Vorher-Nachher-Bilder für Schönheitsbehandlungen verboten – BGH bestätigt weites Werbeverbot nach dem HWG
Kernaussage: Der Bundesgerichtshof hat mit Grundsatzurteil vom 31.07.2025 (Az. I ZR 170/24) höchstrichterlich bestätigt, dass Vorher-Nachher-Bilder für Schönheitsbehandlungen – einschließlich minimalinvasiver Unterspritzungen mit Hyaluronsäure und Fillern – gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG verstoßen.
Auch Behandlungen ohne Skalpell, wie Hyaluron-Injektionen zur Nasen- oder Kinnkorrektur, gelten als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe" im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Das Werbeverbot gilt für Ärzte, Kliniken, Kosmetikstudios und Influencer gleichermaßen – auf Instagram, TikTok und allen anderen Plattformen.
Inhaltsverzeichnis
- Überblick und Bedeutung des Urteils
- Der Fall: GmbH und Instagram-Werbung
- Rechtsrahmen: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Die Entscheidung des BGH im Detail
- Kritische Einordnung: Abgrenzung zur Tätowierung
- Was bedeutet das für die Praxis?
- Checkliste: Das dürfen Sie – das nicht
- Häufige Fragen (FAQ)
- Fazit und anwaltliche Einschätzung
1. Überblick und Bedeutung des Urteils
Im Internet und insbesondere auf sozialen Medien wie Instagram gehörten sie bislang zum Alltag: Vorher-Nachher-Bilder von Schönheitsbehandlungen. Kosmetikstudios, Arztpraxen und Influencer nutzten solche vergleichenden Darstellungen massenhaft, um für Behandlungen mit Hyaluronsäure, Botox und anderen Fillern zu werben.
Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof nun mit seinem Grundsatzurteil vom 31. Juli 2025 eine klare Absage erteilt. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die gesamte Branche der ästhetischen Medizin in Deutschland – und betrifft nicht nur klassische Schönheitsoperationen, sondern ausdrücklich auch minimalinvasive Verfahren wie Unterspritzungen mit Hyaluron oder Hylase.
Zentrale Erkenntnis: Auch Unterspritzungen mit Hyaluronsäure oder Hyaluronidase sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG. Vorher-Nachher-Darstellungen für solche Behandlungen sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG verboten.
Die Bedeutung des Urteils kann nicht überschätzt werden: Deutschland liegt nach Daten der International Society of Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS) bei der Zahl der Schönheitsbehandlungen weltweit auf Platz 4 – mit rund 1,3 Millionen Eingriffen allein im Jahr 2024. Die häufigsten nicht-operativen Eingriffe sind dabei Behandlungen mit Botox und Hyaluronsäure, also genau die Verfahren, die Gegenstand dieses Urteils waren.
2. Der Fall: GmbH und Instagram-Werbung
Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, der exemplarisch für die aktuelle Werbepraxis in der ästhetischen Medizin steht: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen die GmbH mit Sitz in Recklinghausen und weiteren Standorten in Düsseldorf, Konstanz, Berlin, Frankfurt am Main und München.
Die Geschäftsführer der Beklagten, die sich auf Instagram als *** präsentierten, hatten mit dem Account **** über 200.000 Follower aufgebaut. Ihr Behandlungsangebot umfasste unter der Rubrik „Minimalinvasiv/Unterspritzungen" unter anderem Behandlungen mit Hyaluron, Botox, Filler, Laser und Hylase. Unter der Rubrik „Operationen" boten sie darüber hinaus Eingriffe wie Augenlidstraffung, Brustvergrößerung, Facelift und Fettabsaugung an.
Konkret warb die Beklagte auf Instagram mit Bildern, die Patienten vor und nach der Behandlung durch Unterspritzung der Haut mit Hyaluron oder Hyaluronidase zur Korrektur von Nase oder Kinn zeigten. Dabei wurde die Haut nicht durch einen Schnitt geöffnet – die optische Veränderung wurde allein durch Injektion erreicht.
Die Verbraucherzentrale mahnte die Beklagte vorgerichtlich wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ab. Die Beklagte wies die Ansprüche mit dem Argument zurück, es handele sich bei den beworbenen Behandlungen gerade nicht um „operative plastisch-chirurgische" Eingriffe.
3. Rechtsrahmen: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Das Heilmittelwerbegesetz reguliert die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und bestimmte medizinische Verfahren in Deutschland. Für das Verständnis des Urteils sind zwei Vorschriften zentral:
Das HWG findet Anwendung auf die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit.
