterliegt und nicht in unverhältnismäßiger Weise erfolgen darf. Diese Entscheidung erging zur damaligen Rechtslage, ihr Grundgedanke des Schutzes der Menschenwürde und der Privatsphäre prägt jedoch weiterhin den Umgang mit sensiblen Daten im Asylverfahren.
Schritt 3: Verhältnismäßigkeit bei Datenzugriffen einfordern
Behördliche Datenverarbeitung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 zur Auswertung von Datenträgern entschieden, dass eine solche Maßnahme nur zulässig ist, wenn ihr Zweck nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Diese Entscheidung betrifft unmittelbar § 15a AsylG und nicht § 8 AsylG, sie verdeutlicht aber den allgemeinen Maßstab, an dem sich der Umgang mit Ihren Daten messen lassen muss.
Schritt 4: Bei Verdacht auf rechtswidrige Datenverwendung handeln
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Daten über den zulässigen Zweck hinaus verarbeitet, nicht gelöscht oder unberechtigt weitergegeben werden, stehen Ihnen die datenschutzrechtlichen Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche zur Seite. § 8 AsylG ist dabei als bereichsspezifische Regelung vorrangig zu prüfen, daneben kommen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung.
Die Rolle der anwaltlichen Vertretung
Für die Kanzlei MANDATI ist § 8 AsylG vor allem ein Kontroll- und Prüfungsmaßstab. Wir setzen die Norm in folgenden Schritten ein:
Akteneinsicht und Herkunft der Informationen klären
In Widerrufs- und Rücknahmeverfahren beantragen wir frühzeitig Akteneinsicht, um nachzuvollziehen, über welchen Weg das Bundesamt zu seinen Erkenntnissen gelangt ist und ob die zugrunde liegende Datenübermittlung überhaupt rechtmäßig war. Ein eindrückliches Beispiel für die datenschutzrechtliche Dimension von Widerrufsverfahren bietet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.01.2022 - 3 L 664/21 A, in der die Verarbeitung sensibler Daten zur Religionszugehörigkeit im Rahmen eines Widerrufsverfahrens nach Konversion zu beurteilen war.
Zweckbindung und Löschpflichten prüfen
Wir prüfen, ob die strenge Zweckbindung des § 8 Abs. 1b AsylG eingehalten wurde und ob die dort angeordnete Löschung tatsächlich erfolgt ist. Eine Zwecküberschreitung oder eine unterbliebene Löschung kann die Verwertbarkeit der Information in Frage stellen.
Rechtsstand und Fassung sauber zuordnen
Da § 8 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz substanziell umgestaltet wurde, achten wir darauf, ob in Ihrem Verfahren die bis zum 12.06.2026 oder die seither geltende Fassung anzuwenden ist. Die hierfür maßgebliche intertemporale Weichenstellung ergibt sich aus der neuen Übergangsvorschrift des § 87e AsylG in Verbindung mit Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/1348. Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingereicht wurden, und Anträge danach können unterschiedlichen Regelungsregimen unterliegen.
✓ Kurz zusammengefasst für Sie
- § 8 AsylG regelt, welche Daten über Ihr Asylverfahren zwischen Behörden ausgetauscht werden dürfen.
- Die Weitergabe ist an Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung gebunden; überwiegende schutzwürdige Interessen können ihr entgegenstehen.
- Strafverfahren und Reisen ins Herkunftsland sind die praktisch häufigsten Auslöser für nachteilige Folgen wie Widerruf oder Rücknahme.
- Sensible Daten genießen besonderen Schutz, sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht.
- Zur erst seit dem 12.06.2026 geltenden Neufassung des § 8 AsylG liegt naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung vor; ältere Entscheidungen ergingen zu früheren Fassungen oder zu benachbarten Vorschriften und sind nur sinngemäß übertragbar.
- Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, um Auskunfts-, Löschungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten zu prüfen.
Maßgebliche Fassung bestimmen
Klären Sie zuerst, ob Ihr Asylantrag vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt wurde. Über § 87e AsylG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 entscheidet sich, ob § 8 AsylG in alter oder neuer Fassung gilt – das beeinflusst, welche Datenregeln greifen.
Akteneinsicht beantragen
Lassen Sie über Ihre Bevollmächtigten Akteneinsicht beim BAMF beantragen, um nachzuvollziehen, welche Stelle (Strafverfolgung, Ausländerbehörde, Jobcenter, Auslandsvertretung) welche Daten übermittelt hat und auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt wurde.
