§ 57 AsylG – Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
§ 57 AsylG – Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 57 AsylG regelt, wann Asylsuchende, die zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind (§ 47 AsylG), den räumlich beschränkten Geltungsbereich ihrer Aufenthaltsgestattung (§ 56 AsylG, „Residenzpflicht“) vorübergehend verlassen dürfen. Die Norm ist die Ausnahme zur räumlichen Beschränkung und unterscheidet drei Wege: eine Erlaubnis des Bundesamtes bei qualifizierten Gründen (Abs. 1), eine unverzüglich zu erteilende Erlaubnis für Termine bei Anwalt, UNHCR und Flüchtlingsorganisationen (Abs. 2) sowie erlaubnisfreie, nur anzeigepflichtige Behörden- und Gerichtstermine mit Anwesenheitspflicht (Abs. 3).
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit 12.06.2026) wurde allein Absatz 1 neu gefasst: Aus der früheren Ermessensnorm („Das Bundesamt kann … erlauben, wenn zwingende Gründe es erfordern“) wurde eine gebundene Entscheidung („Das Bundesamt erlaubt …“) mit aufgezählten Gründen – dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe. Die Absätze 2 und 3 sind unverändert geblieben. Hintergrund ist die EU-Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346, deren Art. 8/9 nahezu wortgleich Pate standen; § 57 selbst verweist im Wortlaut nicht ausdrücklich auf eine EU-Verordnung. Gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung gibt es bislang nicht.
1. Einführung: Was regelt § 57 AsylG?
§ 57 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung" und beantwortet eine im Asylverfahren sehr praktische Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf eine Person, die verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den ihr räumlich zugewiesenen Bereich vorübergehend verlassen? Die Vorschrift ist die Ausnahme- und Erlaubnisnorm zur sogenannten Residenzpflicht: Während der Wohnverpflichtung ist die Aufenthaltsgestattung nach § 56 AsylG räumlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. § 57 AsylG eröffnet drei Wege, diese Beschränkung im Einzelfall zu durchbrechen – durch eine Erlaubnis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei qualifizierten Gründen nach Absatz 1, durch eine unverzüglich zu erteilende Erlaubnis für Termine bei Bevollmächtigten, dem UNHCR und Flüchtlingsorganisationen nach Absatz 2 sowie durch die erlaubnisfreie, lediglich anzeigepflichtige Wahrnehmung von Behörden- und Gerichtsterminen nach Absatz 3. Systematisch steht die Norm im sechsten Abschnitt des AsylG, der das „Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens" regelt (§§ 55 ff.), eingebettet zwischen der räumlichen Beschränkung des § 56 AsylG und dem Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs nach § 58 AsylG. Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet das: § 57 AsylG entscheidet darüber, ob und wie Sie während Ihrer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung beispielsweise zu einem Arzttermin, zu Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt oder zu einer Gerichtsverhandlung außerhalb des zugewiesenen Bezirks reisen dürfen.
Wir weisen Sie ausdrücklich und transparent auf den Rechtsstand hin: Diese Darstellung berücksichtigt die durch die Asylreform 2026 eingetretenen Änderungen. § 57 Abs. 1 AsylG wurde durch Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) neu gefasst; die wesentlichen Bestimmungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten. Flankiert wird dies durch das begleitende GEAS-Anpassungsfolgegesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112). Seit dem 12.06.2026 lautet § 57 Abs. 1 AsylG nunmehr: „Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern." Die zuvor geltende Fassung sah demgegenüber lediglich vor, dass das Bundesamt das Verlassen erlauben „kann", „wenn zwingende Gründe es erfordern". Die Absätze 2 und 3 sind durch die Reform inhaltlich unverändert geblieben. Wir möchten zugleich offen sein: Zur Auslegung der neugefassten Norm liegt – Stand Juni 2026 – noch keine gefestigte Rechtsprechung vor; die folgenden Abschnitte arbeiten den aktuellen Wortlaut, die systematischen Bezüge und die für Sie maßgeblichen praktischen Folgen sorgfältig heraus. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen berät Sie hierzu bundesweit.
§ 57 Abs. 1 AsylG lautet seit dem GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111): „Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.“ Die Absätze 2 und 3 sind unverändert.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 57 AsylG
Damit Sie nachvollziehen können, worüber im Folgenden gesprochen wird, stellen wir Ihnen zunächst den geltenden Wortlaut der Vorschrift im Ganzen vor. Maßgeblich ist die Fassung, die seit dem 12.06.2026 gilt; Absatz 1 wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111, neu gefasst. Wir haben den Text mit der amtlichen Veröffentlichung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen und geben ihn nachstehend wörtlich wieder.
▶ Der amtliche Wortlaut im Überblick
§ 57 AsylG – Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
(1) „Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.“
(2) „Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.“
(3) „Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.“
⚖ Drei Wege aus dem Aufenthaltsbereich
Die Vorschrift unterscheidet drei voneinander zu trennende Konstellationen, in denen Sie den auf den Bezirk der Aufnahmeeinrichtung beschränkten Aufenthaltsbereich verlassen dürfen. Diese Unterscheidung ist für die Praxis entscheidend, weil sich Voraussetzungen und Verfahren deutlich unterscheiden:
- Absatz 1 – Erlaubnis bei qualifizierten Gründen: Hier ist eine ausdrückliche Erlaubnis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erforderlich. Sie wird erteilt, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, eine notwendige medizinische Behandlung oder sonstige zwingende Gründe das vorübergehende Verlassen erfordern.
- Absatz 2 – unverzügliche Erlaubnis für Beratungs- und Beistandstermine: Für Termine bei Bevollmächtigten – also etwa bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt –, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und bei Flüchtlings-Betreuungsorganisationen „soll“ die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden. Diese Soll-Vorschrift bedeutet im Regelfall eine zwingende Erteilung.
- Absatz 3 – erlaubnisfreie Behörden- und Gerichtstermine: Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen Ihr persönliches Erscheinen erforderlich ist, dürfen Sie ganz ohne Erlaubnis wahrnehmen. Es genügt, den Termin der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.
Einordnung der Vorschrift
§ 57 AsylG steht im sechsten Abschnitt des Asylgesetzes, der das Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens regelt, und ist die Ausnahmenorm zur räumlichen Beschränkung des § 56 AsylG. Während § 56 AsylG die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt, in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt, lockert § 57 AsylG diese sogenannte Residenzpflicht für die Personen, die nach § 47 AsylG verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Endet diese Wohnverpflichtung, richtet sich das Verlassen nicht mehr nach § 57 AsylG, sondern nach § 58 AsylG. Wichtig für das Verständnis der Neufassung ist, dass § 57 AsylG selbst keinen ausdrücklichen Verweis auf eine EU-Verordnung enthält. Die Norm setzt vielmehr die Vorgaben der neu gefassten Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 um, deren Artikel 8 nahezu wortgleich von „hinreichend begründeten dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen“ sowie von medizinischer Behandlung spricht; die im Reformkontext häufig genannten Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) betreffen Status, Verfahren und Zuständigkeit und prägen § 57 AsylG allenfalls mittelbar. Die Vorschrift ist daher richtlinienkonform an Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1346 auszulegen.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 57 AsylG ist eine vergleichsweise knappe, aber praktisch bedeutsame Vorschrift. Sie regelt in drei Absätzen, unter welchen Voraussetzungen Sie als Person, die zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist, den räumlich beschränkten Geltungsbereich Ihrer Aufenthaltsgestattung vorübergehend verlassen dürfen. Wir gehen die Absätze nachfolgend einzeln durch und erläutern jeweils den Tatbestand, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen. Maßgeblich ist dabei die seit dem 12. Juni 2026 geltende Fassung, die durch Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) neu gestaltet wurde.