Außerhalb der Fachkreise darf für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
Der entscheidende Streitpunkt war die Auslegung des Begriffs des „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs": Fallen darunter nur klassische Operationen mit Skalpell – oder auch minimalinvasive Unterspritzungen mit Fillern?
4. Die Entscheidung des BGH im Detail
Das erstinstanzlich angerufene OLG Hamm hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, außerhalb der Fachkreise mit Vorher-Nachher-Darstellungen für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe zu werben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Der BGH prüfte die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG auf vier Ebenen und kam jeweils zu dem Ergebnis, dass Unterspritzungen mit Hyaluron und Hyaluronidase als operative plastisch-chirurgische Eingriffe einzuordnen sind:
a) Wortlautauslegung
Der Begriff des „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs" ist im Gesetz nicht legaldefiniert. Die Beklagte argumentierte, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch nur „klassische" operative Eingriffe mit Skalpell gemeint seien – also invasive Eingriffe unter Vollnarkose, bei denen Gewebe durchtrennt und Schnitte vernäht werden.
Der BGH wies diese enge Auslegung zurück: Ein operativer Eingriff sei dem Wortsinn nach bereits der mittels eines Instruments durchgeführte chirurgische Eingriff in den lebenden menschlichen Organismus, der die körperliche Integrität aufhebe – ohne dass die Eröffnung der Körperoberfläche mittels Skalpell zwingend sei. Bei den streitgegenständlichen Behandlungen geschehe dies mittels einer Kanüle, mit der durch Einbringung von Hyaluron oder Hyaluronidase eine Form- oder Gestaltveränderung erreicht werde.
Wichtig: Auf die Frage, ob die Gestalt- oder Formveränderung dauerhaft und irreversibel ist, kommt es nach dem BGH nicht an. Auch vorübergehende Veränderungen durch Filler fallen unter den Begriff.
b) Gesetzesbegründung
Die Beklagte verwies auf einen älteren Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drs. 15/4117 aus 2004), der nur „operative Verfahren" erfassen wollte und Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren ausdrücklich ausnehmen wollte. Der BGH wies dieses Argument zurück: Dieser Entwurf war vom Bundestag abgelehnt worden, sodass ihm gerade keine Aussage über den gesetzgeberischen Willen entnommen werden könne.
Stattdessen stellte der BGH auf den tatsächlich Gesetz gewordenen Entwurf (BT-Drs. 15/5316) ab, der die Einbeziehung von Schönheitsoperationen mit Beispielen wie Brustvergrößerungen oder Fettabsaugung begründete. Diese Aufzählung sei jedoch lediglich beispielhaft und nicht abschließend.
c) Gesetzessystematik
Die Beklagte argumentierte, dass der Gesetzgeber durch die spezifische Formulierung „operative plastisch-chirurgische Eingriffe" nur einen Teil aller denkbaren Behandlungen erfassen wollte. Der BGH gab zwar zu, dass nicht alle Behandlungen erfasst werden sollten, folgerte daraus aber, dass dies für die Definition des spezifischen Begriffs selbst nichts hergebe.
d) Schutzzweck
Schließlich berief sich der BGH insbesondere auf den Schutzzweck der Norm: Durch das Verbot sollen unsachliche Einflüsse durch potenziell suggestive oder irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückgedrängt und die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen geschützt werden. Angesichts der wachsenden Zahl von Schönheitsbehandlungen soll vermieden werden, dass sich Personen unnötigen gesundheitlichen Risiken aussetzen.
⚠️ Praxisrelevant: Auch bei Unterspritzungen mit Hyaluron drohen nach den Feststellungen der Gerichte erhebliche Gesundheitsschäden wie Schmerzen, Schwellungen, Rötungen und – in seltenen Fällen – Infektionen, allergische Reaktionen oder Embolien.
5. Kritische Einordnung: Die Abgrenzung zur Tätowierung
Ein bemerkenswerter Aspekt des Urteils betrifft die Abgrenzung zu Tätowierungen. Sowohl der BGH als auch das OLG Hamm stuften Tätowierungen lediglich als „ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche" ein – und gerade nicht als operative plastisch-chirurgische Eingriffe.
Diese Abgrenzung wird in der juristischen Literatur durchaus kritisch gesehen und ist zumindest diskussionswürdig. Denn auch bei einer Tätowierung werden mittels Tätowiermaschine Farbpigmente durch die Oberhaut hindurch in die zweite Hautschicht eingebracht – es handelt sich also ebenfalls um einen instrumentellen Eingriff am Körper.
