Ordentliche Kündigung 2026: Fristen, Kündigungsschutz und Wirksamkeit – Ratgeber MANDATI Essen
Die ordentliche Kündigung ist die häufigste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – mit Kündigungsfrist nach § 622 BGB und bei Kündigungsschutz der Pflicht zur sozialen Rechtfertigung.
Dieser Ratgeber der Kanzlei MANDATI in Essen erklärt Schriftform, Fristen, betriebsbedingte und verhaltensbedingte Kündigung, Sozialauswahl und Betriebsratsanhörung – für das Ruhrgebiet und NRW.
- 1. Was ist eine ordentliche Kündigung?
- 2. Schriftformerfordernis nach § 623 BGB
- 3. Kündigungsfristen nach § 622 BGB
- 4. Kündigungsschutz nach KSchG
- 5. Betriebsbedingte Kündigung
- 6. Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung
- 7. Personenbedingte Kündigung
- 8. Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
- 9. Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG
- 10. Kündigung in der Probezeit
- 11. Formfehler und Unwirksamkeit
- 12. Praxis im Ruhrgebiet
- 13. Ordentliche Kündigung vor dem Arbeitsgericht Essen
- Häufige Fragen (FAQ)
- Kontakt zur Kanzlei MANDATI
1. Was ist eine ordentliche Kündigung?
Die ordentliche Kündigung ist die reguläre Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie wird nach § 622 BGB und – bei bestehendem Kündigungsschutz – nach dem KSchG gewährt. Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bedarf sie keines wichtigen Grundes, sondern einer sozialen Rechtfertigung (bei Kündigungsschutz) bzw. der Einhaltung der vertraglichen Frist (ohne Kündigungsschutz).
Die ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) – mündliche, telefonische, E-Mail- oder WhatsApp-Kündigungen sind unwirksam. Die Schriftform dient dem Schutz beider Parteien und der Beweissicherung.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ruhrgebiet ist die ordentliche Kündigung das häufigste Beendigungsinstrument – ob bei Restrukturierungen in der Industrie, bei KMU in Essen und Bochum oder im öffentlichen Dienst in NRW.
Die Kanzlei MANDATI in Essen berät beide Seiten: Arbeitnehmer zur Prüfung der Kündigungswirksamkeit und Durchsetzung der Kündigungsschutzklage, Arbeitgeber zur rechtssicheren Kündigungsgestaltung.
Die ordentliche Kündigung endet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist – nicht sofort. Während der Frist bestehen alle Rechte und Pflichten fort: Lohnzahlung, Arbeitsleistung (sofern nicht freigestellt), Urlaubsanspruch, Verschwiegenheitspflichten. Eine Freistellung während der Kündigungsfrist ist vertraglich möglich, ändert aber nichts an der Lohnfortzahlungspflicht.
Im Jahr 2026 bleibt die ordentliche Kündigung das zentrale Instrument der Personalreduzierung – trotz Alternativen wie Aufhebungsverträgen und Altersteilzeit. Wer eine erhaltene Kündigung prüfen lassen will, sollte die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG im Blick behalten und unverzüglich anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Ordentliche Kündigung: Mit Kündigungsfrist, ohne wichtigen Grund (sofern Kündigungsschutz: soziale Rechtfertigung erforderlich). Außerordentliche Kündigung: Ohne Frist, nur bei wichtigem Grund, Zweiwochenfrist für den Arbeitgeber (§ 626 BGB).
2. Schriftformerfordernis nach § 623 BGB
§ 623 BGB schreibt vor, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu erfolgen hat. Die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden ist erforderlich – eine einfache E-Mail, ein Fax ohne Originalunterschrift oder eine PDF per E-Mail genügen nicht.
Ausnahmen: In Betrieben mit Betriebsrat kann die Kündigung durch den Betriebsrat ausgesprochen werden (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Bei bestimmten tarifvertraglichen Regelungen können abweichende Formvorschriften gelten.
Die Schriftform ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob die Kündigungsgründe materiell berechtigt wären. Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit mit der Kündigungsschutzklage geltend machen.
Achtung: Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam. Arbeitgeber sollten Kündigungen stets als Originalbrief mit Unterschrift zustellen – idealerweise per Einschreiben mit Rückschein.
3. Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB steigen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende in der Probezeit, danach 4 Wochen zum Monatsende, ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate, ab 20 Jahren 7 Monate.