⚖ Tatbestandliche Anknüpfung: Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung
§ 57 AsylG setzt zunächst voraus, dass Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Wohnverpflichtung ergibt sich aus § 47 AsylG. Während dieser Phase ist Ihre Aufenthaltsgestattung nach § 56 AsylG räumlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt (sogenannte Residenzpflicht). § 57 AsylG ist die Ausnahme- und Erlaubnisnorm zu dieser räumlichen Beschränkung. Solange die Wohnpflicht nach § 47 AsylG besteht, ist § 57 AsylG einschlägig; endet sie, richtet sich ein Verlassen des Aufenthaltsbereichs nicht mehr nach § 57, sondern nach § 58 AsylG. Diese zeitliche Abgrenzung sollten Sie stets im Blick behalten, da sich die rechtlichen Maßstäbe unterscheiden.
▶ Absatz 1: Erlaubnis des Bundesamtes bei qualifizierten Gründen
Nach dem geltenden Wortlaut erlaubt das Bundesamt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.
Diese Formulierung ist das Ergebnis der Reform 2026. Bis zum 11. Juni 2026 lautete Absatz 1 deutlich offener; das Bundesamt konnte das Verlassen erlauben, wenn zwingende Gründe es erfordern. Es handelte sich also um eine Ermessensentscheidung mit einem einheitlichen, unbestimmten Tatbestandsmerkmal. Die Neufassung bringt zwei Veränderungen mit sich, die Sie kennen sollten. Zum einen ist aus dem Ermessen eine gebundene Entscheidung geworden: Das Bundesamt erlaubt das Verlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Gründe also vor, besteht ein Anspruch; eine freie Abwägung, ob die Erlaubnis erteilt wird, findet insoweit nicht mehr statt. Zum anderen sind die zulässigen Gründe nun ausdrücklich benannt und damit strukturiert.
Die drei Tatbestandsalternativen sind:
- Hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe. Erfasst sind etwa schwere Erkrankungen oder Todesfälle naher Angehöriger sowie vergleichbar gewichtige familiäre Anlässe. Die Schwelle ist hoch; bloße Wünsche genügen nicht.
- Notwendige medizinische Behandlungen. Hierunter fallen Behandlungen, die außerhalb des Bezirks stattfinden müssen und medizinisch erforderlich sind. Ärztliche Atteste und Nachweise sind hier von zentraler Bedeutung.
- Sonstige zwingende Gründe. Diese Auffangkategorie ist im endgültigen Gesetz erhalten geblieben, obwohl ein früherer Entwurf eine Verengung allein auf familiäre und medizinische Gründe vorgesehen hatte. Über diesen Auffangtatbestand lassen sich grundsätzlich auch andere gewichtige Konstellationen erfassen, allerdings mit entsprechend hoher Begründungslast.
Wichtig ist die Einordnung der Reformkritik: Stellungnahmen unter anderem des Deutschen Instituts für Menschenrechte, des Deutschen Juristinnenbundes sowie aus der wissenschaftlichen Diskussion haben gewarnt, dass die ausdifferenzierte Aufzählung in der Praxis restriktiv wirken könne, etwa wenn dringende persönliche Gründe ohne Familien- oder Medizinbezug betroffen sind. Da die Auffangklausel jedoch beibehalten wurde, ist die befürchtete starke Verengung nicht eins zu eins Gesetz geworden. Wir weisen Sie offen darauf hin, dass die genaue Auslegung der neuen Tatbestandsmerkmale noch nicht durch gefestigte Rechtsprechung geklärt ist.
Als Rechtsfolge erlaubt das Bundesamt das vorübergehende Verlassen. Lehnt es den Antrag ab, ist diese Entscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfbar; in dringenden Fällen kommt einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht.
▶ Absatz 2: Soll-Erlaubnis für Termine bei Bevollmächtigten, UNHCR und Flüchtlingsorganisationen
Absatz 2 ist durch die Reform inhaltlich unverändert geblieben. Nach dem Wortlaut soll zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.
Diese Soll-Vorschrift sichert Ihren Zugang zu rechtlichem Beistand und Beratung. Für einen Termin in unserer Kanzlei in Essen oder bei einer anerkannten Flüchtlingsberatung ist also nicht Absatz 1 mit seinen qualifizierten Gründen einschlägig, sondern Absatz 2. Praktisch bedeutet das: Die Erlaubnis ist im Regelfall unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erteilen. Verzögert das Bundesamt die Erteilung ohne sachlichen Grund, ist dies begründungsbedürftig und kann gerügt werden; bei einem nahen Termin kommt ebenfalls Eilrechtsschutz in Betracht.
▶ Absatz 3: Erlaubnisfreie Behörden- und Gerichtstermine mit Anzeigepflicht
Auch Absatz 3 ist durch die Reform nicht verändert worden. Nach Satz 1 kann der Ausländer Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Nach Satz 2 hat er diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.
Dieser Absatz ist für die Verfahrenspraxis besonders wichtig. Müssen Sie etwa zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht oder zu einer Anhörung beim Bundesamt außerhalb des Bezirks erscheinen, benötigen Sie hierfür keine vorherige Erlaubnis. Voraussetzung ist allein, dass Ihr persönliches Erscheinen erforderlich ist. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht gegenüber der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt. Wir empfehlen Ihnen dringend, diese Anzeige zu dokumentieren, da sie spätere Vorwürfe eines Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung von vornherein entkräftet.
⚖ Unionsrechtliche Prägung und systematischer Zusammenhang
§ 57 AsylG ist die nationale Ausprägung unionsrechtlicher Vorgaben zur Bewegungsfreiheit Schutzsuchender. Maßgeblich ist insoweit nicht eine EU-Verordnung, sondern die neu gefasste Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346. Deren Artikel 8 und 9 verlangen eine individuelle, objektive und unparteiische Prüfung des vorübergehenden Verlassens sowie die Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Die in § 57 Abs. 1 AsylG aufgegriffene Formulierung lehnt sich erkennbar an diese Richtlinie an. § 57 AsylG selbst verweist im Wortlaut nicht ausdrücklich auf eine EU-Verordnung; der Bezug zu den Verordnungen (EU) 2024/1347, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1351 ergibt sich allenfalls mittelbar über Nachbar- und Übergangsvorschriften des AsylG. Bei einer behördlichen Ablehnung lässt sich der unionsrechtliche Maßstab der Aufnahmerichtlinie als Kontrollmaßstab heranziehen.