Darüber hinaus bergen Tätowierungen vergleichbare, möglicherweise sogar erheblichere gesundheitliche Risiken als Hyaluron-Unterspritzungen: Wundinfektionen, Virenübertragung, allergische Reaktionen auf Farbstoffe, Transport von Pigmenten und Schwermetallen zu Lymphknoten sowie eine mögliche Verbindung zur Krebsentstehung werden in der wissenschaftlichen Literatur diskutiert. Zudem sind Tätowierungen – im Gegensatz zu Hyaluronsäure, die vom Körper abgebaut wird – dauerhaft und kaum vollständig entfernbar.
ℹ️ Einordnung: Die Rechtslage in Bezug auf Tätowierungen, Permanent-Makeup, Laserbehandlungen und vergleichbare Verfahren ist nach dem BGH-Urteil nicht abschließend geklärt. Diese Abgrenzungsfragen könnten Gegenstand zukünftiger Rechtsstreitigkeiten werden.
In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einordnung von Unterspritzungen als operative Eingriffe bei gleichzeitiger Ausklammerung von Tätowierungen dogmatisch an ihre Grenzen stößt. Konsequent wäre es entweder, beide Verfahren unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG zu fassen – oder keines von beiden.
6. Was bedeutet das für die Praxis?
Für Ärzte und Kliniken der ästhetischen Medizin
Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf sämtliche Marketingaktivitäten im Bereich der ästhetischen Medizin. Sämtliche Vorher-Nachher-Darstellungen für medizinisch nicht notwendige Eingriffe müssen von Websites, Social-Media-Profilen und sonstigen Werbematerialien entfernt werden. Dies betrifft ausdrücklich auch minimalinvasive Verfahren wie Hyaluron-Unterspritzungen, Botox-Behandlungen, Lippenaufspritzungen und Nasen- oder Kinnkorrekturen durch Filler.
Für Influencer und Content Creator
Auch Influencer, die Behandlungsergebnisse dokumentieren und den behandelnden Arzt verlinken – insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen – fallen unter das Werbeverbot. Das bloße Zeigen eines „Vorher-Nachher" auf dem eigenen Account kann bereits eine unzulässige Werbung außerhalb der Fachkreise darstellen.
Für Kosmetikstudios
Soweit Kosmetikstudios Behandlungen anbieten, die als operative plastisch-chirurgische Eingriffe einzuordnen sind, unterliegen auch sie dem Werbeverbot. Die Abgrenzung zu rein kosmetischen Verfahren (z. B. Hautpflegebehandlungen ohne Injektion) bleibt im Einzelfall relevant.
Mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen
⚠️ Bei einem Verstoß gegen § 11 HWG drohen:
• Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände
• Unterlassungsklagen mit erheblichen Streitwerten
• Vertragsstrafen bei Verstoß gegen abgegebene Unterlassungserklärungen
• Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft
• Bußgelder nach § 15 HWG
7. Checkliste: Das dürfen Sie – das nicht
✅ Erlaubt bleibt weiterhin:
- Sachliche Informationen über angebotene Behandlungen und Verfahren
- Darstellung des Behandlungsablaufs in Textform
- Nennung von Behandlungspreisen und -dauer
- Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen
- Vorher-Nachher-Darstellungen innerhalb der Fachkreise (z. B. auf Fachkongressen, in Fachzeitschriften)
- Vorher-Nachher-Bilder für medizinisch notwendige Eingriffe (z. B. Rekonstruktion nach Unfall)
- Allgemeine Image-Werbung ohne vergleichende Darstellung
❌ Verboten ist insbesondere:
• Vorher-Nachher-Bilder für Hyaluron-, Botox- oder Filler-Behandlungen auf Instagram, TikTok, Facebook oder der eigenen Website
• Vergleichende Darstellungen des Aussehens vor und nach Lippenaufspritzungen, Nasenkorrekturen, Kinnkorrekturen, Faltenunterspritzungen etc.
• Reposten oder Teilen von Vorher-Nachher-Bildern zufriedener Patienten
• Kooperationen mit Influencern, die Behandlungsergebnisse vergleichend dokumentieren
• Video-Content (Reels, TikToks) mit vergleichender Darstellung vor/nach dem Eingriff
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Sind Vorher-Nachher-Bilder für Schönheitsbehandlungen verboten?
Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 31.07.2025 (I ZR 170/24) höchstrichterlich bestätigt, dass Vorher-Nachher-Bilder für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe außerhalb der Fachkreise verboten sind. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG und gilt auch für minimalinvasive Behandlungen wie Hyaluron- und Filler-Unterspritzungen.
Gilt das Werbeverbot auch für Hyaluron, Botox und Filler?