Erforderlichkeit und Zweckbindung rügen
Prüfen Sie jede Übermittlung auf fehlende Erforderlichkeit, Zwecküberschreitung (§ 8 Abs. 3 AsylG) oder unterlassene Löschung (§ 8 Abs. 1b AsylG). Stützen Sie Einwände zusätzlich auf DSGVO/BDSG sowie Art. 9 DSGVO bei sensiblen Daten.
Verfolgerstaat-Schranke geltend machen
Bei Aufforderungen zur Passbeschaffung oder Kontaktaufnahme mit der Heimatvertretung berufen Sie sich auf das Verbot, antragsbezogene Informationen an den mutmaßlichen Verfolger weiterzugeben. Tragen Sie die Unzumutbarkeit konkret und substantiiert vor.
Bei Heimatreise Ausnahme substantiieren
Droht nach einer Reise ins Herkunftsland ein Entzugs- oder Rücknahmeverfahren (§ 8 Abs. 1c AsylG i. V. m. Art. 41 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348), legen Sie frühzeitig dar, dass die Reise zwingend bzw. unvermeidbar war, und sichern Sie Belege. Ziehen Sie verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Betracht.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 8 AsylG überhaupt?
§ 8 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Übermittlung personenbezogener Daten“ und ist die zentrale Vorschrift dafür, wann und welche Behörden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie den asylvollziehenden Stellen Ihre Daten weitergeben dürfen oder müssen. Es handelt sich um eine reine Verfahrens- und Datenschutznorm, also keine Vorschrift, aus der sich ein Anspruch auf Asyl oder Schutz ergibt. Gemeinsam mit § 7 AsylG (Datenerhebung) bildet sie das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Asylverfahrens, das insoweit der DSGVO und dem BDSG als speziellere Regelung vorgeht.
Hat sich § 8 AsylG durch die Asylreform 2026 geändert?
Ja. § 8 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, veröffentlicht im BGBl. 2026 I Nr. 111, geändert; die für § 8 maßgeblichen Änderungen sind seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Damit ist ältere Kommentarliteratur zu dieser Norm nur noch eingeschränkt aktuell. Wichtigste Neuerung ist, dass der frühere Absatz 1b – der die Übermittlung von Daten über gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Anhörung regelte – vollständig durch einen neuen Tatbestand ersetzt wurde, der auf das reformierte EU-Asylrecht verweist.
Welche EU-Verordnungen werden in § 8 AsylG genannt?
Der neue § 8 Abs. 1b AsylG verweist ausdrücklich auf drei EU-Rechtsakte: auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung), auf die Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) sowie auf Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Diese drei Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 gelten unionsweit seit dem 12.06.2026. § 8 Abs. 1c AsylG nimmt zusätzlich Artikel 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (stillschweigende Rücknahme) in Bezug.
Darf das BAMF meine Daten an meinen Herkunftsstaat übermitteln?
Nein, gerade das ist im Asylverfahren strikt untersagt. Das BAMF darf weder Informationen über Ihren Asylantrag bei den mutmaßlichen Verfolgern einholen noch an diese weitergeben – dieser Schutz galt früher über Artikel 30 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und ergibt sich seit dem 12.06.2026 unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1348. Dieser Vertraulichkeitsschutz ist das praktisch wichtigste Element für Betroffene und unmittelbar geltendes Unionsrecht. Sie können daher in der Anhörung offen vortragen, ohne eine Datenweitergabe an Ihr Heimatland befürchten zu müssen.
Erfährt das BAMF von einem Strafverfahren gegen mich?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 8 Abs. 1a AsylG müssen die Strafverfolgungsbehörden das Bundesamt unter anderem über die Einleitung eines Strafverfahrens und über rechtskräftige Verurteilungen unterrichten, sobald bestimmte Schwellen erreicht sind – etwa eine zu erwartende Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren. Bei schweren Delikten gilt eine niedrigere Schwelle von mindestens einem Jahr, namentlich bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b StGB, bei Gewalt- oder Listdelikten sowie bei menschenverachtenden Beweggründen im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB. Diese Erkenntnisse können Ausschluss- oder Widerrufsprüfungen auslösen.
Was passiert, wenn ich als anerkannter Schutzberechtigter in mein Herkunftsland reise?
Eine solche Reise kann gemeldet werden und ein Überprüfungsverfahren auslösen. Nach § 8 Abs. 1c AsylG teilen unter anderem Jobcenter, Grenzbehörden, Ausländerbehörden und deutsche Auslandsvertretungen den asylvollziehenden Behörden mit, wenn ein Schutzberechtigter in sein Herkunftsland gereist ist. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Prüfung verwendet werden, ob die Voraussetzungen für eine stillschweigende Rücknahme nach Artikel 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348, für einen Entzug des Schutzes oder für einen Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Lassen Sie sich vor jeder Heimatreise rechtlich beraten.