⚖ Rechtsfolgen eines Verstoßes
Verlassen Sie den Aufenthaltsbereich ohne die nach Absatz 1 oder Absatz 2 erforderliche Erlaubnis und ohne dass ein erlaubnisfreier Fall nach Absatz 3 vorliegt, kann dies bußgeld- oder strafbewehrt sein. Die einschlägigen Sanktionsnormen sind die §§ 85, 86 AsylG im Zusammenhang mit der räumlichen Beschränkung nach § 56 AsylG. Eine wirksam erteilte Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG oder die ordnungsgemäße Anzeige nach Abs. 3 schließt eine solche Sanktionierung aus. Im Einzelfall ist die konkret einschlägige Sanktionsnorm gesondert und am aktuellen Stand zu prüfen.
▶ Hinweis zur Rechtsprechung
Wir möchten transparent darauf hinweisen, dass es zu § 57 AsylG keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, die das Kernmerkmal der zwingenden Gründe tragend auslegt. Zur seit dem 12. Juni 2026 geltenden Neufassung lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Ratgebers noch keine veröffentlichte Rechtsprechung vor. Vereinzelt wird in automatisch erzeugten Verweislisten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 - BVerwG 1 C 3.22 bei § 57 AsylG geführt; diese betrifft jedoch den Flüchtlingsschutz syrischer Militärdienstentzieher und ist kein Präjudiz zu § 57 AsylG. Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 42/24 ein Verfahren zur Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) in Aufnahmeeinrichtungen anhängig; eine Sachentscheidung steht noch aus, und der Gegenstand betrifft nicht unmittelbar das Verlassen des Aufenthaltsbereichs. Für die allgemeine unionsrechtliche Linie zu Mindeststandards und Verhältnismäßigkeit lässt sich ergänzend das Urteil des EuGH vom 4. Juni 2026 - C-621/24 heranziehen, das allerdings Leistungskürzungen in Dublin-Fällen betrifft und nur thematisch verwandt ist. Wir verzichten bewusst darauf, eine vermeintliche Leitentscheidung zu § 57 AsylG zu benennen, die es nicht gibt.
⚠ Veraltete Datenbank-Fassungen Einige Rechtsportale zeigten im Juni 2026 noch die alte Ermessensfassung („Das Bundesamt kann … erlauben, wenn zwingende Gründe es erfordern“). Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de bzw. das BGBl. 2026 I Nr. 111. Vor jeder Verwendung in Schriftsätzen die Fassung gegenprüfen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Im Zuge der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde § 57 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, neu gefasst. Die maßgeblichen Bestimmungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten. Flankiert wird das Gesetz vom GEAS-Anpassungsfolgegesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 112. Für Sie als Betroffene oder Angehörige ist wichtig zu wissen: Die Vorschrift trägt weiterhin die Nummer „§ 57" und behält ihre amtliche Überschrift „Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung". Eine Umnummerierung hat nicht stattgefunden. Geändert wurde der Inhalt, und zwar ausschließlich Absatz 1.
Wir erläutern Ihnen nachfolgend zunächst die konkrete Wortlautänderung, sodann die häufig missverstandene Frage der Bezugnahme auf das EU-Recht und schließlich die Bedeutung der Übergangsvorschrift § 87e AsylG.
▶ Alte und neue Fassung im direkten Vergleich
Bis zum 11.06.2026 war § 57 Abs. 1 AsylG eine Ermessensnorm mit einem einzigen, weit gefassten Auffangbegriff. Die alte Fassung lautete: „Das Bundesamt kann einem Ausländer ... erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern." Maßgeblich waren also zwei Elemente: ein behördliches Ermessen („kann ... erlauben") und der offene, nicht weiter aufgeschlüsselte Begriff der „zwingenden Gründe".
Seit dem 12.06.2026 gilt die neue Fassung. Sie lautet im verbindlichen Wortlaut: „Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern."
Die Änderung wirkt in zwei Richtungen, was wir Ihnen deutlich machen möchten. Zum einen wurde aus der Ermessensentscheidung („kann erlauben") eine gebundene Entscheidung („erlaubt"). Das ist für Sie vorteilhaft: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, haben Sie nun einen Anspruch auf die Erlaubnis, nicht mehr nur eine Aussicht auf eine wohlwollende Ermessensausübung. Eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes ist damit gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Zum anderen wurde der bislang offene Begriff der „zwingenden Gründe" durch eine Aufzählung strukturiert: dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen und ein verbliebener Auffangtatbestand der „sonstigen zwingenden Gründe".
Wir weisen Sie darauf hin, dass diese Konkretisierung in der fachlichen Diskussion grundrechtlich kritisiert worden ist, unter anderem durch das Deutsche Institut für Menschenrechte, den Deutschen Juristinnenbund und PRO ASYL. Die Sorge betrifft vor allem dringende persönliche Gründe außerhalb von Familie und medizinischer Behandlung, etwa zur Aufrechterhaltung enger persönlicher Bindungen. Solche Anliegen lassen sich nun nicht mehr ohne Weiteres geltend machen, sondern nur noch über den engeren Auffangtatbestand der „sonstigen zwingenden Gründe". Dieser Auffangtatbestand ist allerdings — anders als ein früherer Referentenentwurf es vorsah — im endgültigen Gesetz erhalten geblieben. Die zunächst befürchtete vollständige Verengung auf rein familiäre und medizinische Gründe ist somit nicht Gesetz geworden.
▶ Die Absätze 2 und 3 sind unverändert geblieben
Damit Sie nicht den Eindruck einer umfassenden Neuregelung gewinnen: Die für die anwaltliche Praxis besonders wichtigen Absätze 2 und 3 wurden durch die Reform nicht angetastet. § 57 Abs. 2 AsylG sieht weiterhin vor, dass die Erlaubnis zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, unverzüglich erteilt werden soll. § 57 Abs. 3 AsylG bestimmt unverändert, dass Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrgenommen werden dürfen und lediglich der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen sind.
Für Sie bedeutet das: Der Zugang zu Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt und die Wahrnehmung gerichtlicher und behördlicher Termine sind durch die Reform nicht erschwert worden. Insoweit gilt das bisherige, vergleichsweise unbürokratische Verfahren fort.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Ein verbreitetes Missverständnis möchten wir ausräumen: § 57 AsylG selbst enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf eine bestimmte EU-Verordnung. Wer im Gesetzestext nach einer Bezugnahme etwa auf die Asylverfahrensverordnung sucht, wird in § 57 nicht fündig.
Die unionsrechtliche Prägung erfolgt vielmehr auf andere Weise. Hintergrund der Neufassung ist die neugefasste EU-Aufnahmerichtlinie, die Richtlinie (EU) 2024/1346. Deren Vorschriften zur Bewegungsfreiheit und zur Zuweisung eines geografischen Aufenthaltsbereichs verwenden nahezu wortgleich die Formulierung der „dringenden und schwerwiegenden familiären Gründe" sowie der medizinischen Behandlung. Der deutsche Gesetzgeber hat diese unionsrechtliche Diktion in § 57 Abs. 1 AsylG übernommen. Die Norm ist daher richtlinienkonform auszulegen; das bedeutet, dass das Bundesamt das vorübergehende Verlassen individuell, objektiv und unparteiisch sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen hat. Diesen unionsrechtlichen Maßstab können Sie einer pauschalen Ablehnung entgegenhalten.
