Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO: Ihre Rechte und Verteidigung
Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist der verwaltungsrechtliche Eingriff, der einen Gewerbebetrieb stilllegen kann - bei Unzuverlaessigkeit des Gewerbetreibenden. Sie trifft Betroffene oft ueberraschend und existenzbedrohend. Wir erklaeren, wann eine Untersagung rechtmäßig ist, wie Sie sich mit Widerspruch und einstweiligem Rechtsschutz wehren und wann die Wiederaufnahme des Gewerbes moeglich ist.
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Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO: Worum geht es?
Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO erlaubt es der zustaendigen Behoerde, die Ausuebung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlaessigkeit des Gewerbetreibenden - oder einer mit der Leitung beauftragten Person - belegen und die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschaeftigten erforderlich ist.
Die Untersagung ist einer der schärfsten verwaltungsrechtlichen Eingriffe: Sie kann einen Betrieb sofort stilllegen und existenzbedrohend sein. Wer ein untersagtes Gewerbe dennoch weiter betreibt, macht sich zudem strafbar (§ 144 Nr. 1, § 146 GewO) und riskiert ein Bußgeld.
Die Gewerbeuntersagung ist keine Strafe, sondern eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Sie setzt Unzuverlaessigkeit und eine Schutzbeduerftigkeit der Allgemeinheit voraus. Beides kann im Einzelfall bestritten und verwaltungsgerichtlich ueberprueft werden - oft erfolgreich.
Die Untersagung kann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 auch auf die Taetigkeit als Vertretungsberechtigter eines anderen oder als mit der Leitung beauftragte Person sowie auf einzelne oder alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die Tatsachen die Unzuverlaessigkeit auch dafuer rechtfertigen. Das Verfahren kann sogar fortgesetzt werden, wenn der Betrieb waehrend des Verfahrens aufgegeben wird (§ 35 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Wann gilt jemand als „unzuverlässig“? - Die Tatbestaende
Der Begriff der Unzuverlaessigkeit ist gesetzlich nicht abschließend definiert, wird aber durch Rechtsprechung konkretisiert. Unzuverlaessig ist, wer keine Gewaehr dafuer bietet, dass er sein Gewerbe kuenftig ordnungsgemaess, redlich und unter Einhaltung der Rechtsvorschriften betreiben wird. Typische Fallgruppen:
- Steuerliche Verfehlungen: wiederholte, erhebliche Steuerrueckstaende, Steuerhinterziehung, insbesondere Umsatz- und Lohnsteuer;
- Sozialversicherungsrechtliche Verstöße: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Beitragssaueckstaende;
- Vorstrafen: insbesondere Vermoegens- und Betrugsdelikte, Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB), Schwarzarbeit;
- Insolvenzbezug: angezeigte oder eroeffnete Insolvenz, gestoerte Zahlungsunfaehigkeit, pflichtwidrige Vermoegensverschiebung;
- Schwarzarbeit und illegale Beschaeftigung: Beschaeftigung ohne Anmeldung, Auslaenderrechtliche Verstöße;
- Verstöße gegen Gewerbe-, Umwelt- oder Arbeitsschutzrecht, Verbraucherschutz- oder Lebensmittrecht;
- mangelnde fachliche Eignung bei erlaubnisbeduerftigen Gewerben.
| Kriterium | Bedeutung fuer die Untersagung |
|---|---|
| Ernsthaftigkeit der Verfehlung | Je gewichtiger (Betrug vs. bloße Zahlungsverzoegerung), desto eher Untersagung |
| Haeufigkeit / Dauer | Wiederholte oder anhaltende Verstöße sprechen fuer Unzuverlaessigkeit |
| Aufklaerung und Abhilfe | Wer Mängel schnell beseitigt und aufarbeitet, kann die Unzuverlaessigkeit entkraeften |
| Zeitablauf | Lange zurueckliegende, einmalige Verfehlungen rechtfertigen meist keine Untersagung mehr |
§ 35 Abs. 3 GewO: Will die Behoerde im Untersagungsverfahren einen strafrechtlich geahndeten Sachverhalt beruecksichtigen, darf sie zu Ihrem Nachteil vom Strafurteil nicht abweichen, was die Feststellung des Sachverhalts, die Schuldfrage oder die Gefahrprognose betrifft. Das schuetzt Sie vor einer "zweiten Verurteilung" im Verwaltungsverfahren.
Das Untersagungsverfahren: Ablauf und Anhoerung
Die Gewerbeuntersagung setzt ein foermliches Verwaltungsverfahren voraus. Die zustaendige Behoerde (Gewerbeamt, Ordnungsamt) ermittelt den Sachverhalt und hoert den Betroffenen an (§ 28 VwVfG). Vor der Untersagung sollen nach § 35 Abs. 4 GewO zustaendige Aufsichtsbehoerden sowie die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) gehoert werden; ihnen sind die Vorwuerfe und Unterlagen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhoerung unterbleiben - die Stellen sind dann aber zu unterrichten.
