Gewerbezentralregister (§ 150 GewO): Auskunft, Auszug und Tilgung
Das Gewerbezentralregister (§ 150 ff. GewO) ist das zentrale Register fuer gewerberechtlich relevante Eintragungen - von Verurteilungen ueber Gewerbeuntersagungen bis zu Bußgeldern. Wer ein Gewerbe anmeldet, eine Erlaubnis beantragt oder sich bewirbt, braucht oft einen Auszug daraus. Wir erklaeren, was drinsteht, wie Sie einen Auszug beantragen und wann Eintragungen getilgt werden.
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- Gewerberecht, Register und Zuverlaessigkeit
- Hilfe bei Antrag, Auskunft und Tilgung
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Das Gewerbezentralregister: Worum geht es?
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt fuer Justiz gefuehrt und erfasst gewerberechtlich bedeutsame Eintragungen ueber Personen (§§ 150 ff. GewO). Es dient dem Schutz der Allgemeinheit, indem Behoerden und - in beschraenktem Maß - Dritte die Zuverlaessigkeit eines Gewerbetreibenden pruefen koennen.
Kernvorschrift ist § 150 GewO: Auf Antrag erteilt die Registerbehoerde der betroffenen Person Auskunft ueber den sie betreffenden Inhalt des Registers. Die betroffene Person hat zusaetzlich einen Anspruch auf einen kostenfreien formlosen Auszug (§ 150 Abs. 1 Satz 2 GewO i.V.m. Art. 15 DSGVO).
Nicht zu verwechseln mit dem Bundeszentralregister (strafrechtlich) oder dem Fuehrungszeugnis. Das Gewerbezentralregister ist gewerbespezifisch und wird gesondert beantragt.
Was steht im Gewerbezentralregister?
Das Register erfasst insbesondere:
- strafgerichtliche Verurteilungen wegen Gewerberechts-, Steuer-, Insolvenz- oder Betrugsstraftaten;
- Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO;
- Bußgeldentscheidungen ab einer bestimmten Schwelle;
- Wiedererlaubnis und Wiederaufnahme nach Untersagung;
- Eintragungen zu erlaubnispflichtigen Gewerben (Versagung, Ruecknahme, Widerruf).
Nicht jede Eintragung bleibt ewig: Tilgungsvorschriften (§§ 149, 153 ff. GewO) sorgen dafuer, dass alte Eintragungen nach Ablauf bestimmter Fristen geloescht werden.
Wer bekommt Auskunft - und wofuer?
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist stark zweckgebunden und gibt es in mehreren Varianten:
1. Auskunft an die betroffene Person (§ 150 GewO)
Auf Antrag erhaelt die betroffene Person Auskunft ueber ihren Registerinhalt (§ 150 Abs. 1 GewO). Nach § 150 Abs. 2 GewO ist der Antrag bei der zustaendigen Meldebehoerde zu stellen (Identitaetsnachweis erforderlich); die Uebersendung an Dritte ist nicht zulaessig (§ 150 Abs. 4 GewO).
2. Auszug zur Vorlage bei einer Behoerde (§ 150 Abs. 5 GewO)
Fuer die Entscheidung ueber einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe, öffentliche Bestellung, Befaehigungsschein oder Zuverlaessigkeitspruefung (§ 38 GewO) kann die Auskunft zur Vorlage bei einer Behoerde beantragt werden - dann wird sie unmittelbar an die Behoerde uebersandt.
3. DSGVO-Auskunft (Art. 15 DSGVO)
Zusaetzlich gewaehrleistet § 150 Abs. 1 Satz 2 GewO einen kostenfreien formlosen Auszug an die betroffene Person, um das DSGVO-Auskunftsrecht zu erfuellen.
Antrag, Gebuehren und Ablauf
Antragstellung
- Innerhalb Deutschlands: beim zustaendigen Amt (Melde-/Gewerbeamt) mit Identitaetsnachweis (§ 150 Abs. 2 GewO); bei Vertretung nur mit im Handels-/Genossenschaftsregister eingetragener Vollmacht.
- Aus dem Ausland: direkt bei der Registerbehoerde (Bundesamt fuer Justiz) moeglich (§ 150 Abs. 3 GewO).
Gebuehren
Der Auszug an die betroffene Person ist gebuehrenpflichtig (aktuell 13 Euro). Die formlose DSGVO-Auskunft nach § 150 Abs. 1 Satz 2 GewO ist kostenfrei.
Verarbeitung und Dauer
Die Behoerde nimmt die Gebuehr entgegen und leitet den Restbetrag an die Bundeskasse (§ 150 Abs. 2 Satz 3 GewO). Die Bearbeitung dauert meist einige Tage bis wenige Wochen.
Fuer Bewerbungen in erlaubnispflichtigen Gewerben (§ 34a, § 34c, § 34d GewO) oder oeffentliche Auftraege brauchen Sie regelmäßig einen Auszug zur Vorlage bei der Behoerde - beantragen Sie ihn fruehzeitig.
Tilgung und Loeschung
Eintragungen im Gewerbezentralregister sind nicht ewig. Die §§ 153 ff. GewO regeln die Tilgung:
- Tilgungsfristen richten sich nach der Art und Schwere der Eintragung (meist 3 bis 10 Jahre);
- nach Ablauf der Frist wird die Eintragung getilgt und darf nicht mehr nachteilig verwendet werden;
- die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses/Registerauszugs ist mit dem Hinweis „keine Eintragung“ moeglich;
- unter bestimmten Voraussetzungen ist eine fristgerechte Loeschung oder Nichtaufnahme einer Eintragung erreichbar.
Eine unzutreffende oder unzulaessige Eintragung kann zudem nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bzw. über das Verwaltungsverfahren korrigiert werden.
Hilfe bei Gewerbezentralregister-Fragen: MANDATI
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Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist das Gewerbezentralregister?
Wie beantrage ich einen Auszug?
Was kostet der Gewerbezentralregister-Auszug?
Was steht drin im Register?
Unterschied zum Fuehrungszeugnis?
Kann eine Eintragung geloescht werden?
Wer darf Einsicht ins Register nehmen?
Wann brauche ich den Auszug zur Vorlage bei einer Behoerde?
Wie lange dauert die Ausstellung?
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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026. Zitierte Vorschriften (§§ 14, 35, 144, 146, 150 GewO) geprueft gegen gesetze-im-internet.de.