Die unmittelbar geltenden Verweise auf EU-Verordnungen finden sich nicht in § 57, sondern in den benachbarten, ebenfalls neu gefassten Vorschriften und insbesondere in der Übergangsregelung. Die ergänzend einschlägigen Verordnungen — die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 — betreffen den Schutzstatus, das Verfahren und die Zuständigkeit, nicht aber unmittelbar die räumliche Bewegungsfreiheit. Für § 57 sind sie daher nur mittelbar von Bedeutung.
▶ Die Übergangsvorschrift § 87e AsylG
Mit der Reform wurde die Übergangsvorschrift § 87e AsylG eingeführt, die „aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung" gilt. Hier ist eine Klarstellung wichtig, um Erwartungen nicht zu enttäuschen: § 87e AsylG enthält keine eigene Stichtagsregelung speziell für die Erlaubnispraxis nach § 57. Die Übergangsvorschrift betrifft im Schwerpunkt das Verfahrens- und das Qualifikationsrecht. Sie verweist für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und ordnet die Anwendung der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 auf ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge an; ferner trifft sie eine Sonderregelung zum Familienasyl.
Für § 57 AsylG bedeutet dies: Die neue Fassung gilt unmittelbar ab ihrem Inkrafttreten am 12.06.2026. Eine eigene Übergangsfrist für die Verlassenserlaubnis besteht nicht. In zeitlicher Hinsicht ist daher schlicht danach zu unterscheiden, ob über Ihren Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 entschieden wird beziehungsweise wurde.
✓ Das Wichtigste zur Reform für Sie zusammengefasst
- Rechtsgrundlage der Änderung ist das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit 12.06.2026.
- Geändert wurde nur § 57 Abs. 1 AsylG: aus der Ermessensnorm („kann erlauben") wurde eine gebundene Anspruchsnorm („erlaubt"), und der offene Begriff der „zwingenden Gründe" wurde in familiäre Gründe, medizinische Behandlung und „sonstige zwingende Gründe" aufgeschlüsselt.
- § 57 Abs. 2 (unverzügliche Erlaubnis für Termine bei Anwalt, UNHCR und Flüchtlingsorganisationen) und § 57 Abs. 3 (erlaubnisfreie, nur anzeigepflichtige Behörden- und Gerichtstermine) sind unverändert geblieben.
- § 57 verweist nicht selbst auf eine EU-Verordnung; die unionsrechtliche Prägung erfolgt über die Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 und die richtlinienkonforme Auslegung.
- Die Übergangsvorschrift § 87e AsylG enthält keine eigene Regelung für § 57; die Neufassung gilt unmittelbar ab dem 12.06.2026.
Ein offener Hinweis aus anwaltlicher Sorgfalt: Zur neuen Fassung des § 57 AsylG liegt nach unserem Kenntnisstand mit Stand Juni 2026 noch keine gefestigte Rechtsprechung vor. Ältere Entscheidungen betrafen die frühere Fassung. Wir raten Ihnen daher, bei Anträgen und Rechtsbehelfen die Argumentation maßgeblich auf den Wortlaut der Norm und die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu stützen.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 57 AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist eingebettet in ein dichtes Geflecht aus anderen Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG), aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und – seit der Asylreform 2026 in besonderem Maße – aus dem Recht der Europäischen Union. Wer die Reichweite des § 57 AsylG verstehen möchte, muss diese Bezüge kennen. Wir erläutern Ihnen daher im Folgenden, wie sich die Norm in das nationale und das europäische Regelwerk einfügt und welche praktischen Folgerungen sich daraus ergeben.
⚖ Bezug zu den EU-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351
Das Asylgesetz ist nach der GEAS-Reform, die mit dem GEAS-Anpassungsgesetz (Gesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111) und dem begleitenden GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112) in deutsches Recht überführt wurde, in weiten Teilen zu einem Durchführungsgesetz der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden. Die wesentlichen Bestimmungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten. Für die Praxis ist jedoch wichtig, präzise zu unterscheiden, welche EU-Vorschrift welchen Regelungsgegenstand betrifft.
An den von der Reform geprägten Verordnungen sind insbesondere zu nennen:
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung): Sie regelt die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz. Sie betrifft den Status, nicht die Bewegungsfreiheit. § 57 AsylG nimmt auf sie nicht Bezug.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie regelt den Ablauf des Asylverfahrens einschließlich der Grenzverfahren. Auch sie betrifft das Verfahren, nicht unmittelbar das vorübergehende Verlassen des Aufenthaltsbereichs.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung): Sie regelt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und die Überstellung. Ein Bezug zu § 57 AsylG besteht allenfalls mittelbar, soweit für Personen, deren Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ansteht, besondere Beschränkungen des Aufenthaltsorts vorgesehen sind.
Hier ist eine wichtige Klarstellung geboten, die in der allgemeinen Diskussion häufig untergeht: § 57 AsylG verweist in seinem Wortlaut auf keine dieser drei Verordnungen ausdrücklich. Die eigentliche europarechtliche Prägung des § 57 AsylG erfolgt nicht über eine Verordnung, sondern über die Richtlinie (EU) 2024/1346 (Neufassung der Aufnahmerichtlinie). Deren Bestimmungen zur geografischen Gebietszuweisung und zu den Beschränkungen der Bewegungsfreiheit verwenden nahezu wortgleich die Formel, die nun auch in § 57 Abs. 1 AsylG steht – nämlich die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen bei „hinreichend begründete[n] dringende[n] und schwerwiegende[n] familiäre[n] Gründe[n], notwendige[n] medizinische[n] Behandlungen oder sonstige[n] zwingende[n] Gründen". § 57 AsylG ist damit die nationale Ausprägung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Bewegungsfreiheit Schutzsuchender.
▶ Kernaussage zur europarechtskonformen Auslegung
Aus dieser Verzahnung folgt eine Auslegungsregel, auf die Sie sich im Verfahren stützen können: § 57 AsylG ist im Lichte der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 auszulegen. Diese verlangt, dass über das vorübergehende Verlassen des zugewiesenen Gebiets individuell, objektiv und unparteiisch entschieden wird und dass Beschränkungen der Bewegungsfreiheit nur unter Wahrung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zulässig sind. Pauschale, nicht auf den Einzelfall bezogene Ablehnungen einer Erlaubnis sind mit diesem Maßstab nicht vereinbar und angreifbar. Der Europäische Gerichtshof hat – wenn auch zu einem anderen Regelungsbereich – diese Linie bestätigt: Mit Urteil vom 04.06.2026 - C-621/24 stellte der EuGH klar, dass die Pflichten des Aufenthaltsmitgliedstaats aus der Aufnahmerichtlinie erst mit der tatsächlichen Überstellung enden und dass die Mindeststandards eines angemessenen Lebensstandards zwingend zu wahren sind. Die Entscheidung betrifft Asylbewerberleistungen und nicht § 57 AsylG unmittelbar; sie belegt aber die strenge Verhältnismäßigkeitskontrolle, an der auch das deutsche Recht zu messen ist.