Tarifverträge und Arbeitsverträge können längere Fristen vorsehen – kürzere nur in engen Grenzen (z. B. Probezeit). Die vertragliche Frist gilt, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Der Kündigungstermin muss eingehalten werden. Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist unwirksam – es sei denn, der Arbeitnehmer verzichtet auf die Einhaltung (selten und nicht empfohlen ohne anwaltliche Beratung).
Bei Freistellung während der Kündigungsfrist: Anspruch auf volles Gehalt bleibt bestehen. Resturlaub ist abzugelten oder zu gewähren.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Kündigungstermin |
|---|---|---|
| Probezeit (max. 6 Monate) | 4 Wochen | Zum 15. oder Monatsende |
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen | Zum Monatsende |
| 2–5 Jahre | 1 Monat | Zum Monatsende |
| 5–8 Jahre | 2 Monate | Zum Monatsende |
| 8–10 Jahre | 3 Monate | Zum Monatsende |
| 10–12 Jahre | 4 Monate | Zum Monatsende |
| 12–15 Jahre | 5 Monate | Zum Monatsende |
| 15–20 Jahre | 6 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 20 Jahren | 7 Monate | Zum Monatsende |
4. Kündigungsschutz nach KSchG – wann greift er?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG setzt voraus: Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern, ununterbrochene Beschäftigung seit 6 Monaten, kein Ausschluss (z. B. Probezeit nur für den allgemeinen Schutz – besonderer Schutz kann trotzdem gelten).
Bei bestehendem Kündigungsschutz muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG): betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast.
Ohne Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen – sofern keine anderen Schutzvorschriften (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat, AGG) entgegenstehen.
Die Zählung der 10 Arbeitnehmer nach § 23 KSchG ist komplex: Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt, Auszubildende und bestimmte leitende Angestellte nicht. In Grenzfällen lohnt die Prüfung – wenn der Kündigungsschutz greift, verschärft sich die Anforderung an die Kündigung erheblich.
5. Betriebsbedingte Kündigung – Voraussetzungen
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus: (1) dringender betrieblicher Bedarf an Personalabbau, (2) Abwägung zwischen Betriebs- und Arbeitnehmerinteresse, (3) ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Dringender betrieblicher Bedarf: Insolvenz, Auftragsmangel, Restrukturierung, Schließung einer Abteilung, Einführung neuer Technologie. Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfällt.
Alternativen zur Kündigung: Weiterbeschäftigung an anderer Stelle, Kurzarbeit, Altersteilzeit, Abfindungsvereinbarung. Der Arbeitgeber muss diese prüfen und dokumentieren.
In der Krise des Ruhrgebiets mit seinem Strukturwandel sind betriebsbedingte Kündigungen häufig – die Anforderungen an Darlegung und Beweis sind dennoch hoch.
Der Arbeitgeber muss in der Kündigungsschutzklage einen vollständigen Sachvortrag leisten: Welche Abteilung wird wie verkleinert? Warum entfällt gerade dieser Arbeitsplatz? Welche Alternativen wurden geprüft? Wer bildet die Vergleichsgruppe für die Sozialauswahl? Lückenhafte Darlegung führt zur Obsiegung des Arbeitnehmers.
Bei Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 111, 112 BetrVG) in Betrieben mit Betriebsrat können zusätzliche Anforderungen gelten. Kündigungen während laufender Verhandlungen über einen Sozialplan sind besonders angreifbar.
6. Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers voraus – z. B. wiederholte Verspätungen, Beleidigungen, Diebstahl, Arbeitsverweigerung. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, das Verhalten ist so schwer, dass eine Abmahnung unzumutbar ist.
Die Abmahnung muss das konkrete Verhalten benennen und auf die möglichen Folgen hinweisen. Sie muss dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Fehlt eine erforderliche Abmahnung, ist die Kündigung oft unwirksam.
Die Kündigung muss verhältnismäßig sein: Bei leichten Verstößen reicht eine Abmahnung; bei schweren kann die außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.
In der Praxis des Arbeitsgerichts Essen werden verhaltensbedingte Kündigungen streng geprüft. Wiederholte, aber geringfügige Verstöße rechtfertigen oft keine Kündigung. Der Arbeitgeber muss die Eskalationsstufen (Ermahnung, Abmahnung, Kündigung) nachvollziehbar dokumentieren.
Arbeitnehmer, die eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, sollten prüfen lassen, ob die Abmahnung formell wirksam war, ob das Verhalten tatsächlich vorlag und ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Die Kanzlei MANDATI in Essen prüft diese Punkte im Rahmen der Kündigungsschutzklage.
Voraussetzungen verhaltensbedingte Kündigung
- Pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers nachweisbar?