Was bedeutet die „Zweckbindung“ und das „Löschgebot“ in § 8 Abs. 1b AsylG?
Die nach dem EU-Recht (Screening-, Aufnahme- und Asylverfahrensregelungen) erhobenen Daten werden dem Bundesamt nur zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Abs. 1 AsylG übermittelt; sie dürfen ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und sind anschließend zu löschen. Das bedeutet, dass diese Daten nicht zeitlich unbegrenzt vorgehalten oder für beliebige andere Zwecke genutzt werden dürfen. Eine Verarbeitung, die diesen engen Rahmen überschreitet, oder eine unterbliebene Löschung kann rechtswidrig sein und Auskunfts- sowie Löschungsansprüche begründen.
Kann das BAMF die Daten aus meinem Asylverfahren auch für andere Zwecke verwenden?
In bestimmten gesetzlich festgelegten Grenzen ja. § 8 Abs. 3 AsylG erlaubt eine Weitergabe der erhobenen Daten unter anderem zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes, zur gesundheitlichen Versorgung, für Maßnahmen der Strafverfolgung, zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben sowie auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, jeweils nur soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine Übermittlung an Sozialleistungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit ist ebenfalls vorgesehen, etwa zur Aufdeckung unberechtigten Leistungsbezugs. Diese Zweckänderung ist jedoch an den Erforderlichkeitsgrundsatz gebunden, und § 8 Abs. 3 Satz 4 AsylG verweist auf die Übermittlungsschranken des § 88 Abs. 1 bis 3 AufenthG.
Gibt es schon Gerichtsurteile speziell zur neuen Fassung von § 8 AsylG?
Nein. Da die Neufassung erst seit dem 12.06.2026 in Kraft ist, gibt es zu § 8 AsylG in der aktuellen Fassung noch keine veröffentlichte oder gefestigte Rechtsprechung. Ältere Entscheidungen betrafen entweder die frühere Fassung oder benachbarte Normen und sind nur sinngemäß übertragbar. Wir kennzeichnen daher in jedem Schriftsatz transparent, ob eine zitierte Entscheidung zur alten oder zur neuen Rechtslage ergangen ist, und argumentieren zur Neufassung mit dem Gesetzeswortlaut, den Gesetzesmaterialien und dem unmittelbar geltenden EU-Recht.
Welche älteren Entscheidungen sind für den Umgang mit meinen Daten dennoch relevant?
Auch ohne Spezialrechtsprechung zu § 8 AsylG geben einige Entscheidungen den maßgeblichen Maßstab vor. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21, dass die Auswertung von Datenträgern wie Mobiltelefonen nach § 15a AsylG nur zulässig ist, wenn mildere Mittel zur Identitätsklärung zuvor ausgeschöpft wurden; eine anlasslose Handyauswertung ist rechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union zog mit Urteil vom 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13 und C-150/13 grundrechtliche Grenzen für die Verarbeitung höchstpersönlicher Daten im Asylverfahren. Diese Leitlinien sind auf den Umgang mit Asylbewerberdaten allgemein übertragbar.
Darf das BAMF im Widerrufsverfahren sensible Daten wie meine Religion verarbeiten?
Nach bisheriger Rechtsprechung ja, sofern dies zur Prüfung erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hielt mit Beschluss vom 17.01.2022 - 3 L 664/21 A es im Eilverfahren für zulässig, dass das Bundesamt im Widerrufsverfahren eines wegen Konversion anerkannten Flüchtlings eine Mitwirkungsaufforderung erlässt und dabei sensible Daten zur Religionszugehörigkeit verarbeitet; die Voraussetzungen des Artikel 9 Abs. 2 lit. g DSGVO seien erfüllt, weil die Prüfung ohne diese Daten kaum möglich wäre. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz; eine pauschale Datenverarbeitung ist damit nicht legitimiert.
Was kann ich tun, wenn ich eine rechtswidrige Datenweitergabe vermute?
Sie haben mehrere Hebel. Bei Verdacht einer unzulässigen Übermittlung – insbesondere in Richtung Herkunftsstaat oder ohne die gesetzliche Zweckbindung – kommen Auskunfts-, Löschungs- und Unterlassungsansprüche nach der DSGVO in Verbindung mit dem AsylG in Betracht, nötigenfalls auch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz. Sinnvoll ist es, frühzeitig Akteneinsicht zu beantragen, um Herkunft und Verwertbarkeit der übermittelten Information zu prüfen. Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen prüfen wir für Sie, ob die Erforderlichkeit fehlte, der Zweck überschritten wurde oder eine gebotene Löschung unterblieben ist.
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Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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