⚖ Bezug zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Während des Asylverfahrens gilt für den Aufenthalt das AsylG als spezielleres Gesetz; das AufenthG tritt insoweit zurück. Die Aufenthaltsgestattung, deren Geltungsbereich § 57 AsylG betrifft, ist in §§ 55 ff. AsylG geregelt, nicht im AufenthG. Berührungspunkte zum AufenthG bestehen gleichwohl: Das Erlöschen der räumlichen Beschränkung nach § 59a AsylG knüpft in bestimmten Konstellationen an Tatbestände des § 25 AufenthG an. Erst wenn die Aufenthaltsgestattung in einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG übergeht oder die Wohnverpflichtung endet, verliert § 57 AsylG seinen Anwendungsbereich. Bitte beachten Sie auch: Die in Datenbank-Verweislisten zu § 57 AsylG mitunter auftauchende Entscheidung des BGH zur Zurückweisungshaft betrifft § 15 Abs. 5 AufenthG und gerade nicht § 57 AsylG – sie ist kein Beleg für die Auslegung dieser Norm.
⚖ Bezug zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des AsylG bildet § 57 mit mehreren Nachbarvorschriften ein zusammenhängendes System der Residenzpflicht. Maßgeblich sind insbesondere:
- § 47 AsylG – die Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Wohnverpflichtung ist Tatbestandsvoraussetzung des § 57 AsylG; ohne sie ist die Norm nicht einschlägig.
- § 56 AsylG – die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde. § 57 AsylG ist die Ausnahme- und Erlaubnisnorm zu dieser Beschränkung.
- § 58 AsylG – das Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs nach Ende der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung. Hier ist eine saubere Abgrenzung wichtig: § 57 AsylG gilt während der Phase der Wohnverpflichtung, § 58 AsylG in der anschließenden Zuweisungsphase.
- §§ 59, 59a, 59b AsylG – Durchsetzung, Erlöschen (in der Regel nach drei Monaten erlaubten, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts) und eigenständige Anordnung der räumlichen Beschränkung.
- §§ 85, 86 AsylG – der Sanktionsrahmen. Verstöße gegen die räumliche Beschränkung können bußgeld- oder, bei wiederholten und qualifizierten Verstößen, strafbewehrt sein. Eine wirksame Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG oder die Anzeige nach Abs. 3 lässt eine Sanktionierung entfallen.
- §§ 44, 68, 68a AsylG (Neufassung) sowie die Übergangsvorschrift § 87e AsylG – hier finden sich die ausdrücklichen Verweise auf das EU-Verordnungsrecht; § 87e AsylG verweist für das Verfahrensrecht auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 und für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge auf die Verordnung (EU) 2024/1347. Eine § 57-spezifische Stichtagsregelung enthält § 87e AsylG nicht; die Neufassung des § 57 AsylG gilt vielmehr unmittelbar ab Inkrafttreten.
Schließlich ist der grundrechtliche Rahmen zu beachten. Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 42/24 ein Verfahren zur Frage anhängig, ob ein in einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesenes Zimmer den Schutz des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) genießt. Eine Sachentscheidung liegt nach unserem Kenntnisstand bislang nicht vor; das Verfahren betrifft § 57 AsylG nicht unmittelbar, zeigt aber, dass die Lebensverhältnisse in Aufnahmeeinrichtungen verfassungsrechtlich intensiv geprüft werden.
Wir weisen offen darauf hin, dass es zur Neufassung des § 57 AsylG bislang keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Argumentationen sollten sich daher in erster Linie auf den Wortlaut der Norm, auf den Maßstab der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 und auf die allgemeine Verhältnismäßigkeitslinie des EuGH stützen und nicht auf vermeintliche Präjudizien, die bei näherer Prüfung andere Normen betreffen.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Zu § 57 AsylG gibt es deutlich weniger Rechtsprechung, als man bei einer so praxisnahen Vorschrift vielleicht erwarten würde. Das hat einen einfachen Grund: Die Norm regelt eine eher technische Erlaubnisfrage, und die wenigsten Betroffenen ziehen wegen einer verweigerten oder verzögerten Verlassenserlaubnis vor Gericht. Hinzu kommt, dass § 57 Abs. 1 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (Gesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111) mit Wirkung zum 12.06.2026 neu gefasst wurde. Zu dieser geltenden Fassung existiert, Stand Juni 2026, noch keine veröffentlichte Rechtsprechung. Wir möchten Ihnen im Folgenden offen und transparent darstellen, was sich rechtlich belegen lässt und was nicht.
▶ Keine höchstrichterliche Leitentscheidung speziell zu § 57 AsylG
Wir sagen es klar: Es existiert weder ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die § 57 AsylG zum eigentlichen Kerngegenstand hätte und den entscheidenden Begriff der „zwingenden Gründe" tragend auslegen würde. Eine durch ein konkretes Aktenzeichen belegbare Leitsatz-Rechtsprechung zu dieser Norm ließ sich nicht verifizieren. Wir halten es für seriöser, Ihnen das offen mitzuteilen, als ein Urteil zu zitieren, das die Frage gar nicht beantwortet.
Eine wichtige Warnung in diesem Zusammenhang: Datenbanken führen in ihren automatisch erzeugten Verweislisten zu § 57 AsylG zahlreiche Entscheidungen auf, die die Vorschrift in Wahrheit nur beiläufig oder gar nicht behandeln. So findet sich etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 - BVerwG 1 C 3.22 in solchen Trefferlisten. Diese Entscheidung betrifft jedoch ausschließlich die Flüchtlingsanerkennung syrischer Militärdienstentzieher und nicht § 57 AsylG. Sie ist als Beleg für Auslegungsfragen rund um die Verlassenserlaubnis ungeeignet, und wir verwenden sie ausdrücklich nicht als Präjudiz.
▶ Ältere Rechtsprechung betraf durchweg die alte Fassung
Soweit überhaupt instanzgerichtliche Entscheidungen zu § 57 AsylG vorliegen, stammen sie aus der Zeit vor dem 12.06.2026 und beziehen sich damit auf die frühere Gesetzesfassung. Diese alte Fassung war anders strukturiert als das heute geltende Recht. Sie lautete in Absatz 1 schlicht, das Bundesamt „kann" die Erlaubnis erteilen, „wenn zwingende Gründe es erfordern". Es handelte sich also um eine Ermessensentscheidung mit einem weiten, offenen Auffangbegriff.
Die geltende Fassung hat dies in zweifacher Hinsicht verändert. Erstens ist aus dem Ermessen eine gebundene Entscheidung geworden: Das Bundesamt „erlaubt" das vorübergehende Verlassen nunmehr, „wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern". Zweitens wurde der frühere Einheitsbegriff der „zwingenden Gründe" durch eine Aufzählung ergänzt und damit zugleich präzisiert und eingeengt.
Für Sie bedeutet das ganz praktisch: Wenn Sie auf eine ältere Gerichtsentscheidung stoßen, die scheinbar zu Ihrem Anliegen passt, ist Vorsicht geboten. Aussagen zur Reichweite des Ermessens oder zur Auslegung der alten Generalklausel lassen sich nicht ohne Weiteres auf die heutige, anders formulierte Norm übertragen. Wir kennzeichnen daher in jeder Beratung sorgfältig, ob eine Fundstelle zur alten oder zur neuen Fassung ergangen ist.