- Abmahnung ausgesprochen (außer bei schwerem Verstoß)?
- Verhältnismäßigkeit der Kündigung gegeben?
- Betriebsratsanhörung durchgeführt?
- Kündigungsfrist eingehalten?
- Schriftform gewahrt?
7. Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen – nicht aus Verhalten – seinen Pflichten dauerhaft oder auf absehbare Zeit nicht nachkommen kann. Beispiele: langanhaltende Krankheit ohne Aussicht auf Besserung, fehlende Qualifikation trotz Schulung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitgeber muss positive Kenntnis der Umstände haben und die Kündigung muss die letzte angemessene Maßnahme sein. Zuerst sind mildere Mittel zu prüfen: Umsetzung, Teilzeit, andere Tätigkeit.
Personenbedingte Kündigungen sind in der Praxis schwer durchsetzbar und werden von Gerichten streng geprüft – insbesondere bei Krankheit unter Beachtung des AGG und des SBgG.
Bei Krankheit als Kündigungsgrund droht häufig ein AGG-Verstoß wegen Behinderung. Die Kanzlei MANDATI in Essen prüft personenbedingte Kündigungen auf Diskriminierungsaspekte und hilft Mandanten, ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.
8. Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Bei betriebsbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber den zu kündigenden Arbeitnehmer nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG auswählen: Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten (z. B. Kinder), Schwerbehinderung.
Bilden mehrere Arbeitnehmer eine Vergleichsgruppe (gleiche oder vergleichbare Tätigkeit), ist die Sozialauswahl durchzuführen. Fehler bei der Auswahl – z. B. Kündigung eines jüngeren Mitarbeiters mit kürzerer Betriebszugehörigkeit statt eines älteren mit Kindern – führen zur Unwirksamkeit.
Der Arbeitgeber muss die Sozialauswahl darlegen und dokumentieren. In der Kündigungsschutzklage ist dies ein zentraler Prüfpunkt.
Die Kriterien werden in einer Punktebewertung oder vergleichbaren Methode angewendet. Der Arbeitgeber muss die Berechnung nachvollziehbar machen. Willkürliche Auswahl ohne transparente Kriterien führt zur Unwirksamkeit.
Besonderheiten: Schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (§ 168 SGB IX). Schwangere sind bei der Sozialauswahl grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 9 KSchG). Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz (§ 15 KSchG).
9. Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG
In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören (§ 102 BetrVG). Er muss Gründe, Kündigungsart und vorgesehenen Kündigungstermin mitteilen. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen.
Ein Widerspruch des Betriebsrats macht die Kündigung unwirksam – es sei denn, das Arbeitsgericht erteilt nach Klage des Arbeitgebers die Genehmigung. Der Arbeitnehmer muss trotzdem selbst Kündigungsschutzklage erheben.
Fehlt die Anhörung oder ist sie fehlerhaft (falsche Angaben, zu kurze Frist), ist die Kündigung unwirksam. Die Anhörung ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis.
Die Kanzlei MANDATI prüft Anhörungsprotokolle und Widerspruchsfristen systematisch – ein erfolgreicher Angriff auf die Betriebsratsanhörung führt in vielen Fällen zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung.
Prüfung
Kündigungsschutz, besonderer Schutz, Kündigungsgrund und Frist prüfen.
Betriebsratsanhörung
§ 102 BetrVG: Anhörung mit Gründen, Art und Termin – eine Woche Widerspruchsfrist.
Sozialauswahl
Bei betriebsbedingter Kündigung: Dokumentation der Auswahlkriterien.
Kündigungsschreiben
Schriftlich, begründet, mit korrekter Frist und Unterschrift.
Zustellung
Persönlich oder per Post – Zugang dokumentieren.
10. Kündigung in der Probezeit
Die Probezeit beträgt maximal sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Während der Probezeit gilt die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG greift nicht – eine soziale Rechtfertigung ist nicht erforderlich.
Der besondere Kündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat) gilt jedoch auch in der Probezeit. Eine Kündigung schwangerer Mitarbeiterinnen in der Probezeit ist unwirksam.
Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten. Die Schriftform nach § 623 BGB gilt immer.
Auch in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam – unabhängig vom Kündigungsschutz nach KSchG.
Arbeitnehmer in der Probezeit sollten bei Kündigungszugang ebenfalls die Dreiwochenfrist beachten, wenn sie die Unwirksamkeit geltend machen wollen – etwa wegen fehlender Schriftform oder besonderen Kündigungsschutzes.
