Unsere Leistungen im Gewerberecht
Vom Gewerbeantrag bis zur Klage gegen die Behoerde - wir verfuegen, wehren und vertreten Gewerbetreibende in jedem gewerberechtlichen Verfahren.
🚨 Gewerbeuntersagung § 35 GewO
Abwehr drohender oder erlassener Untersagungsverfuegungen, einstweiliger Rechtsschutz, Stellvertreter-Antrag, Wiederaufnahme nach einem Jahr.
💵 Bußgeldverteidigung
Einspruch gegen Bußgeldbescheide nach §§ 144, 146 GewO und OWiG, Verteidigung vor dem Amtsgericht, Reduzierung oder Einstellung.
📝 Anmeldung & Erlaubnisse
Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO), erlaubnispflichtige Gewerbe (§§ 29 ff., 34a ff. GewO), Reisegewerbekarte, Gaststaettenerlaubnis.
📊 Register & Zuverlaessigkeit
Gewerbezentralregisterauszug (§ 150 GewO), Tilgung, Korrektur unzutreffender Eintragungen, Verteidigung der gewerblichen Zuverlaessigkeit.
⚖ Verwaltungsprozess
Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO), Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 42), einstweiliger Rechtsschutz (§§ 80, 123), Ermessensfehlerlehre.
🌍 Handwerksrecht
Meisterzwang, Ausnahmegenehmigung (§§ 7a, 7b, 8 HwO), Bußgeld § 117 HwO - siehe unsere Handwerksrecht-Ratgeber.
Rechtliche Grundlagen des Gewerberechts
Die Gewerbeordnung (GewO) regelt, wer ein Gewerbe betreiben darf und unter welchen Voraussetzungen die Behoerde einschreiten darf. Die wichtigsten Vorschriften:
§ 14 GewO - Anzeigepflicht
Wer ein stehendes Gewerbe anfaengt, verlegt oder aufgibt, muss dies der Behoerde anzeigen. Die Anmeldung ist keine Erlaubnis, sondern eine Anzeige.
§ 35 GewO - Gewerbeuntersagung
Bei Unzuverlaessigkeit kann die Behoerde das Gewerbe ganz oder teilweise untersagen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Wiederaufnahme nach einem Jahr (§ 35 Abs. 6).
§§ 144, 146 GewO - Bußgelder
§ 144 fuer erlaubnispflichtige Gewerbe (teils bis 50.000 Euro), § 146 fuer allgemeine Verstoße (Nichtanmeldung, Zuwiderhandlung gegen Untersagung).
§ 150 GewO - Gewerbezentralregister
Zentrales Register gewerberechtlicher Eintragungen (Verurteilungen, Untersagungen, Bußgelder). Auskunft auf Antrag, Tilgung nach Fristablauf.
§§ 29 ff. GewO - Erlaubnispflicht
Ueberwachungsbeduerftige und erlaubnispflichtige Gewerbe (Bewachung § 34a, Makler § 34c, Versicherungsvermittler § 34d u.a.) brauchen zusaetzlich zur Anmeldung eine Erlaubnis.
§ 38 GewO - Zuverlaessigkeit
Fuer erlaubnispflichtige Gewerbe muss die persoenliche Zuverlaessigkeit, fachliche Eignung und gegebene Zuverlaessigkeit nachgewiesen werden.
Ratgeber aus dem Gewerberecht
Aus unserer Kanzleipraxis: fundierte, praxisnahe Ratgeber zu den haeufigsten gewerberechtlichen Faellen.
§ 35 GewOGewerbeuntersagung nach § 35 GewO: wehren, aufheben, wiederaufnehmenGewerbeuntersagung nach § 35 GewO › § 14 GewOGewerbeanmeldung nach § 14 GewO: Pflicht, Ablauf, Fehler, BußgeldGewerbeanmeldung nach § 14 GewO › §§ 144, 146Bußgeld im Gewerberecht (§§ 144, 146 GewO): Verfahren, Einspruch, VerteidigungBußgeld im Gewerberecht (§§ 144, 146 GewO) › § 150 GewOGewerbezentralregister (§ 150 GewO): Auszug, Antrag, TilgungGewerbezentralregister (§ 150 GewO) ›Haeufig gestellte Fragen (FAQ) zum Gewerberecht
Wann darf die Behoerde ein Gewerbe untersagen?
Nach § 35 GewO bei Unzuverlaessigkeit des Gewerbetreibenden, wenn die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschaeftigten erforderlich ist. Typische Gruende: Steuer-/Sozialversicherungsverstöße, Vorstrafen (Betrug, Insolvenzstraftaten), Schwarzarbeit.
Wie wehre ich mich gegen eine Gewerbeuntersagung?
Mit Widerspruch (1 Monat) und Klage vor dem Verwaltungsgericht. Bei Existenzgefahr zudem einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO), um die sofortige Vollziehung auszusetzen.
Wie hoch sind Bußgelder im Gewerberecht?
Sie reichen von wenigen hundert bis zu 50.000 Euro (§ 144 Abs. 4 GewO fuer erlaubnispflichtige Gewerbe). Allgemeine Verstoße (§ 146 GewO) und der Meisterzwang (§ 117 HwO, bis 10.000 Euro) sind eigene Tatbestaende.
Wie lange habe ich bei einem Bußgeldbescheid Zeit?
Zwei Wochen fuer den Einspruch (§ 67 OWiG). Versaeumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskraeftig und vollstreckbar.
Muss ich ein erlaubnispflichtiges Gewerbe besonders anmelden?
Ja. Zusaetzlich zur Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) brauchen erlaubnispflichtige Gewerbe (§§ 29 ff., 34a ff. GewO) eine gesonderte Erlaubnis. Ohne diese ist der Betrieb untersagt und ggf. nach § 144 GewO mit Bußgeld bewehrt.
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