⚖ Offene Fragen zur Neufassung 2026
Weil belastbare Rechtsprechung zur geltenden Fassung noch fehlt, sind einige praktisch bedeutsame Fragen derzeit ungeklärt. Wir benennen sie offen, damit Sie wissen, wo die Unsicherheiten liegen:
- Reichweite des Auffangtatbestands „sonstige zwingende Gründe": Der Gesetzgeber hat die offene Auffangkategorie beibehalten. Gleichzeitig wird befürchtet, dass die ausdrückliche Hervorhebung familiärer und medizinischer Gründe in der Verwaltungspraxis dazu führen könnte, andere Konstellationen restriktiver zu behandeln. Wie weit „sonstige zwingende Gründe" tragen, etwa bei rein persönlichen Bindungen außerhalb der Familie, muss die Rechtsprechung erst noch klären.
- Maßstab der gebundenen Entscheidung: Da nun ein Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist offen, welche Begründungs- und Prüfungsanforderungen an eine Ablehnung durch das Bundesamt zu stellen sind und wie eng diese gerichtlich überprüft wird.
- Unionsrechtskonforme Auslegung: Die Formulierung des § 57 Abs. 1 AsylG ist eng an die EU-Aufnahmerichtlinie angelehnt. Ungeklärt ist, wie genau die unionsrechtlichen Vorgaben zur individuellen, objektiven und verhältnismäßigen Prüfung des vorübergehenden Verlassens die nationale Anwendung steuern werden.
⚖ Verwandte Rechtsprechung und das verfassungsrechtliche Umfeld
Auch wenn es keine Entscheidung unmittelbar zu § 57 AsylG gibt, lohnt ein Blick auf das nähere rechtliche Umfeld, weil es die künftige Auslegung beeinflussen kann. Wir betonen jedoch ausdrücklich, dass die folgenden Entscheidungen die Verlassenserlaubnis nicht direkt betreffen.
Zum einen ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 42/24 ein Verfahren anhängig, das die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften betrifft. Im Kern geht es um die Frage, ob ein zugewiesenes Zimmer eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist und ob das zwangsweise Betreten zur Ergreifung eine richtervorbehaltspflichtige Durchsuchung darstellt. Eine Sachentscheidung liegt bislang nicht vor. Das Verfahren zeigt, dass die grundrechtliche Stellung von Bewohnern einer Aufnahmeeinrichtung gerade neu vermessen wird, ein Umfeld, in das sich auch § 57 AsylG einfügt.
Zum anderen hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 04.06.2026 - C-621/24 entschieden, dass die drastische Kürzung von Asylbewerberleistungen in Dublin-Fällen auf reine Sachleistungen für Unterkunft, Ernährung und Gesundheit gegen die EU-Aufnahmerichtlinie verstößt; ein angemessener Lebensstandard verlange auch ein Mindestmaß an Teilhabe und Selbstbestimmung. Diese Entscheidung betrifft Leistungsfragen und nicht § 57 AsylG. Sie ist hier nur deshalb von Interesse, weil sie die Linie des Gerichtshofs zu Mindeststandards und zur Verhältnismäßigkeit aufnahmerechtlicher Eingriffe verdeutlicht, ein Maßstab, an dem sich auch die Anwendung des § 57 AsylG messen lassen muss.
Ergänzend ist auf das begleitende Folgegesetz hinzuweisen, das Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 112, das zeitgleich Teile des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem angepasst hat. Es handelt sich, ebenso wie beim Hauptgesetz BGBl. 2026 I Nr. 111, um eine Rechtsquelle und nicht um eine gerichtliche Entscheidung.
✓ Was das für Ihr Anliegen bedeutet
- Verlassen Sie sich nicht auf vermeintliche Präjudizien zu § 57 AsylG aus Datenbank-Trefferlisten. Wir prüfen jede Fundstelle auf ihren tatsächlichen Bezug zur Norm.
- Bei Sachverhalten ab dem 12.06.2026 ist allein die neue Fassung maßgeblich; bei früheren Vorgängen kann nach den Übergangsregelungen noch die alte Fassung gelten.
- Weil gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung fehlt, stützen wir die Argumentation in Ihrem Fall vorrangig auf den Gesetzeswortlaut und die unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie, nicht auf nicht vorhandene Urteile.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Nach der Darstellung von Wortlaut, Systematik und unionsrechtlichem Hintergrund stellt sich für Sie als betroffene Person die entscheidende Frage: Was bedeutet § 57 AsylG ganz konkret für Ihren Alltag in der Aufnahmeeinrichtung? Im folgenden Abschnitt fassen wir die praktischen Folgen zusammen, ordnen sie für Sie verständlich ein und zeigen, an welchen Stellen anwaltliche Unterstützung Ihnen am meisten nützt. Maßgeblich ist dabei stets die seit dem 12. Juni 2026 geltende Fassung des § 57 Abs. 1 AsylG, die durch Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, neu gefasst wurde.
▶ Die Kernaussage in einem Satz
Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist Ihre Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der zuständigen Behörde beschränkt; § 57 AsylG regelt die drei Wege, auf denen Sie diesen Bezirk rechtmäßig vorübergehend verlassen dürfen, ohne ein Bußgeld oder strafrechtliche Folgen zu riskieren. Es lohnt sich, diese drei Wege genau auseinanderzuhalten, denn sie unterscheiden sich erheblich in dem, was Sie tun müssen.
⚖ Die drei Wege im Überblick
- Erlaubnis bei besonderen Gründen (§ 57 Abs. 1 AsylG): Das Bundesamt erlaubt Ihnen das vorübergehende Verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern. Hier müssen Sie also vorab eine Erlaubnis einholen und Ihren Grund belegen.
- Termine bei Anwalt, UNHCR oder Beratungsstellen (§ 57 Abs. 2 AsylG): Für Termine bei Ihren Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Flüchtlings-Betreuungsorganisationen soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden. Auch hier brauchen Sie formal eine Erlaubnis, diese ist Ihnen aber im Regelfall sofort zu erteilen.
- Behörden- und Gerichtstermine (§ 57 Abs. 3 AsylG): Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen Ihr persönliches Erscheinen erforderlich ist, dürfen Sie ohne Erlaubnis wahrnehmen. Sie müssen diese Termine lediglich der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzeigen.
▶ Was sich durch die Reform 2026 geändert hat – und was nicht
Für Sie ist wichtig zu wissen, dass nur Absatz 1 neu gefasst wurde. Die frühere Fassung war eine reine Ermessensvorschrift; das Bundesamt konnte das Verlassen erlauben, wenn zwingende Gründe es erforderten. Die heute geltende Fassung ist demgegenüber als gebundene Entscheidung formuliert: Liegen die Voraussetzungen vor, erlaubt das Bundesamt das Verlassen. Das ist für Sie ein Vorteil, denn bei Vorliegen der Gründe haben Sie nun einen Anspruch und sind nicht mehr auf eine bloße Ermessensentscheidung angewiesen.
Zugleich nennt das Gesetz die Gründe nun ausdrücklich (familiäre Gründe, medizinische Behandlungen) und behält daneben den Auffangtatbestand der sonstigen zwingenden Gründe bei. In Fachkreisen wird diskutiert, ob diese Konkretisierung in der Verwaltungspraxis einengend wirken könnte. Wir weisen Sie offen darauf hin: Da die Norm in dieser Fassung erst seit Kurzem gilt, liegt zu ihrer Auslegung noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vor. Ältere Entscheidungen betrafen die frühere Fassung und sind nur eingeschränkt übertragbar. Die Absätze 2 und 3 sind durch die Reform inhaltlich unverändert geblieben.