11. Formfehler und Gründe für Unwirksamkeit
Häufige Gründe für Unwirksamkeit: fehlende Schriftform, falsche Kündigungsfrist, fehlerhafte Betriebsratsanhörung, fehlerhafte Sozialauswahl, fehlende Abmahnung, Kündigung wegen geschützten Merkmals (AGG, Schwangerschaft), Verstoß gegen Schwerbehindertenschutz.
Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit mit der Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen geltend machen. Materiell berechtigte Kündigungen scheitern an formellen Fehlern – und umgekehrt.
Ein häufig übersehener Fehler: Die Kündigung wird vom falschen Unterzeichner ausgesprochen – etwa vom Abteilungsleiter ohne Vertretungsmacht. Nur der Arbeitgeber selbst, ein bevollmächtigter Geschäftsführer oder in Betrieben mit Betriebsrat der Betriebsrat (§ 102 BetrVG) sind befugt.
Auch die Begründung in der Kündigung kann relevant sein: Widersprüchliche oder wechselnde Begründungen erschweren die Verteidigung in der Kündigungsschutzklage. Die Kanzlei MANDATI prüft Kündigungsschreiben systematisch auf formelle und materielle Mängel.
MANDATI-Fazit
Eine ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn Form, Frist, Betriebsratsanhörung und – bei Kündigungsschutz – die soziale Rechtfertigung stimmen. Jeder einzelne Punkt kann zur Unwirksamkeit führen.
12. Ordentliche Kündigung in der Praxis des Ruhrgebiets
Das Ruhrgebiet mit seiner Industrie- und Dienstleistungsstruktur sieht regelmäßig betriebsbedingte Kündigungen bei Umstrukturierungen. Die Arbeitsgerichte in Essen, Bochum und Dortmund prüfen Sozialauswahl und Betriebsratsanhörung streng.
Arbeitnehmer sollten jede Kündigung anwaltlich prüfen lassen – auch wenn die Begründung plausibel erscheint. Formfehler sind häufiger als vermutet.
Typischer Fall in Essen: Ein Logistikunternehmen kündigt 15 Mitarbeiter betriebsbedingt. Die Sozialauswahl berücksichtigt nur die Abteilung Logistik, obwohl vergleichbare Tätigkeiten in der Verwaltung existieren. Die Kanzlei MANDATI macht die unvollständige Vergleichsgruppe geltend – die Kündigung wird unwirksam.
In einem Bochumer Handwerksbetrieb kündigt der Chef mündlich und sendet anschließend eine E-Mail. Beides ist unwirksam (§ 623 BGB). Der Arbeitnehmer erhält nach Kündigungsschutzklage Weiterbeschäftigung und Schadensersatz für entgangenen Lohn.
Für Arbeitgeber: Eine ordentliche Kündigung in NRW zu „sparen“, indem auf anwaltliche Beratung verzichtet wird, ist riskant. Die Kosten einer unwirksamen Kündigung (Prozess, Abfindung, Reputation) übersteigen die Kosten der vorsorglichen Prüfung durch die Kanzlei MANDATI erheblich.
13. Ordentliche Kündigung vor dem Arbeitsgericht Essen
Das Arbeitsgericht Essen ist für Kündigungsschutzklagen im nördlichen Ruhrgebiet zuständig. Die Kanzlei MANDATI vertritt Mandanten in Güteverhandlung und Kammertermin – mit Fokus auf Fristwahrung, Angriff von Formfehlern und Abfindungsverhandlung.
Ob Sie als Arbeitnehmer die Kündigung anfechten oder als Arbeitgeber eine Kündigung vorbereiten wollen: Eine frühzeitige Beratung in unserer Kanzlei in der Hindenburgstraße 23 in Essen sichert Ihre Rechtsposition.
Das Arbeitsgericht Essen bearbeitet jährlich tausende Kündigungsschutzverfahren. Die Erfolgsquote für Arbeitnehmer hängt maßgeblich von formellen Fehlern (Schriftform, Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl) und der Qualität der Beweisführung ab. Eine anwaltliche Vertretung durch die Kanzlei MANDATI nutzt die lokale Prozesserfahrung vor diesem Gericht.