Typischer Ablauf
- Ermittlungen: Auskunftsanfragen, Aktenauszuege (Steuerstrafakte, Schufa, Zentralregister), Zeugen;
- Anhoerung: Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme - nutzen Sie diese! Oft lassen sich Vorwuerfe entkraeften;
- Kammer-Anhoerung: IHK oder HWK nimmt Stellung (§ 35 Abs. 4 GewO);
- Untersagungsverfuegung: schriftlicher, mit Begruendung und Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid;
- Vollstreckung: bei Nichtbefolgung ggf. Zwangsgeld oder Ersatzvornahme.
Nach § 35 Abs. 7 GewO zustaendig ist die Behoerde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhaelt; fehlt eine solche, die Behoerde am Ausuebungsort. Fuer die Vollstreckung sind auch die Behoerden am Ausuebungsort zustaendig.
Stellvertreter und Wiederaufnahme: Auswege aus der Untersagung
Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 45 GewO)
Auf Antrag kann die Behoerde gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter weiterzufuehren, der die Gewaehr fuer eine ordnungsgemaesse Fuehrung bietet. So laesst sich der Betrieb zumindest vorlaeufig erhalten, waehrend die Unzuverlaessigkeit des Inhabers weiterhin besteht. Der Stellvertreter muss selbst zuverlaessig und fachlich geeignet sein - ein Schein-Stellvertreter reicht nicht.
Wiederaufnahme nach einem Jahr (§ 35 Abs. 6 GewO)
Auf schriftlichen Antrag ist dem Gewerbetreibenden die persoenliche Ausuebung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlaessigkeit nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach der Untersagungsverfuegung ist die Wiederaufnahme nur bei besonderen Gruenden moeglich. An die Wiederaufnahme sind Sie also nicht verloren - sie erfordert aber eine tragfaehige Antragstellung, die die neue Zuverlaessigkeit belegt.
Beginnen Sie frühzeitig mit der Beseitigung der Mängel (Steuern, Sozialversicherungsbeitraege, Nachweise) und dokumentieren Sie alles. Je klarer Sie darlegen, dass die Unzuverlaessigkeit entfallen ist, desto bessere Chancen hat die Wiederaufnahme.
Rechtsschutz: Widerspruch, Klage und einstweiliger Rechtsschutz
Eine Gewerbeuntersagung ist kein Schicksal. Gegen die Verfuegung steht Ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO)
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 70 VwGO). Die Widerspruchsbehoerde prueft erneut. Oft lassen sich Verfahrensfehler, eine unzureichende Anhoerung oder eine ueberzogene Prognose ruegen.
Anfechtungsklage (§§ 42, 74 VwGO)
Gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht prueft die Rechtmäßigkeit der Untersagung vollumfaenglich - einschließlich der Prognoseentscheidung und des Ermessens (§ 114 VwGO: Ermessensfehler).
Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 VwGO / § 123 VwGO)
Die Untersagung ist aufschubbarend (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), wird also sofort vollstreckbar. Daher ist bei Existenzgefahr ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) oft der wichtigste Schritt, um die sofortige Vollziehung auszusetzen und den Betrieb vorlaeufig zu sichern.
- fristgerechter Widerspruch/Klage;
- saubere Widerlegung der Unzuverlaessigkeit (Zahlungsnachweise, Aufklaerung);
- Ruege von Verfahrensfehlern (fehlende Anhoerung, unvollstaendige Ermittlungen);
- im Eilverfahren: glaubhafte Existenzgefahr und Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Folgen der Untersagung: Bußgeld, Strafbarkeit, Vollstreckung
Wer ein untersagtes Gewerbe dennoch ausuebt, muss mit weiteren Sanktionen rechnen:
- Bußgeld nach § 146 GewO bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Untersagung;
- Strafbarkeit nach § 144 GewO bei erlaubnisbeduerftigen Gewerben bzw. tatbestandlich erfassten Konstellationen;
- Zwangsvollstreckung: Zwangsgeld oder Ersatzvornahme zur Durchsetzung der Untersagung;
- Eintragung im Gewerbezentralregister (§ 150 GewO), die spaetere Antraege belastet;
- zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen, u.a. Verlust von Betriebshaftpflichtschutz bei vorsätzlichem Handeln.
Eine vorbereitete, fristgerechte Verteidigung - idealerweise bereits vor Erlass der Verfuegung im Anhoerungsverfahren - ist daher oft die entscheidende Stellschraube.
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Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO?
Wann gilt ein Gewerbetreibender als unzuverlässig?
Kann ich mich gegen eine Gewerbeuntersagung wehren?
Muss ich das Gewerbe sofort einstellen?
Kann ich den Betrieb durch einen Stellvertreter weiterfuehren?
Wann kann ich das Gewerbe wieder aufnehmen?
Was passiert, wenn ich das untersagte Gewerbe trotzdem weiter betreibe?
Welche Rolle spielen IHK und Handwerkskammer?
Wie hoch ist das Bußgeld bei Zuwiderhandlung gegen die Untersagung?
Kann die Behoerde auch gegen den Betriebsleiter untersagen?
Was kostet eine Verteidigung gegen die Gewerbeuntersagung?
Wie lange dauert das Verfahren?
Kann eine alte Vorstrafe zur Untersagung fuehren?
Wirkt die Untersagung auch fuer andere Gewerbe?
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Betrifft die Untersagung auch meine Mitarbeiter?
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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026. Zitierte Vorschriften (§§ 14, 35, 144, 146, 150 GewO) geprueft gegen gesetze-im-internet.de.