✓ Was Sie als Betroffene oder Betroffener konkret beachten sollten
Schritt 1: Den richtigen Absatz für Ihr Anliegen wählen
Prüfen Sie zuerst, worum es bei Ihrem geplanten Verlassen geht. Geht es um einen Termin bei Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, beim UNHCR oder bei einer Beratungsstelle, ist Absatz 2 einschlägig. Geht es um eine mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht oder eine Anhörung bei einer Behörde mit Anwesenheitspflicht, greift Absatz 3 – hier benötigen Sie gar keine Erlaubnis. Für alle übrigen Fälle (etwa schwerwiegende familiäre Anlässe oder notwendige medizinische Behandlungen außerhalb des Bezirks) gilt Absatz 1.
Schritt 2: Erlaubnis rechtzeitig beantragen und gut begründen
Wenn Sie eine Erlaubnis nach Absatz 1 benötigen, stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig und legen Sie Ihren Grund nachvollziehbar dar. Bei medizinischen Behandlungen helfen ärztliche Atteste oder Terminbestätigungen; bei familiären Anlässen Nachweise über das Ereignis und die Bindung. Reine organisatorische oder allgemeine soziale Gründe lassen sich allenfalls unter den engeren Auffangtatbestand der sonstigen zwingenden Gründe fassen und erfordern eine besonders sorgfältige Begründung.
Schritt 3: Behörden- und Gerichtstermine immer anzeigen
Bei Terminen nach Absatz 3 brauchen Sie zwar keine Erlaubnis, Sie müssen den Termin aber sowohl der Aufnahmeeinrichtung als auch dem Bundesamt anzeigen. Bewahren Sie unbedingt einen Nachweis dieser Anzeige auf. Damit schützen Sie sich gegen spätere Vorwürfe, Sie hätten die räumliche Beschränkung verletzt.
Schritt 4: Die Folgen eines Verstoßes ernst nehmen
Verlassen Sie den Bezirk ohne die erforderliche Erlaubnis und ohne dass einer der erlaubnisfreien Fälle vorliegt, kann dies bußgeld- oder unter Umständen strafbewehrt sein. Eine wirksam erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 sowie die ordnungsgemäße Anzeige nach Absatz 3 schließen solche Folgen aus. Im Zweifel sollten Sie daher lieber einen Tag länger auf die Erlaubnis warten oder anwaltlichen Rat einholen, als ein Risiko einzugehen.
Schritt 5: Prüfen, ob die räumliche Beschränkung überhaupt noch gilt
§ 57 AsylG ist nur dann für Sie relevant, solange die Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung und die räumliche Beschränkung bestehen. Endet die Wohnverpflichtung, richtet sich das Verlassen nicht mehr nach § 57, sondern nach den daran anschließenden Vorschriften. Auch deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung Ihres individuellen Status, bevor Sie einen Antrag stellen.
▶ Wie anwaltliche Vertretung Ihnen hilft
Gerade weil die Norm 2026 neu gefasst wurde und gefestigte Rechtsprechung noch fehlt, kommt es auf eine durchdachte Begründung und das richtige verfahrensrechtliche Vorgehen an. Eine anwaltliche Vertretung kann für Sie insbesondere an folgenden Punkten ansetzen:
- Antragsbegründung: Wir ordnen Ihren Sachverhalt der passenden Tatbestandsalternative zu und stellen die Begründung so dar, dass das Bundesamt den geltend gemachten Grund nachvollziehen kann.
- Durchsetzung bei Verzögerung: Wird die nach Absatz 2 unverzüglich zu erteilende Erlaubnis für einen Termin bei uns oder einer Beratungsstelle verzögert, mahnen wir die Erteilung an und können bei dringenden Terminen vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht (§ 123 VwGO) beantragen.
- Rechtsschutz gegen Ablehnungen: Lehnt das Bundesamt eine Erlaubnis nach Absatz 1 ab, ist diese Entscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Da es sich nun um eine gebundene Entscheidung handelt, lässt sich eine Ablehnung in vollem Umfang gerichtlich kontrollieren.
- Unionsrechtliche Argumentation: Die deutsche Regelung ist im Licht der neuen EU-Aufnahmerichtlinie auszulegen, die eine individuelle, objektive und unparteiische Prüfung des vorübergehenden Verlassens verlangt. Diese Maßstäbe können wir für Sie fruchtbar machen, um pauschale Ablehnungen anzugreifen.
Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation in einer Aufnahmeeinrichtung prüfen wir gern, welcher der drei Wege für Ihr Anliegen der richtige ist und wie sich Ihr Recht auf vorübergehendes Verlassen wirksam durchsetzen lässt. Unsere Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist hierbei bundesweit für Sie tätig.
Termintyp einordnen
Prüfen Sie zuerst, worum es geht. Für Behörden- oder Gerichtstermine mit persönlicher Erscheinenspflicht (z. B. mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht, BAMF-Anhörung) brauchen Sie nach § 57 Abs. 3 AsylG KEINE Erlaubnis. Für Termine bei Ihrem Anwalt, dem UNHCR oder einer Flüchtlingsberatung gilt der erleichterte Weg des § 57 Abs. 2 AsylG. Alle übrigen Anlässe laufen über die Erlaubnis nach Abs. 1.
Bei Abs.-3-Terminen rechtzeitig anzeigen
Behörden- und Gerichtstermine dürfen Sie ohne Erlaubnis wahrnehmen, müssen sie aber der Aufnahmeeinrichtung UND dem Bundesamt anzeigen. Reichen Sie die Ladung schriftlich ein und bewahren Sie einen Nachweis (Abgabebestätigung, E-Mail) auf – das schützt vor späteren Vorwürfen wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht.
Anwalts-/UNHCR-Termine über Abs. 2 absichern
Für einen Termin bei Bevollmächtigten, dem UNHCR oder einer Flüchtlingsbetreuungsorganisation beantragen Sie die Erlaubnis beim Bundesamt; sie soll unverzüglich erteilt werden. Legen Sie die Terminbestätigung bei. Wird die Erlaubnis verzögert, mahnen Sie sie formlos an und verweisen auf die Soll-Vorschrift.
Erlaubnis nach Abs. 1 begründet beantragen
Für alle sonstigen Anlässe stellen Sie einen Antrag beim Bundesamt und subsumieren konkret unter eine der drei Alternativen: dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlung oder sonstige zwingende Gründe. Fügen Sie Nachweise bei (z. B. ärztliches Attest, Belege zur familiären Situation) – je belastbarer, desto besser.
Bei Ablehnung oder Verzögerung Rechtsschutz prüfen
Da Abs. 1 seit 12.06.2026 eine gebundene Entscheidung ist, besteht bei Vorliegen der Gründe ein Anspruch; eine Ablehnung ist voll gerichtlich überprüfbar. Holen Sie anwaltlichen Rat ein. Bei dringenden Terminen kommt Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht (§ 123 VwGO) in Betracht.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 57 AsylG eigentlich und wen betrifft die Vorschrift?