Für Arbeitgeber in Essen, Bochum, Gelsenkirchen und Oberhausen bieten wir die vollständige Kündigungsvorbereitung: Prüfung des Kündigungsschutzes, Durchführung der Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl-Dokumentation und Zustellung des Kündigungsschreibens. Für Arbeitnehmer sichern wir die Dreiwochenfrist und verhandeln in der Güteverhandlung über Abfindung und Beendigungstermin.
| Kündigungsart | Frist | Begründung | Typische Fehler |
|---|---|---|---|
| Ordentlich betriebsbedingt | § 622 BGB | Dringender betrieblicher Bedarf | Fehlerhafte Sozialauswahl |
| Ordentlich verhaltensbedingt | § 622 BGB | Pflichtwidriges Verhalten | Fehlende Abmahnung |
| Ordentlich personenbedingt | § 622 BGB | Dauerhafte Leistungsunfähigkeit | Unverhältnismäßigkeit |
| Außerordentlich | Keine | Wichtiger Grund § 626 BGB | Versäumte Zweiwochenfrist |
Die Kanzlei MANDATI in Essen (Hindenburgstraße 23) berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen der ordentlichen Kündigung. Für Arbeitnehmer: Fristenprüfung, Klageeinreichung, Vergleichsverhandlung. Für Arbeitgeber: Kündigungsvorbereitung, Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl. Unser Tätigkeitsgebiet umfasst das gesamte Ruhrgebiet, NRW und bundesweite Mandate.
Eine ordentliche Kündigung ist kein Standardformular – sie erfordert die Abstimmung von BGB, KSchG, BetrVG und gegebenenfalls AGG, MuSchG oder Schwerbehindertenrecht. Fehler in einem dieser Bereiche kann die gesamte Kündigung unwirksam machen.
Ordentliche Kündigung erhalten oder aussprechen?
Die Kanzlei MANDATI in Essen berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu ordentlicher Kündigung, Fristen und Kündigungsschutz.
Beratung anfragen →14. Häufige Fragen (FAQ)
Was ist eine ordentliche Kündigung?
Die reguläre Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist – im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung ohne Frist.
Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja. Nach § 623 BGB ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zwingend. E-Mail-Kündigungen sind unwirksam.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Nach § 622 BGB abhängig von der Betriebszugehörigkeit – von 4 Wochen bis 7 Monate. Tarifverträge können längere Fristen vorsehen.
Wann greift der Kündigungsschutz?
Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern und mindestens 6 Monaten ununterbrochener Beschäftigung (§ 1 KSchG).
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Kündigung wegen dringendem betrieblichem Bedarf – mit Abwägung und Sozialauswahl.
Brauche ich eine Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung?
In der Regel ja – außer bei so schweren Verstößen, dass eine Abmahnung unzumutbar ist.
Was ist die Sozialauswahl?
Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nach Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Muss der Betriebsrat angehört werden?
Ja, in Betrieben mit Betriebsrat vor jeder Kündigung (§ 102 BetrVG). Widerspruch macht die Kündigung unwirksam.
Welche Frist hat die Kündigungsschutzklage?
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
Kann ich in der Probezeit gekündigt werden?
Ja, mit 4 Wochen Frist – aber besonderer Kündigungsschutz (Schwangerschaft etc.) gilt trotzdem.
Was passiert bei falscher Kündigungsfrist?
Die Kündigung ist unwirksam.
Welches Arbeitsgericht ist zuständig?
Das Arbeitsgericht am Ort des Betriebs – im Ruhrgebiet häufig Essen.
Wo finde ich einen Anwalt für ordentliche Kündigung in Essen?
Die Kanzlei MANDATI in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen, berät und vertritt Mandanten zu ordentliche Kündigung. Erreichbar unter 0201 890 722 40 oder [email protected].
Gibt es ordentliche Kündigung Beratung in meiner Nähe im Ruhrgebiet?
Ja. MANDATI betreut Mandate in Essen, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Oberhausen, Gelsenkirchen, Mülheim und ganz NRW – auch vor dem örtlichen Arbeitsgericht.
Wie finde ich die Kanzlei MANDATI auf Google Maps?
Die Kanzlei befindet sich in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen. Auf Google Maps suchen Sie nach „MANDATI Rechtsanwälte Essen" oder nutzen Sie den direkten Link: https://www.google.com/maps/search/?api=1&query=MANDATI+Rechtsanw%C3%A4lte+Hindenburgstr.+23+45127+Essen
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15. Ihre Kanzlei für ordentliche Kündigung in Essen und ganz NRW
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MANDATI Rechtsanwälte – Ihr Anwalt für ordentliche Kündigung in Essen und dem gesamten Ruhrgebiet. Persönliche Beratung vor Ort oder mandatsbezogen bundesweit.
Hindenburgstr. 23, 45127 Essen, Nordrhein-Westfalen
Telefon: 0201 – 890 722 40 · E-Mail: [email protected]
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