Ja. Der BGH hat klargestellt, dass auch Unterspritzungen mit Hyaluronsäure, Hyaluronidase (Hylase) und vergleichbaren Fillern als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG einzuordnen sind. Entscheidend ist, dass mittels eines Instruments (Kanüle) eine Form- oder Gestaltveränderung des Körpers erreicht wird.
Dürfen Ärzte auf Instagram mit Vorher-Nachher-Bildern werben?
Nein. Das Verbot gilt für sämtliche Werbung außerhalb der Fachkreise, also auch für Instagram, TikTok, Facebook, die eigene Website und alle anderen öffentlich zugänglichen Kanäle. Nur innerhalb von Fachkreisen – etwa auf medizinischen Kongressen oder in Fachzeitschriften – bleiben Vorher-Nachher-Darstellungen zulässig.
Können Influencer für Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern werben?
Nein. Auch Influencer und Content Creator unterliegen dem HWG, wenn sie Vorher-Nachher-Bilder von Schönheitsbehandlungen posten – insbesondere bei Verlinkung des behandelnden Arztes oder bei bestehender Kooperationsvereinbarung. Das Werbeverbot gilt unabhängig davon, wer die Werbung veröffentlicht.
Was ist ein „operativer plastisch-chirurgischer Eingriff" nach dem HWG?
Nach der weiten Auslegung des BGH liegt ein solcher Eingriff bereits vor, wenn mittels eines Instruments (z. B. Kanüle oder Spritze) in den menschlichen Körper eingegriffen wird und eine Form- oder Gestaltveränderung erfolgt. Eine Eröffnung der Körperoberfläche mittels Skalpell ist nicht erforderlich. Auch eine nur vorübergehende Veränderung genügt.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot?
Ein Verstoß kann zu Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Vertragsstrafen, Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro sowie Bußgeldern nach § 15 HWG führen. Abmahnungen erfolgen typischerweise durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände wie die Verbraucherzentrale NRW.
Gilt das Werbeverbot auch für Tätowierungen und Permanent-Makeup?
Die Abgrenzung ist nicht abschließend geklärt. Der BGH stufte Tätowierungen als „ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche" ein und nicht als operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Diese Abgrenzung wird in der Literatur kritisch diskutiert. Für Permanent-Makeup, Laserbehandlungen und vergleichbare Verfahren besteht Rechtsunsicherheit.
Was ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG)?
Das Heilmittelwerbegesetz regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und bestimmte medizinische Verfahren in Deutschland. Seit 2006 erfasst es auch die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. § 11 HWG enthält spezifische Werbeverbote, darunter das Verbot von Vorher-Nachher-Darstellungen für Schönheitsbehandlungen.
Welche Werbung für Schönheitsbehandlungen ist weiterhin erlaubt?
Erlaubt bleiben sachliche Informationen über Behandlungsangebote, Preise, Abläufe und Risiken – solange keine vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach dem Eingriff erfolgt. Auch allgemeine Image-Werbung und die Darstellung des Praxisteams oder der Räumlichkeiten sind weiterhin zulässig.
9. Fazit und anwaltliche Einschätzung
Das BGH-Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24) setzt einen klaren höchstrichterlichen Maßstab: Vorher-Nachher-Bilder für Schönheitsbehandlungen sind verboten – und zwar nicht nur für klassische Operationen, sondern auch für minimalinvasive Unterspritzungen mit Hyaluron, Botox und Fillern.
Das Urteil schließt sich der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung an und legt den Begriff des „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs" bewusst weit aus. Der Schutzzweck des Gesetzes – der Schutz der Bevölkerung, insbesondere Jugendlicher, vor unsachlicher Beeinflussung durch suggestive Werbung – steht dabei im Vordergrund.
Gleichwohl wirft das Urteil auch Fragen auf: Die Abgrenzung zu Tätowierungen und anderen Verfahren ist nicht vollständig überzeugend und lässt Raum für zukünftige Rechtsstreitigkeiten. Auch das Argument, dass Vorher-Nachher-Bilder Verbrauchern gerade bei der informierten Entscheidungsfindung helfen können, wurde vom BGH nicht aufgegriffen.
Für die Praxis gilt: Anbieter ästhetischer Behandlungen sollten ihre gesamte Außenkommunikation – insbesondere auf Social Media – umgehend auf Konformität mit dem HWG überprüfen und sämtliche Vorher-Nachher-Darstellungen entfernen. Die Kosten einer Abmahnung oder Unterlassungsklage übersteigen den Aufwand einer rechtzeitigen Anpassung um ein Vielfaches.
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Quellen: BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 170/24, GRUR-RS 2025, 19352; OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2024 – I-4 UKl 2/24, GRUR-RS 2024, 26474; Siegel, PharmR 2025, 723 ff.