§ 57 AsylG regelt, unter welchen Voraussetzungen Sie als Asylsuchende oder Asylsuchender, die oder der zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist, den räumlich beschränkten Geltungsbereich Ihrer Aufenthaltsgestattung vorübergehend verlassen dürfen. Die Norm ist die Ausnahme zur sogenannten Residenzpflicht nach § 56 AsylG, die Ihre Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Sie betrifft ausschließlich Personen, die nach § 47 AsylG noch zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind; nach Ende dieser Pflicht greift stattdessen § 58 AsylG.
Hat sich § 57 AsylG durch die Asylreform 2026 verändert?
Ja, § 57 Absatz 1 AsylG wurde durch Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23.04.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111, neu gefasst; die maßgeblichen Bestimmungen sind seit dem 12.06.2026 in Kraft. Die Paragraphennummer und die amtliche Überschrift sind unverändert geblieben, geändert wurde nur der Wortlaut des Absatzes 1. Die Absätze 2 und 3 sind inhaltlich gleich geblieben.
Wie lautet der aktuelle Wortlaut von § 57 Absatz 1 AsylG seit dem 12.06.2026?
Seit dem 12.06.2026 lautet § 57 Absatz 1 AsylG: "Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern." Die frühere Fassung sah lediglich vor, dass das Bundesamt das Verlassen "erlauben kann, wenn zwingende Gründe es erfordern". Bei Sachverhalten ab dem 12.06.2026 ist ausschließlich die neue Fassung maßgeblich.
Worin liegt der praktische Unterschied zwischen alter und neuer Fassung von Absatz 1?
Die Änderung hat zwei gegenläufige Wirkungen. Einerseits wurde aus der früheren Ermessensnorm ("kann erlauben") eine gebundene Entscheidung ("erlaubt"); liegen die Voraussetzungen vor, haben Sie also nun grundsätzlich einen Anspruch und die Ablehnung ist gerichtlich voll überprüfbar. Andererseits wurde der frühere offene Begriff "zwingende Gründe" durch eine Aufzählung präzisiert und damit tendenziell verengt, wobei die Auffangkategorie "sonstige zwingende Gründe" ausdrücklich erhalten geblieben ist.
Brauche ich eine Erlaubnis, um zu einem Termin bei meiner Anwältin oder meinem Anwalt zu fahren?
Für Termine bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und bei Flüchtlingsbetreuungsorganisationen ist nach § 57 Absatz 2 AsylG die Erlaubnis unverzüglich zu erteilen. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, die im Regelfall einen Anspruch auf rasche Erteilung begründet und Ihren Zugang zum anwaltlichen Beistand sichern soll. Wird die Erlaubnis verzögert, kann dies gerügt und notfalls über verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO durchgesetzt werden. Dieser Absatz ist durch die Reform unverändert geblieben.
Darf ich ohne Erlaubnis zu einem Gerichts- oder Behördentermin außerhalb meines Bezirks?
Ja. Nach § 57 Absatz 3 AsylG dürfen Sie Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen Ihr persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne vorherige Erlaubnis wahrnehmen, etwa eine mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht oder eine Anhörung beim Bundesamt außerhalb Ihres Bezirks. Sie müssen diese Termine jedoch der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzeigen. Wir empfehlen, diese Anzeige zu dokumentieren, um späteren Vorwürfen eines Residenzpflichtverstoßes vorzubeugen. Auch Absatz 3 wurde durch die Reform nicht geändert.
Welche Gründe erkennt das Bundesamt nach der Neufassung für eine Verlassenserlaubnis an?
Nach § 57 Absatz 1 AsylG sind drei Gründe genannt: hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen sowie als Auffangtatbestand sonstige zwingende Gründe. Familiäre und medizinische Gründe sollten Sie substantiiert belegen, etwa durch ärztliche Atteste oder Nachweise. Rein soziale oder organisatorische Anliegen sind nur noch über den engeren Auffangtatbestand "sonstige zwingende Gründe" geltend zu machen, wofür eine entsprechend hohe Begründungslast besteht.
Gibt es bereits Gerichtsurteile zur neuen Fassung von § 57 AsylG, auf die ich mich stützen kann?
Zur Neufassung 2026 liegt nach gegenwärtigem Stand noch keine veröffentlichte Rechtsprechung vor, und auch zur Auslegung des Kernmerkmals "zwingende Gründe" gibt es keine gefestigte höchstrichterliche Leitentscheidung. Vorsicht ist bei Datenbank-Verweislisten geboten: Das dort teils zu § 57 AsylG geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 - BVerwG 1 C 3.22 betrifft tatsächlich den Flüchtlingsschutz syrischer Militärdienstentzieher und ist kein Präjudiz zu § 57 AsylG. Wir klären Sie über diese offene Auslegungslage transparent auf.
Verweist § 57 AsylG auf die neuen EU-Asylverordnungen?
Nein, § 57 AsylG selbst enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf eine EU-Verordnung. Die unionsrechtliche Prägung erfolgt über die neugefasste Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346, deren Artikel 8 und 9 zur Bewegungsfreiheit nahezu wortgleich die Formel "hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe" enthalten und eine individuelle, objektive und unparteiische Prüfung des Verlassens verlangen. Die Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikation), (EU) 2024/1348 (Asylverfahren) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement) betreffen § 57 nur mittelbar; sie werden in Nachbar- und Übergangsvorschriften wie §§ 44, 68 und § 87e AsylG aufgegriffen.
Was passiert, wenn ich den Bezirk ohne erforderliche Erlaubnis verlasse?
Ein Verlassen der räumlichen Beschränkung ohne erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach Absatz 3 vorgesehene Anzeige kann bußgeld- oder sogar strafbewehrt sein; einschlägig sind insoweit die Sanktionsnormen der §§ 85 und 86 AsylG im Zusammenhang mit §§ 56, 59 AsylG. Eine wirksam erteilte Erlaubnis nach § 57 Absatz 1 oder 2 beziehungsweise die ordnungsgemäße Anzeige nach Absatz 3 lässt die Tatbestandsmäßigkeit eines solchen Verstoßes entfallen. Im konkreten Fall ist die jeweils einschlägige Sanktionsnorm gesondert zu prüfen.
Wie lange unterliege ich überhaupt der räumlichen Beschränkung, die § 57 voraussetzt?
§ 57 AsylG setzt eine bestehende räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG und eine Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG voraus. Nach § 59a AsylG erlischt die räumliche Beschränkung grundsätzlich nach drei Monaten ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts; ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Bezirksgrenze mehr und § 57 läuft leer. Wir prüfen daher vor jeder Argumentation, ob die Beschränkung in Ihrem Fall noch besteht, da eine Erlaubnis dann entbehrlich sein kann.
Was kann ich tun, wenn das Bundesamt meinen Antrag ablehnt oder zu lange nicht entscheidet?
Sowohl eine Ablehnung nach Absatz 1 als auch eine nicht "unverzügliche" Erteilung nach Absatz 2 sind verwaltungsgerichtlich angreifbar; § 57 selbst enthält keine Sonderzuständigkeit. Bei dringenden Terminen kommt einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht. In der Begründung lässt sich die Auffangklausel "sonstige zwingende Gründe" aktiv geltend machen und mit dem unionsrechtlichen Maßstab des Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie gegebenenfalls mit Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK untermauern. Da die neue Entscheidung gebunden ist, ist die Ablehnung in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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